Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 18 vom 13.7.2007 Seite 405 bis 420

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05; III-9 – 941.00.05.03 - v. 24.5.2007
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-3 - 2114/05; III-9 – 941.00.05.03 - v. 24.5.2007

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von
landwirtschaftlichen Betrieben in benachteiligten Gebieten (Ausgleichszulage) und
in Gebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (Ausgleichszahlung)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-3 - 2114/05; III-9 – 941.00.05.03 -
v. 24.5.2007

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 18.6.2000 (MBl. NRW. S. 764), zuletzt geändert mit RdErl. v. 11.12.2006 (MBl. NRW. 2007 S. 52) wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 2.1 Satz 1 wird die Zahl „35“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

2.
Nummer 3.2 erhält folgende Fassung:

„3.2
Für Maßnahmen nach Nr. 2.2:
Landwirtinnen, Landwirte und andere Landbewirtschafter“

3.
Nummer 5.3 erhält folgende Fassung:

„5.3
Bagatellgrenze für Ausgleichszulage nach Nr. 2.1: 250 €

Bagatellgrenze für Ausgleichszahlungen nach Nr. 2.2: 36 €“

4.
Nummer 5.5.1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Ausgleichszulage beträgt je Hektar förderfähiger Fläche in Gemeinden bzw. Gemeindeteilen mit einer LVZ
- bis 15: bis zu 115 EUR
- über 15 bis 20: bis zu 90 EUR
- über 20 bis 25: bis zu 60 EUR
- über 25 bis 30: bis zu 35 EUR.“

b) Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Für förderfähige Flächen in den Bundesländern Hessen und Rheinland-Pfalz beträgt die Ausgleichszulage unabhängig von der LVZ 35 EUR/ha. Für andere Fächen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen wird keine Ausgleichszulage gewährt.“

5.
Nummer 5.5.5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Zahl „12.271“ ersetzt durch die Zahl „10.000“.

b) In Satz 2 wird die Zahl „36.813“ ersetzt durch die Zahl „30.000“ und die Zahl „12.271“ durch die Zahl „10.000“.

Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

-MBl. NRW. 2007 S. 415