Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 27 vom 28.9.2007 Seite 615 bis 630

Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr -I.1 nB - 401.01 v. 27. 8. 2007
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Betriebssatzung für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr -I.1 nB - 401.01 v. 27. 8. 2007

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Betriebssatzung
für den Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (BS-LS-NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
-I.1 nB - 401.01 v. 27. 8. 2007

Die Aufgaben der Straßenbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen werden mit Ausnahme der nach dem Zweiten Modernisierungsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW.S. 462) den Bezirksregierungen zugewiesenen Aufgaben durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW erfüllt. Rechtsform, Aufgaben, Organisation, Aufsicht sowie Grundsätze zur Wirtschaftsführung werden im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium wie folgt geregelt:

Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Rechtsform, Ziele und Aufgaben
§  1 Rechtsform, Name und Sitz
§  2 Aufgaben und Ziele
§  3 Sonstige Leistungen
§  4 Produktkatalog
II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht
§  5 Grundsätze, Organisation
§  6 Leitung
§  7 Aufsicht
III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung
§  8 Grundsatz
§  9 Finanzierung, Gebühren. Entgelte
§ 10 Aufstellung des Wirtschaftsplans
§ 11 Ausführung des Wirtschaftsplans
IV. Abschnitt
Rechnungswesen
§ 12 Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht
§ 13 Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag
§ 14 Controlling, Berichtswesen und Risikomanagement
§ 15 Zahlungsverkehr
V. Abschnitt
Versicherungsschutz
§ 16 Versicherungsschutz
VI. Abschnitt
Inkrafttreten
§ 17 In-Kraft-Treten

I. Abschnitt
Rechtsform, Ziele und Aufgaben

§ 1
Rechtsform, Name und Sitz

(1) Die Straßenbauverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen wird als Landesbetrieb gemäß § 14a Landesorganisationsgesetz (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW.S. 421) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. 12. 2003 (GV. NRW.S. 808) – SGV. NRW.2005 - in Verbindung mit § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW.S. 158) zuletzt geändert durch Artikel 4 d. Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631);  –SGV. NRW.630- geführt.

(2) Der Betrieb führt die amtliche Bezeichnung „Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen“ (LS-NRW). Unter Marketingaspekten bedient er sich der Kurzbezeichnung Straßen. NRW und eines entsprechenden Betriebs-Logos.

(3) Der Landesbetrieb hat den Betriebssitz in Gelsenkirchen. Er gliedert sich darüber hinaus in Niederlassungen, Meistereien und Fachcenter.

(4) Der Gerichtsstand ist Gelsenkirchen.

§ 2
Aufgaben und Ziele

Der Landesbetrieb Straßenbau erbringt Leistungen für die Verkehrsinfrastruktur in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel, Mobilität und Sicherheit im Straßenverkehr weiter zu fördern. Dazu gehört insbesondere Planung, Bau und Betrieb:

1.der Bundesstraßen des Fernverkehrs nach dem Grundgesetz und dem Bundesfernstraßengesetz,
2. der Landesstraßen einschließlich des Um- und Ausbaus nach dem  Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen und
3. der Kreis- und Gemeindestraßen einschließlich des Um- und Ausbaus nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit ihm diese Aufgaben nach § 56 Abs. 3 des Straßen- und Wegegesetzes übertragen worden sind.

§ 3
Sonstige Leistungen

(1) Der Landesbetrieb kann Leistungen für die Verkehrsinfrastruktur und sonstige damit mittelbar oder unmittelbar im Zusammenhang stehende Leistungen auch für Dritte erbringen, soweit hierdurch die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 nicht gefährdet wird.

(2) Mit Zustimmung des für das Straßenwesen zuständigen Ministeriums  kann der Landesbetrieb Straßenbau weitere Aufgaben übernehmen.

(3) Der Landesbetrieb bildet aus in anerkannten Ausbildungsberufen, für die er die nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl. I  S. 1112) in der jeweils geltenden Fassung geforderten Voraussetzungen erfüllt.

§ 4
Produktkatalog

Alle vom Landesbetrieb zu erbringenden Leistungen werden in einem Produktkatalog festgelegt. Die Produkte und Leistungen werden in Produktsteckbriefen beschrieben. Der Produktkatalog und die Produktsteckbriefe sind bei Bedarf fortzuschreiben.

II. Abschnitt
Geschäftsführung und Aufsicht

§ 5
Grundsätze, Organisation

(1) Die vom Landesbetrieb selbständig zu erreichenden Ziele werden in jährlichen Zielvereinbarungen mit dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium vereinbart.

(2) Der Landesbetrieb regelt in Organisationsplänen die Grundzüge zur Organisation und zur Geschäftsverteilung. Weitergehende Einzelheiten werden in Geschäftsverteilungsplänen sowie ergänzenden Ordnungen und Dienstanweisungen geregelt.

(3) Der Landesbetrieb regelt den inneren Geschäftsablauf und den Dienst- und Geschäftsverkehr nach außen in einer Geschäftsordnung.

§ 6
Leitung

(1) Die Leitung des Landesbetriebes obliegt der Geschäftsführung. Sie wird von dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium bestellt. Die Geschäftsführung besteht aus einer Hauptgeschäftsführerin oder einem Hauptgeschäftsführer und bis zu zwei Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführern.

(2) Die Geschäftsführung führt die Geschäfte des Landesbetriebes eigenverantwortlich unter Beachtung des Wirtschaftsplanes und der mit dem für das Straßenwesen zuständigen Ministerium zu treffenden Zielvereinbarungen.

(3) Soweit die Mitglieder der Geschäftsführung durch Geschäftsordnung eine Teilung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten geregelt haben, führen sie im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung in vertrauensvoller Zusammenarbeit ihren jeweiligen Bereich bei laufenden Geschäften eigenverantwortlich. Berührt ein Rechtsgeschäft oder eine Maßnahme den Bereich eines anderen Mitglieds der Geschäftsführung, so nehmen diese das Rechtsgeschäft oder die Maßnahme in gemeinsamer Verantwortung vor.

(4) Die Geschäftsführung entscheidet grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen in allen über die laufenden Geschäfte hinausgehenden Angelegenheiten. Dies gilt insbesondere für
- Grundsätze der Organisation und Verwaltungsführung,
- Grundsätze der Personalführung und Personalverwaltung,
- Angelegenheiten von besonderer Beutung, insbesondere erheblicher finanzieller Bedeutung,
- die Aufstellung des Wirtschaftsplans
- die Regelung der Vertretungsbefugnisse und
- hauptabteilungsübergreifende Angelegenheiten, soweit zwischen den Hauptabteilungen keine Einigung erzielt wird.

(5) Den Vorsitz der Geschäftsführung hat die Hauptgeschäftsführerin oder der Hauptgeschäftsführer. Sie oder er kann nicht überstimmt werden und hat das Letztentscheidungsrecht. Die Aufsichtsbehörde ist über Entscheidungen nach Satz 2 zu unterrichten.

(6) Die Geschäftsführung vertritt das Land Nordrhein-Westfalen in allen Angelegenheiten des Landesbetriebes gerichtlich und außergerichtlich. Untervollmachten können erteilt werden. Die Aufsichtsbehörde behält sich vor, die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung in Einzelfällen selbst zu übernehmen.

(7) Die Geschäftsführung ist Dienstvorgesetzte aller Beschäftigten des Landesbetriebes soweit sich nicht nach der Verordnung des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 27. 3. 2007 (GV. NRW.S. 145/SGV. NRW. 2030) und dem Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 22. 8. 2005 (n.v.) in der jeweils geltenden Fassung etwas anderes ergibt.

(8) Die Vertretung der Hauptgeschäftsführerin oder des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer, die Aufgabenteilung, die Verantwortlichkeiten, die Zusammenarbeit und das Abstimmungsverfahren werden in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung geregelt.

§ 7
Aufsicht

(1) Aufsichtsbehörde ist das für das Straßenwesen zuständige Ministerium.

(2) Der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedürfen wesentliche Änderungen der Aufgaben-, Organisations- und Ablaufstrukturen. Hierzu gehören insbesondere

-        die Errichtung und Auflösung oder Zusammenlegung von Außenstellen (§ 1 Abs. 3)
-        wesentliche Änderungen der Organisationspläne oder der Aufgabenstruktur (§ 2 Abs. 1)
-        der Produktkatalog ,
-        das erstmalige In-Kraft-Setzen sowie wesentliche Änderungen der Geschäftsordnungen (§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 8)
-        der Wirtschaftsplan sowie die mittelfristige Finanzplanung (§ 10)

sowie Vorhaben, für die sich die Aufsichtsbehörde ausdrücklich die vorherige Zustimmung vorbehalten hat.

III. Abschnitt
Verwaltung und Wirtschaftsführung

§ 8
Grundsätze

(1) Ziel des Landesbetriebs ist es, alle Aufgaben effizient zu erledigen und für die entgeltfinanzierten Leistungen mindestens kostendeckende Erlöse zu erhalten. Dabei versteht sich der Landesbetrieb als modernes Dienstleistungsunternehmen, das seine Leistungen kundenorientiert, bedarfsgerecht, wirtschaftlich und qualitätsgesichert erbringt. Der Landesbetrieb führt seine Aufgaben mit dem Ziel einer betriebswirtschaftlichen Optimierung durch.

(2) Für die Verwaltung und Wirtschaftsführung des Landesbetriebs gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Landesbehörden, soweit nicht Abweichungen und Ergänzungen zulässig und im Hinblick auf die Eigenschaft als Landesbetrieb erforderlich sind. Die Abweichungen oder Ergänzungen werden vorbehaltlich besonderer Zuständigkeitsregelungen von der Aufsichtsbehörde - gegebenenfalls unter Beteiligung des Finanzministeriums und des Landesrechnungshofs - festgelegt.

(3) Dem Landesbetrieb sind als Betriebsvermögen alle vorhandenen Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens, des Umlaufvermögens, die Betriebsvorrichtungen, auch wenn sie zum unbeweglichen Vermögen gehören, sowie die immateriellen Wirtschaftsgüter wirtschaftlich zugeordnet. Das sonstige dem Landesbetrieb zugeordnete unbewegliche Vermögen gehört zum Verwaltungsvermögen des Landes. Es wird dem Landesbetrieb zur Nutzung überlassen.

(4) Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung vom 6. September 2006 (GV. NRW.S. 445/SGV. NRW.631) findet in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 9
Finanzierung, Gebühren, Entgelte

(1) Die Erledigung der nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 übertragenen Aufgaben wird durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt und durch Einnahmen von Dritten sichergestellt.

(2) Die Erledigung der nach § 2 Absatz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 übertragenen Aufgaben wird durch mindestens kostendeckende Entgelte auf der Grundlage von Vereinbarungen mit den Abnehmern finanziert. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen von § 63 LHO Ausnahmen zulassen.

(3) Für Leistungen an die Landesverwaltung sind kostendeckende Entgelte zu vereinbaren. Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Soweit Gebühren erhoben werden, wird auf das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) verwiesen.

(5) Die Grundsätze der Auftragsabwicklung sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen festzulegen.

§ 10
Aufstellung des Wirtschaftsplans

(1) Der Landesbetrieb stellt für jedes Geschäftsjahr rechtzeitig vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan und eine mittelfristige Finanzplanung auf.

(2) Im Erfolgsplan werden die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Aufwendungen und Erträge entsprechend einer Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 Abs. 2 HGB) dargestellt. Soweit diese erheblich von den Beträgen des Vorjahres abweichen, sind sie zu begründen. Den Planzahlen sind die Vergleichszahlen des Vorjahres sowie das Ist des vorletzten Wirtschaftsjahres gegenüberzustellen.

(3) Im Finanzplan werden die geplanten betrieblichen Investitionen sowie ihre voraussichtliche Finanzierung dargestellt.

(4) Soweit im Erfolgsplan Erträge aus Zuführungen des Landes bzw. im Finanzplan Deckungsmittel aus dem Haushalt des Landes veranschlagt werden, müssen sie mit den entsprechenden Haushaltsansätzen des Landes übereinstimmen.

§ 11
Ausführung des Wirtschaftsplans

(1) Der Wirtschaftsplan des Landesbetriebes bildet die Grundlage für die eigenverantwortliche, nach kaufmännischen Grundsätzen ausgerichtete Wirtschaftsführung.

(2) Die im Erfolgsplan veranschlagten Einzelansätze sind gegenseitig deckungsfähig. Mehrerlöse dürfen zur Deckung des notwendigen Mehraufwandes zur Erfüllung von Aufgaben des Landesbetriebes in Anspruch genommen werden.

(3) Der im Finanzplan ausgewiesene Investitionsrahmen für betriebliche Investitionen darf überschritten werden, wenn dadurch keine zusätzlichen Zuführungen aus dem Landeshaushalt erforderlich werden.

(4) Der Landesbetrieb unterrichtet die Aufsichtsbehörde unverzüglich, wenn bei der Ausführung des Wirtschaftsplans

1. wesentliche Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden,
2. Mindererträge oder Mehraufwendungen erkennbar werden, die voraussichtlich die im Haushaltsplan des Landes veranschlagten Ablieferungen des Landesbetriebes gefährden oder überplanmäßige Zuführungen an den Landesbetrieb erforderlich machen.

IV. Abschnitt
Rechnungswesen

§ 12
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht

(1) Der Landesbetrieb bucht nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung (§ 74 LHO). Der Landesbetrieb stellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss sowie einen Lagebericht auf.

(2) Buchführung, Jahresabschluss und Inventur haben den handels- und steuerrechtlichen  Erfordernissen zu entsprechen, soweit nicht in der LHO und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften abweichende Regelungen getroffen sind.

(3) Der Lagebericht ist in Anlehnung an § 289 HGB auszugestalten; er soll an den Lagebericht des letzten vorliegenden Jahresabschlusses anknüpfen. In dem Lagebericht sind besondere Vorfälle und laufende sowie zu erwartende Entwicklungen aufzuführen, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage und des Leistungsvermögens für die Aufgabenerfüllung von Bedeutung sind. Über die handelsrechtlichen Mindesterfordernisse hinaus sind insbesondere darzustellen:

-          die Marktstellung,
-          die Entwicklungsmöglichkeiten,
-          mögliche Rationalisierungsmaßnahmen,
-          wichtige Vorkommnisse, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind und
-          ggf. die das Betriebsergebnis beeinflussenden politischen und haushaltsrechtlichen Vorgaben.

(4) Jahresabschluss und Lagebericht sind entsprechend §§ 316 ff. HGB zu prüfen. Die Aufsichtsbehörde bestellt den Abschlussprüfer mit Einwilligung des Finanzministers und im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof auf Kosten des Landesbetriebes. Der Abschlussbericht über die Prüfung ist der Aufsichtsbehörde spätestens bis zum Ablauf des sechsten Monats des dem Abschlussstichtag nachfolgenden Geschäftsjahres vorzulegen.

(5) Die Aufsichtsbehörde stellt den Jahresabschluss unverzüglich fest und übersendet ihn dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann bei begründetem Anlass auf Kosten des Landesbetriebes Sonderprüfungen anordnen.

§ 13
Jahresüberschuss, Jahresfehlbetrag

(1) Über die Verwendung von Jahresüberschüssen entscheidet die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium. Die Entscheidung soll Anreize für eine effiziente Wirtschaftsführung des Landesbetriebes bieten.

(2) Jahresfehlbeträge sind in das folgende Geschäftsjahr vorzutragen. Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium eine abweichende Regelung treffen, die der besonderen Situation des Landesbetriebes Rechnung trägt.

§ 14
Controlling, Berichtswesen und Risikomanagement

(1) Der Landesbetrieb richtet ausgehend von einer strategischen Planung ein Controllingsystem ein, das die Steuerung und Kontrolle der betrieblichen Prozesse sowie Aussagen über den wirtschaftlichen und finanziellen Status und die Entwicklung des Landesbetriebes ermöglicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich über wichtige Entwicklungen, insbesondere die wirtschaftliche Entwicklung des Landesbetriebes zu unterrichten. Hierbei ist auch über operationelle Risiken zu berichten. Berichtsinhalte und Berichtstermine für die regelmäßige Berichterstattung werden zwischen der Aufsichtsbehörde und dem Landesbetrieb abgestimmt.

(3) Der Landesbetrieb hat ein angemessenes Risikomanagement einzurichten.

§ 15
Zahlungsverkehr

(1) Zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs unterhält der Landesbetrieb ein Girokonto bei der Westdeutschen Landesbank. Das Bankkonto nimmt täglich am automatisierten Verstärkungs- und Ablieferungsverfahren teil.

(2) Für die Leistung und Annahme geringfügiger Barzahlungen sind die Vorschriften der Nummern 14 bis 16 der Zahlstellenbestimmungen (Anlage 2 zu Nr. 5 VV zu § 79 LHO) entsprechend anzuwenden.

V. Abschnitt
Versicherungsschutz

§ 16
Selbstversicherung

Der Landesbetrieb nimmt Versicherungsschutz durch den Abschluss einer Gruppenunfallversicherung für Straßenwärter, einer Gruppenunfallversicherung für Verkehrszähler, einer Betriebs- und KFZ-Haftpflichtversicherung. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Selbstversicherung (Nr. 12.1 VV zu § 34 LHO)., wenn dies preisgünstiger ist oder die Risikoeinschätzung ergibt, dass die Selbstversicherung wirtschaftlicher ist. Schäden im Rahmen der Selbstversicherung werden durch Zuführungen aus dem Landeshaushalt ausgeglichen.

VI. Abschnitt
In-Kraft-Treten

§ 17
In-Kraft-Treten

Diese Betriebssatzung tritt mit Wirkung vom 1. September 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung für den Landesbetrieb  Straßenbau Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2000 (SMBl. NRW.910) – außer Kraft.

-MBl. NRW. 2007 S. 623