Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2007 Nr. 34 vom 30.11.2007 Seite 767 bis 780

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie – Z 5 (BdH) 10 - 40 - v. 13.11.2007
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinie zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement im Rahmen von Zuwendungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie – Z 5 (BdH) 10 - 40 - v. 13.11.2007

702

Richtlinie
zur Berücksichtigung von bürgerschaftlichem Engagement
im Rahmen von Zuwendungen
im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie – Z 5 (BdH) 10 - 40 -
v. 13.11.2007

1
Rechtsgrundlage

Nach Nummer 2.4.2 VV zu § 44 LHO – Teil I – VV für Zuwendungen an den außergemeindlichen Bereich – bzw. nach Nummer 2.3.2 VVG zu § 44 LHO – Teil II – VV für Zuwendungen an Gemeinden (GV) – kann bürgerschaftliches Engagement nach näherer Maßgabe durch Förderrichtlinien berücksichtigt werden.

2
Gegenstand der Förderung

Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung an eine natürliche oder juristische Person einbezogen werden.

3
Zuwendungsvoraussetzung

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei der Zuwendungsempfängerin oder dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

4
Art und Umfang, Grenze der Anerkennung

Im Rahmen bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen können bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines aus Mitteln des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie geförderten Vorhabens wie folgt Berücksichtigung finden:

a) Pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 10 Euro.

b) Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

c) Die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 15 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten.

d) Der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die zu unterschreiben sind. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller gegenzuzeichnen.

5
In-Kraft-Treten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.12.2007 in Kraft. Sie tritt am 31.12.2012 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2007 S. 778