Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 1 vom 9.1.2008 Seite 1 bis 10

Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV - v. 17.12.2007
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Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV - v. 17.12.2007

8202

Satzung der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder

RdErl. d. Finanzministeriums - B 6130 – 1.3 – IV -
v. 17.12.2007

A:

Das Bundesministerium der Finanzen hat gem. § 14 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) die vom Verwaltungsrat der Anstalt am 18.7.2007 beschlossene 10. Änderung der Satzung genehmigt.

Nachstehend gebe ich die Änderungen der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) – in der am 9.11.2007 vom BMF genehmigten Fassung der 10. Änderung der Satzung – bekannt. Der Runderlass des Finanzministeriums vom 13.7.2007 – 6 6130- 1.3 – IV 1 ist wie folgt zu ändern:

1.
In der Übersicht vor dem Inhaltsverzeichnis ist nach der Nr. 9 folgende Nr. 10 einzufügen:

„10.     Änderung der VBLS, vom Verwaltungsrat am 18.7.2007 beschlossen und von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 9.11.2007 genehmigt.“

2.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt ergänzt:

a)
Im zweiten Teil – Abschnitt III – wird nach dem Gliederungspunkt „§ 36 Versorgungspunkte“ der Gliederungspunkt „§ 36a Versorgungspunkte aus dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost“ eingefügt.

b)
Im fünften Teil – Abschnitt IV – wird der Gliederungspunkt „§ 82 Sonderregelung für Entgelte über der Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O“ durch den Gliederungspunkt „§ 82 Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt“ ersetzt.

c)
Im fünften Teil – Abschnitt IV – wird nach dem Gliederungspunkt „§ 84 Sonderregelungen für die Jahre 2001 und 2002“ der Gliederungspunkt „§ 84a Übergangsregelungen“ eingefügt.

3.
In § 22 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern „mehr als drei Monate in Verzug ist“ die Wörter „oder keine versicherungspflichtigen Beschäftigten mehr bei der Anstalt versichert“ angefügt.

4.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Buchstabe b werden nach den Wörtern „von Anwartschaftsberechtigten“ die Wörter „einschließlich der Bonuspunkte, die im Kalenderjahr nach dem Ausscheiden aus der Beteiligung für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften zugeteilt werden,“ eingefügt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 bis 5 als Unterabsatz eingefügt:

3In Fällen des Absatzes 3 Satz 2 sowie des § 22 Abs. 3 Satz 4, in denen nur ein anteiliger Gegenwert zu zahlen ist, wird dieser dem Versorgungskonto I   (§ 64) zugeführt. 4Die dem anteiligen Gegenwert zugrunde liegenden Renten und Rentenanwartschaften sind abweichend von Satz 2 zu Lasten des Versorgungskontos I zu erfüllen. 5Entsprechendes gilt in Fällen, in denen der Gegenwert nach § 23 Abs. 2 wegen Insolvenz oder Liquidation eines Beteiligten nicht oder nicht in vollem Umfang einbringlich ist.“

bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden zu Sätzen 6 und 7.

5.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „zur Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch die Wörter „zum Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagfreien Regelaltersrente vollendet,“ ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Pflicht zur Versicherung kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 Buchst. c durch Arbeitsvertrag begründet werden bei Beschäftigten, die durch § 1 Abs. 2 Buchst. a, b oder s des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) oder § 1 Abs. 2 Buchst. a, b oder Absatz 3 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom Geltungsbereich des jeweiligen Tarifvertrags ausgenommen sind oder ausgenommen wären, wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Tarifregelungen anwenden würde.“

6.
§ 30 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Buchstabe d wird die Zahl „67“ durch die Zahl „69“ ersetzt.

7.
In § 31 Abs. 3 wird die Bezeichnung „Bahnversicherungsanstalt Abteilung B“ durch die Bezeichnung „Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

8.
Nach § 34 Abs. 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Wenn die Wartezeit nicht bereits nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt ist oder als erfüllt gilt, wird für den Teil der Betriebsrente, der auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66a Abs. 3) und auf den hierfür gezahlten Altersvorsorgezulagen (§ 82a) beruht, auf die Wartezeit jeder Kalendermonat vom Beginn der Pflichtversicherung, für die ein Beitrag nach § 66a Abs. 3 entrichtet worden ist, bis zum Beginn der Betriebsrente angerechnet.“

9.
In § 35 Abs. 4 wird nach den Wörtern „nach § 23 Abs. 5 Satz“ die Zahl „3“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

10.
Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

㤠36a
Versorgungspunkte aus dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost

1Die auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost beruhenden Anwartschaften sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar. ²Soweit ein Anspruch auf Betriebsrente nur aus dieser Anwartschaft besteht, sind die auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungspunkte Grundlage für die Berechnung der monatlichen Betriebsrente. ³Die Anzahl dieser Versorgungspunkte ergibt sich aus dem Verhältnis des jeweiligen Arbeitnehmerbeitrags zum Kapitaldeckungsverfahren zu einer Beitragsleistung von 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, multipliziert mit den nach § 36 Abs. 2 für das jeweilige Kalenderjahr errechneten Versorgungspunkten.“

11.
§ 37 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „Bundeserziehungsgeldgesetzes“ durch die Wörter „Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ersetzt.

12.
In § 38 Abs. 1 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG“ der Punkt durch ein Komma ersetzt und es werden folgende Wörter angefügt:

„soweit sie nach § 32 Abs. 3 und 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 EStG berücksichtigungsfähig sind.“

13.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Zahl „67“ durch die Zahl „69“ ersetzt.

b)
In Absatz 3 wird in Buchstabe d das Komma durch einen Punkt ersetzt und der Buchstabe e gestrichen.

14.
In § 51 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Soweit eine auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66a Abs. 3) beruhende sofort unverfallbare Anwartschaft erworben wurde, wird diese Anwartschaft sowie die Anwartschaften aus den den Beiträgen hinzuzurechnenden Altersvorsorgezulagen nach § 82a im Rahmen des Nachweises nach Absatz 1 gesondert ausgewiesen.“

15.
§ 64 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „einem für das Tarifgebiet West geltenden Tarifvertrag“ durch die Wörter „Tarifvertragsregelungen für das Tarifgebiet West“ ersetzt.

16.
§ 65 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „von den Beteiligten“ die Wörter „mit Pflichtversicherten“ eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „30. November“ wird durch die Angabe „30. Juni“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„²Soweit für Renten ein Ausgleichsbetrag oder ein versicherungsmathematischer Barwert gezahlt wurde, wird dies bei der Ermittlung der Sanierungsgelder berücksichtigt.“

b)
Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz wird wie folgt gefasst:

4Sonstige Arbeitgeber, die anderen Arbeitgeberverbänden als die Beteiligten im Sinne des Buchstaben a bis c angehören, können auf Antrag ihres Arbeitgeberverbandes mit Zustimmung des Vorstands jeweils in einer Arbeitgebergruppe zusammengefasst werden;“

17.
§ 75 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Buchstabe b Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 40 durchgeführt; zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 werden dabei berücksichtigt.“

b)
In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„²Neuberechnungen werden nur unter den Voraussetzungen des § 40 durchgeführt.“

18.
§ 82 erhält folgende Fassung:

㤠82
Sonderregelungen für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

(1) 1Bei Bund und TdL gilt für pflichtversicherte Beschäftigte und für freiwillig versicherte Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit (§ 28 Abs. 1) Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 2 übersteigt, hat der Beteiligte ab 1. Januar 2002 zusätzlich in der freiwilligen Versicherung nach § 54 Abs. 2 Buchstabe a einen Beitrag von acht vom Hundert des übersteigenden Betrages an die Anstalt zu entrichten. 2Grenzbetrag ist das 1,181-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 5 TVöD/Bund Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost; erhält die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung, ist diese dem Grenzbetrag jährlich einmal hinzuzurechnen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Beschäftigte, für die keine zusätzliche Umlage nach Absatz 2 zu zahlen ist.

(2) 1Für Beschäftigte, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 29 Abs. 4 d.S. a.F. gezahlt wurde, gilt Folgendes: Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Grenzbetrag nach Satz 3 übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage von neun vom Hundert des übersteigenden Betrages zu zahlen. 2Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen. 3Grenzbetrag ist das 1,133-fache des Betrages der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TVöD/VKA Tarifgebiet West bzw. Tarifgebiet Ost; erhält die/der Beschäftigte eine zusatzversorgungspflichtige Jahressonderzahlung, ist diese dem Grenzbetrag jährlich einmal hinzuzurechnen.“

19.
§ 82a Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst:

„(6) 1Hat die/der Versicherte die steuerliche Förderung nach § 10a, Abschnitt XI EStG für den Eigenanteil am Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren in Anspruch genommen, gelten die Regelungen zur schädlichen Verwendung entsprechend, wenn die/der Versicherte ihren/seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland aufgibt und die unbeschränkte Steuerpflicht endet (§ 95 Abs. 1 EStG). 2Die Anstalt zeigt die Wohnsitzverlegung im Sinne des Satzes 1 der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) an. 3Nach Mitteilung der Höhe des Rückzahlungsbetrages der steuerlichen Förderung durch die ZfA führt die Anstalt diesen Betrag an die ZfA ab und zahlt den verbleibenden Betrag an den Berechtigten aus. 4Die Versorgungspunkte erlöschen, soweit sie auf den zurückgezahlten Altersvorsorgezulagen beruhen. 5Auf Antrag des Berechtigten kann der Rückzahlungsbetrag von der ZfA gestundet und bei Eintritt des Leistungsfalls mit mindestens 15 v.H. der Leistungen getilgt werden (§ 95 Abs. 2 EStG); der Antrag ist bei der Anstalt zu stellen. 6Wird der Antrag nicht gestellt, ist die Anwartschaft bzw. die Betriebsrente unter Berücksichtigung der zurückgezahlten steuerlichen Förderung neu festzustellen.“

20.
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:

㤠84a
Übergangsregelungen

Ist die/der Versicherte vor dem 1. Juli 2007 verstorben, findet § 38 Abs. 1 Satz 4 in der am 31. Dezember 2006 maßgebenden Fassung Anwendung; dies gilt nicht, wenn die Pflichtversicherung erstmals nach dem 31. Dezember 2006 begonnen hat.

21.
Im Anhang 1 wird Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e wie folgt geändert:

Nach den Wörtern „Ersatzschulen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b“ werden die Wörter „oder Nr. 2 Buchst. d“ eingefügt. 

22.
Im Anhang 1 wird Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2 wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird die Bezeichnung „Bahnversicherungsanstalt Abteilung B“ durch die Bezeichnung „Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See“ ersetzt.

b)
In Nummer 6 wird die Zahl „236“ durch die Zahl „235“ ersetzt.

c)
Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7. eine Übergangszahlung nach § 46 Nummer 4 TVöD BT-V (VKA) oder § 47 Nummer 3 TV-L beziehungsweise eine Übergangsversorgung nach den tariflichen Vorgängerregelungen erhalten oder“

23.
Im Anhang 1 wird in Absatz 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 43 folgender Satz 2 angefügt:

2Soweit die auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren und auf Altersvorsorgezulagen beruhende Betriebsrente abgefunden wird, erlöschen die Ansprüche und Anwartschaften nur für diesen Teil der Versicherung.“

24.
Im Anhang 1 werden die Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs 4 Satz 1 wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1. Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch Tarifvertrag auf Bundes-, Landes- oder landesbezirklicher Ebene ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind sowie über- und außertarifliche Bestandteile des Arbeitsentgelts, soweit sie durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,“

bb)
In Nummer 9 wird das Wort „Jubiläumszuwendungen“ durch das Wort „Jubiläumsgelder“ ersetzt.

cc)
In Nummer 13 werden die Wörter „mit Ausnahme der Zuwendung“ gestrichen.

dd)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„²Für am 30. Juni 2007 bestehende Vereinbarungen in Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträgen über die Ausnahme von Bestandteilen des Arbeitsentgelts aus der Zusatzversorgung gilt Satz 1 Nr. 1 in der bis zum 1. Januar 2007 maßgebenden Fassung.“

b)
In Absatz 2 wird das Wort „Zuwendung“ durch das Wort „Jahressonderzahlung“ ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) 1Als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt gilt für die Kalendermonate, in denen Beschäftigte für mindestens einen Tag Anspruch auf Krankengeldzuschuss haben – auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird –, das fiktive Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen, das für die Tage, für die tatsächlich Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss bestand, im Falle eines entsprechenden Entgeltfortzahlungsanspruchs gezahlt worden wäre. 2In diesen Kalendermonaten geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem fiktiven Entgelt nach § 21 TVöD/§ 21 TV-L bzw. entsprechenden tarifvertraglichen Regelungen nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.“

25.
Im Anhang 1 wird Absatz 1 Satz 9 Buchstabe a der Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a wie folgt neu gefasst:

„a) sind nur die Leistungen zu berücksichtigen, die nicht aus dem Vermögen im Sinne der §§ 61 Abs. 2, 66, aus einem Ausgleichsbetrag oder einem versicherungsmathematischem Barwert zu erfüllen sind,“

26.
Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Teil I „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der betroffenen Paragrafen“ wird wie folgt gefasst

VBLS

(ohne Anhänge)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

VBLS

(ohne Anhänge

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderung

§ 3

8

§ 41

3, 5

§ 7

6

§ 43

3, 4, 6

§ 8

8

§ 44

4, 10

§ 12

6, 8

§ 46

6

§ 13

8

§ 47

5

§ 14

6, 8

§ 48

6

§ 15

8

§ 51

5, 10

§ 18

8

§ 57

6

§ 22

5, 10

§ 64

2, 4, 10

§ 23

1, 4, 5, 10

§ 65

6, 7, 8, 10

§ 26

10

§ 66a

4

§ 28

2, 4

§ 67

8

§ 30

5, 10

§ 68

5

§ 31

5, 8, 10

§ 69

8

§ 32

5

§ 71

8

§ 34

5, 10

§ 75

10

§ 35

5, 10

§ 78

3

§ 36

6

§ 79

3

§36 a

10

§ 82

3, 10

§ 37

3, 5, 10

§ 82a

6, 10

§ 38

6, 10

§ 84a

10

§ 40

3

Anhang 1 – Ausführungsbestimmungen (AB)

Bezeichnung (numerisch) der Satzungsänderungen

AB zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst e

10

AB zu § 20 Abs. 3 (Anhang 1, III.) 1

1

AB zu § 21 Abs. 2 (Anhang 1, IV.) 2

2

AB zu § 28 Abs. 2

10

AB zu § 43 Abs. 1 (Anhang 1, VII.) 4

4, 10

AB zu § 64 Abs. 4 Satz 1(Anhang 1, VIII.)

3, 10

AB zu § 65 Abs. 5a (Anhang 1, IX.)

7, 8, 9, 10

AB zu § 68 Abs. 3 Satz 3 (Anhang 1, X.)

4, 5, 8

b)
In Teil II „Änderungen der VBLS in der Reihenfolge der Satzungsänderungen“ wird folgende Nr. 10 angefügt:

„10.     Änderung der VBLS vom 18.7.2007

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.1.2001)

§ 23 Abs. 2 Buchst. B, Abs. 5 Sätze 3 bis 7; § 35 Abs. 4;§ 65 Abs. 3 Satz 2; § 75 Abs. 3 Buchst. b Satz 1, Abs. 4 Satz 2; Anhang 1 Absatz 2 der Ausführungsbestimmungen zu § 19 Abs. 2 Satz 1 Buchst. e;

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.1.2004)

§ 34 Abs. 4; § 36a; § 44 Abs. 3 Buchst. e; § 82a Abs. 6; Anhang 1 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 43;

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.1.2006)

§ 65 Abs. 3; Anhang 1 Absatz 1 Satz 9 Buchst. a Ausführungsbestimmungen zu § 65 Abs. 5a;

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.7.2007)

§ 82;

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 19.7.2007)

§ 22 Abs. 3 Satz 2; § 65 Abs. 4 Satz 4;

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.1.2007)

§ 26 Abs. 1 Satz 1; § 31 Abs. 3; § 37 Abs. 1; § 38 Abs. 1 Satz 4; § 51 Abs. 1a; § 64 Abs. 1 Satz 4; § 84 a; Anhang 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 7 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2; Anhang 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 9, Nr.13, Satz 2, Abs. 2 und Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen zu § 64 Abs. 4 Satz 1;

Geänderte Paragrafen oder sonstige Textteile (In-Kraft-Treten mit Wirkung vom 1.1.2008)

§ 26 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b; § 30; § 44 Abs. 1 Satz 1; § 65 Abs. 1 Satz 1; Anhang 1 Satz 1 Nr. 6 der Ausführungsbestimmungen zu § 28 Abs. 2

- MBl. NRW. 2008 S. 3