Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 1 vom 9.1.2008 Seite 1 bis 10

30. Nachtrag vom 6.12.2007 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994
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30. Nachtrag vom 6.12.2007 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994

II.

30. Nachtrag vom 6.12.2007
zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994

Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.2.1994, zuletzt geändert durch den 29. Nachtrag vom 12.6.2007, wird wie folgt geändert:

Artikel 1
Änderungen der Satzung

1.   § 8 c wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort „Bonusregelung“ durch das Wort „Wahltarif“ ersetzt.

2.   Nach § 8 d wird folgender § 8 e eingefügt:

§ 8 e
Wahltarif für die Teilnahme an Integrierten Versorgungsformen

(1) Die AOK führt besondere Versorgungsformen als integrierte Versorgung auf der Basis entsprechender Vereinbarungen nach §§ 140 a ff. SGB V durch. Der Versicherte kann integrierten Versorgungsangeboten der AOK freiwillig durch Abgabe einer schriftlichen Teilnahmeerklärung beitreten (Einschreibung).

(2) Die AOK kann mit der Teilnahme von Versicherten an integrierten Versorgungsangeboten der AOK Zuzahlungsermäßigungen oder Prämienzahlungen nach § 53 Abs. 3 SGB V verbinden. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Bonifizierung in der Übersicht nach Absatz 3 ausgewiesen ist.

(3) Die AOK führt ein Verzeichnis über die nach §§ 140 a ff. SGB V getroffenen Vereinbarungen. Das Verzeichnis enthält insbesondere Angaben über die Leistungsinhalte, die Voraussetzungen für die Teilnahme der Versicherten, die teilnehmenden Leistungserbringer, den Ort/die Region, in der die Versorgung angeboten wird und ob mit dem Versorgungsangebot eine Zuzahlungsermäßigung oder Prämienzahlung verbunden ist. Der Versicherte hat das Recht, das Verzeichnis einzusehen. Die AOK stellt dem Versicherten auf Wunsch das Verzeichnis in schriftlicher Form zur Verfügung.“

3.   § 10 a wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird hinter der Angabe „6 v. H.“ ein Komma und der Text „bei Versorgung in Kinderhospizen in Höhe von kalendertäglich 6,6 v. H.“ eingefügt.

4.   § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorstand ist verpflichtet, die Betriebs- und Rechnungsführung sowie die Jahresrechnung (§ 31 SVHV) der AOK jährlich prüfen zu lassen."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 SVRV“ durch die Angabe „§ 4 SVRV“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Der Verwaltungsrat nimmt die Jahresrechnung nach Prüfung durch den Organisations- und Finanzausschuss ab.“

Artikel 2
In-Kraft-Treten

Dieser Nachtrag tritt am 1.1.2008 in Kraft.

Dortmund, den 6.12.2007

Dr. Projahn
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Genehmigung

Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 30 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.

Essen, 13. Dezember 2007

II 1-3600.1-2-I

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag
Michalski

- MBl. NRW. 2008 S. 9