Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 2 vom 23.1.2008 Seite 11 bis 24

Presseausweise RdErl. d. Innenministeriums - 13/32.02 - v. 20.12.2007
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Presseausweise RdErl. d. Innenministeriums - 13/32.02 - v. 20.12.2007

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Presseausweise

RdErl. d. Innenministeriums - 13/32.02 -
v. 20.12.2007

Der Runderlass des Innenministeriums vom 25.11.1993 (MBl. NRW  S. 1854) wird - nach Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder vom 6./7.12.2007 (Anlage) - mit Wirkung zum 31. Dezember 2008 aufgehoben.

Anlage

Bundeseinheitlicher Presseausweis

Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder - IMK - hat am 6./7.12.2007 folgenden Beschluss gefasst:

„1.Die IMK bedauert, dass die mit ihrem Beschluss vom 1. Juni 2007 von den Verbänden (Journalisten und Verlegerorganisationen) erbetene Einigung nicht zustande gekommen ist.

2. Der im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen - Nr.76 vom 23. Dezember 1993, S. 1855 f. veröffentlichte Schriftwechsel ist unter Berücksichtigung der aktuellen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung überholt. Eine die Rechtsprechung berücksichtigende Anpassung ist unterblieben.

3. Die Innenminister von Bund und Ländern erklären daher, dass die Bestätigung des o.g. Schriftwechsels nicht mehr gilt. Sie sind insbesondere nicht mehr damit einverstanden, dass der unter III. Nr. 1.5 des Schriftwechsels wiedergegebene Hinweis auf Presseausweisen abgedruckt wird.

Die Innenminister von Bund und Ländern sind aber damit einverstanden, dass übergangsweise Presseausweise mit dem Aufdruck auf der Basis des bisherigen Schriftwechsels unter Berücksichtigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung mit einer Gültigkeitsdauer bis längstens zum 31. Dezember 2008 ausgegeben werden.

4. Die IMK empfiehlt ihren Mitgliedern, diesen Beschluss in geeigneter Form zu veröffentlichen.

5. Der Vorsitzende wird gebeten, die beteiligten Verbände über diesen Beschluss zu unterrichten.“

- MBl. NRW. 2008 S. 12