Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 2 vom 23.1.2008 Seite 11 bis 24

Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen (Luftaufsichtsrichtlinie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – II A 1 – 24 – 00/1-6 – v. 8.8.2007
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Richtlinie über die Einrichtung und Ausstattung von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen in Nordrhein-Westfalen (Luftaufsichtsrichtlinie NRW) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – II A 1 – 24 – 00/1-6 – v. 8.8.2007

961

Richtlinie
über die Einrichtung und Ausstattung
 von Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen
in Nordrhein-Westfalen
(Luftaufsichtsrichtlinie NRW)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
– II A 1 – 24 – 00/1-6 –
v. 8.8.2007

Der RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr v. 2.11.2000 (MBl. NRW. 2001 S. 69/SMBl. NRW. 961) geändert durch RdErl. d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung v. 17.7.2003 (MBl. NRW. S. 798) wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 2.1 wird Satz 2 wie folgt neu gefasst:

„Die Luftaufsicht wird durchgeführt von landesbediensteten „Sachbearbeitern für Luftaufsicht“ (SfL) und/oder ausnahmsweise von „Beauftragten für Luftaufsicht“ (BfL), die als Hilfsorgane (§ 29 Abs. 2 LuftVG) mit der Wahrnehmung von Luftaufsichtsaufgaben hoheitlich beliehen werden.“

2
In Nummer 2.2 wird nach dem Wort „Flugverkehrskontrolle“ “ der Text „und in der überörtlichen Luftaufsicht“ eingefügt.

3
In Nummer 3.3 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„An den Flugplätzen Bonn-Hangelar und Essen-Mülheim ist eine Luftaufsichtstelle einzurichten und mindestens im Umfang einer SfL-Planstelle zu besetzen.“

4
Die Sätze 3 bis 6 in Nummer 3.3 werden gestrichen.

5
Die Nummer 3.5 wird gestrichen.

6
Die Nummer 3.6 wird 3.5.

7
In Nummer 4.1 wird der Buchstabe n) wie folgt neu gefasst:

„n) einem SAFA („Safety Assessment of Foreign Aircraft“)-System“

8
Es wird folgende Nummer 4. 3 angefügt:

„Der überörtlichen Luftaufsicht müssen ausreichend Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Diese Fahrzeuge müssen mindestens ausgerüstet sein mit:

a)      einem Funkgerät für den Flugfunkverkehr,

b)      einem Mobiltelefon,

c)      einem internetfähigen PC-System,

d)      einem Außenthermometer,

e)      einer Uhr,

f)        einem geeigneten Fernglas.“

9
In Nummer 3.3.3 der Anlage zu Ziffer 6.2 wird der Text „ an Flugplätzen mit bzw. ohne Flugverkehrskontrolle (NfL I – 207/97 und I – 358/97)“ gestrichen.

- MBl. NRW. 2008 S. 23