Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 2 vom 23.1.2008 Seite 11 bis 24

Förderrichtlinie Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz RdErl. d. Innenministeriums -74–52.03.02- v. 21.12.2007
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zugehörige Anlagen :
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Anlage2
 

Förderrichtlinie Mitwirkung privater Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz RdErl. d. Innenministeriums -74–52.03.02- v. 21.12.2007

2151

Förderrichtlinie
Mitwirkung privater Hilfsorganisationen
im Katastrophenschutz

RdErl. d. Innenministeriums -74–52.03.02-
v. 21.12.2007

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1
Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt gemäß § 18 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) in Verbindung mit § 40 Abs. 7 FSHG sowie nach Maßgabe die­ser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (VV zu § 44 LHO) Zuwendungen an private Hilfsorganisationen für ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz und bei der kommunalen Gefahrenabwehr im Land NRW. Der Zuwendungszweck ist,

- durch Ausbildung und Übungen leistungsfähige Einsatzeinheiten bei den Hilfsorganisationen vorzuhalten, die im Rahmen des Katastrophenschutzes und der überörtlichen Hilfe nach einheitlichen Qualitätsmaßstäben für Einsatz und Ausbildung mitwirken,

- die Vorhaltung von Einsatzeinheiten und Wasserrettungszügen bei den Kreisen und kreisfreien Städten und den Regierungsbezirken.

Zahl, Stärke, Ausstattung und Ausbildung werden im Benehmen mit den Hilfsorganisationen vom Innenministerium festgelegt. Jede Einheit muss mindestens über eine zweifache Besetzung verfügen. Bis zum 1.1.2010 wird das Innenministerium mit den Hilfsorganisationen vereinbaren, für welche Einheiten eine größere Besetzung erforderlich ist.

Darüber hinaus werden nähere Einzelheiten über Art und Umfang der Mitwirkung zwischen dem Innenministerium und den beteiligten Hilfsorganisationen geregelt.

1.2
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es handelt sich um eine freiwillige Lei­stung des Landes Nordrhein-Westfalen, über welche die Bewilligungs­behörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ent­scheidet.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans mitwirkende private Hilfsorganisationen (§ 40 Abs. 7 FSHG), die im Interesse des Landes liegenden Übungen, Ausbildungsmaßnahmen und Verwaltungsausgaben.

2.2
Förderfähig sind nur nicht-investive Ausgaben. Diese werden pauschaliert ermittelt (s. Nr. 5.5 der Richtlinie).

Förderfähige Ausgaben im Sinne dieser Richtlinie sind:

- Materialverbrauchsausgaben im Rahmen der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung von Übungen

- Ausgaben für Reisekosten und Fahrtkosten nach Maßgabe der Vorgaben des Landesreisekostengesetzes bei Übungen

- Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen zur Vor- und Nachbereitung von Übungen

- Kraftstoffausgaben

- Ausgaben für die Durchführung von Lehrgängen und Seminaren

- Ausgaben für die Anmietung von Seminar- und Lehrgangsräumen

- Ausgaben für Dozenten

- Teilnahme- und Prüfungsgebühren für Lehrgangs-  und Seminarteilnehmer

- Ausgaben für Reisekosten und Fahrtkosten nach Maßgabe der Vorgaben des Landesreisekostengesetzes

- Materialverbrauchsausgaben im Rahmen der Durchführung von Seminaren und Lehrgängen

- Personalausgaben

- Warmmieten für Räumlichkeiten, die dem Zuwendungszweck dienen, soweit diese nicht bereits durch Dritte unterhalten werden (s. Nr. 5.4)

- Ausgaben im Zusammenhang mit Dienstbesprechungen von Katastrophenschutzbeauftragten oder Sachbearbeitern mit entsprechenden Funktionen

- Ausgaben für technische Kommunikation, Büromaterial und Porto.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen, die nach § 18 FSHG bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen helfen, nachdem sie ihre entsprechende Bereitschaft zur Mitwirkung dem Land gegenüber erklärt haben.

Die Zuwendungsempfänger sind berechtigt, die Zuwendungen ganz oder teilweise an ihre Mitgliedsverbände weiterzuleiten. Nr. 12 VV zu § 44 LHO ist zu beachten.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

Die Gewährung einer Zuwendung an die Landesverbände der privaten Hilfsorganisationen setzt eine  Entscheidung über die Eignung der jeweiligen Einsatzeinheiten durch die kreisfreien Städte und Kreise im Einzelfall (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FSHG) und der Wasserrettungszüge durch die Bezirksregierungen voraus.

Berücksichtigungsfähig ist die Einsatzeinheit/der Wasserrettungszug, die bis zum 31.12. des Jahres vor der Antragsstellung durch einen Kreis oder eine kreisfreie Stadt nach § 18 FSHG oder die Bezirksregierung im Hinblick auf ihre Eignung zur Mitwirkung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen zu helfen, anerkannt wurde und tatsächlich mit der festgelegten Zahl von Helfern besetzt ist.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart:       Institutionelle Förderung

5.2
Finanzierungsart:        Festbetragsfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung:        Nicht rückzahlbarer Zuschuss

5.4
Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgt pauschal anhand der Zahl der Einsatzeinheiten und Wasserrettungszüge.

5.5
Höhe der Zuwendung

Der Festbetrag wird je Einsatzeinheit und Wasserrettungszug gewährt.

Die Gesamtsumme der Zuwendung ermittelt sich aus der Summe der auf die einzelnen Einsatzeinheiten und/oder Wasserrettungszüge einer Hilfsorganisation entfallenden Beträge.

5.5.1
Festbetrag

Der Festbetrag je Einsatzeinheit/Wasserrettungszug wird im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel in der Umstrukturierungsphase der Jahre 2008 und 2009 durch Erlass des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium festgelegt.

Ab 2010 wird die Höhe des Festbetrages in dieser Richtlinie geregelt.

5.5.2
Förderung von Einsatzeinheiten, die von verschiedenen Hilfsorganisationen gebildet werden

Die Zuwendung kann auch gewährt werden, wenn eine leistungsfähige Einsatzeinheit aus Teileinheiten verschiedener Hilfsorganisationen gebildet wird. Die Zuwendung ist in diesem Fall vom Zuwendungsempfänger nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides an die weiteren beteiligten Hilfsorganisationen anteilig weiterzuleiten.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Anerkannt wird ein Verhältnis der Ausgabeansätze für Übungen und Ausbildung zu Verwaltungsausgaben im Verhältnis von mindestens 60 % zu höchstens 40 %.

Sofern das Verhältnis der Ausgaben für Übungen und Ausbildung zu Verwaltungsausgaben von mindestens 60 % zu höchstens 40 % nicht beachtet wurde, wird die Zuwendung für die jeweilige Einsatzeinheit um den Prozentsatz vermindert, der 60 % unterschreitet.

6.2
Dokumentation der Übungen und Einsätze

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, durch Übungen den Leistungsstand und Einsatzwert seiner Einsatzeinheit/des Wasserrettungszuges nachzuweisen. Dabei kann es sich um Übungen der Hilfsorganisationen und um Übungen der Katastrophenschutzbehörde handeln, der die Einheit zugeordnet ist.

7
Nachweis der Verwendung

7.1
Verwendungsnachweis

Der einfache Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Grundmuster 3 der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden (VVG) zu erstellen. Hierbei hat der Zuwendungsempfänger ergänzend zu erklären, dass er das Verhältnis der Ausgaben für Übungen und Ausbildung zu Verwaltungsausgaben von mindestens 60 % zu höchstens 40 % beachtet hat.

7.2
Sachbericht

Der Sachbericht ist nach beigefügtem Muster „Sachbericht“ (Anlage 1) zu erstellen. Dem Sachbericht ist ein Nachweis über die Ist-Stärke, die Qualifikation sowie den Ausbildungsstand der Einsatzeinheit oder des Wasserrettungszuges nach den durch Erlass des Innenministeriums festgesetzten Anforderungen beizufügen. Die Anzahl der durchgeführten Übungen ist zu benennen.

Ferner ist dem Sachbericht eine Stellungnahme (Anlage 2) des für die Einsatzeinheit/den Wasserrettungszug zuständigen Kreises, der kreisfreien Stadt oder der Bezirksregierung, insbesondere zur Dokumentation des Einsatzwertes und der Leistungsfähigkeit, beizufügen.

8
Verfahren

8.1
Anträge auf Zuwendungen sind für das Haushaltsjahr von den Landesverbänden der Hilfsorganisationen nach dem vorgesehenen Mu­ster der zuständigen Bezirksregierung bis zum 31.10. des Vorjahres vorzulegen.

8.2
Haushalts- und Wirtschaftsplan

Der Antragsteller hat einen Haushalts- und Wirtschaftplan vorzulegen, der sich wie folgt gliedert:

- Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben

- pauschalierte Ausgabeansätze für Übungen

- pauschalierte Ausgabeansätze für Ausbildung

- pauschalierte Ausgabeansätze für Verwaltungsausgaben

- Summe der pauschalierten Ausgabeansätze

8.3
Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung des Regierungsbezirks, in dem der Landesverband der jeweiligen Hilfsorganisation seinen Sitz hat.

8.4
Wird die Leistungsfähigkeit einer Einsatzeinheit/eines Wasserrettungszuges im Sachbericht des Hauptverwaltungsbeamten/der Bezirksregierung als nicht ausreichend bewertet, soll die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.

9
Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2012 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2008 S. 12