Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 3 vom 8.2.2008 Seite 25 bis 44

Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 2-2010-2/08 - vom 17.1.2008
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Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV A 2-2010-2/08 - vom 17.1.2008

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Wohnraumförderungsbestimmungen
(WFB)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
- IV A 2-2010-2/08 - vom 17.1.2008

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.1.2006 (MBl. NRW. S. 116), zuletzt geändert durch RdErl. vom 10.8.2007 (MBl. NRW. S. 586), wird wie folgt geändert:

1
In Nummer 1.6.2 Satz 5 werden die Wörter „oder Nummer 5.4.4“ gestrichen.

2
In Nummer 2.4.1 Satz 2 werden die Wörter „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert am 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)“.

3
Nummer 2.6 wird wie folgt neu gefasst:

„2.6
Erwerb von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen und Mieteinfamilienhäusern durch Selbstnutzer

Wird eine zur Vermietung bestimmte Eigentumswohnung oder ein Mieteinfamilienhaus von dem Mieter(-haushalt) zum Zwecke der Selbstnutzung erworben, endet die Mietund Belegungsbindung abweichend von Nummer 2.3.1 Satz 4 mit dem Nachweis, dass die gewährten Förderdarlehen vollständig zurückgezahlt worden sind, das Objekt nach dem Eigentumsübergang selbst genutzt wird und der Mieterhaushalt zum Kreis der Förderberechtigten zählt.“

4
In Nummer 3.4 Satz 1 wird die Zahl „50 000“ durch die Zahl „60.000“ ersetzt.

5
In Nummer 4.1 Satz 1 werden die Wörter „ehemals gewerblich, industriell, militärisch oder für Verkehrszwecke genutzt wurden und“ gestrichen.

6
Nummer 5.4.1 wird wie folgt neu gefasst:

„5.4.1
Je nach Höhe des Einkommens der förderfähigen Haushalte dürfen für die Förderung der Neuschaffung und des Ersterwerbs Baudarlehen bis zu folgender Höhe gewährt werden:

Modell

A

B

Einkommensgrenze

bis zu 100 v.H.

bis zu 140 v.H.

Grundpauschale

45.000 Euro

20.000 Euro

Kinderbonus für jedes Kind

5.000 Euro

5.000 Euro

Stadtbonus

20.000 Euro

20.000 Euro

Klimabonus

15.000 Euro

15.000 Euro

Der Stadtbonus wird für Objekte in Ballungskernen, solitären Verdichtungsgebieten und kreisfreien Städten gewährt; in den Städten Aachen, Bielefeld, Bonn, Düsseldorf, Köln, Leverkusen und Münster beträgt der Stadtbonus abweichend von Zeile 5 der Tabelle 30.000 Euro.

Der Klimabonus (Zeile 6 der Tabelle) wird gewährt, wenn

a) bei Neubau und Ersterwerb:

der Jahres-Primärenergiebedarf nach Energieeinsparverordnung (EnEV) vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) des Gebäudes nicht mehr als 60 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche beträgt und der auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust den in der EnEV angegebenen Höchstwert um mindestens 30 v.H. unterschreitet (Nachweis durch Vorlage eines Energieausweises gemäß § 16 EnEV);

b) bei Erwerb vorhandenen Wohnraums:

für das Gebäude nach dem 31. Dezember 1994 der Bauantrag gestellt oder die Bauanzeige getätigt wurde.“

7
Nummer 5.4.4 wird gestrichen und Nummer 5.4.5 wird zu Nummer 5.4.4.

8
In der neuen Nummer 5.4.4 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:

„Soweit die Zahl der Kinder für die Förderberechtigung oder die Höhe der Wohnraumfördermittel maßgebend ist, wird ein zum Haushalt gehörendes Kind angerechnet,

a) das die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 1 bis 5 Einkommensteuergesetz erfüllt,

b) dessen Geburt spätestens innerhalb von 6 Monaten erwartet wird.“

9
In Nummer 5.5.1 wird der letzte Satz gestrichen.

10
In Nummer 5.7 wird der vorletzte Satz gestrichen.

11
Nummer 6.1 wird wie folgt geändert:

a) das Wort „Mieteinfamilienhäusern“ wird ersetzt durch das Wort „Mietwohnungen“;

b) die Wörter „mit einem Grad der Behinderung von mindesten 80“ werden gestrichen.

12
In Nummer 7.1 Satz 1 werden die Wörter „(2.5.2, 2.5.3 und 4)“ ersetzt durch die Wörter „(2.5.2, 2.5.3, 4 und 6)“.

13
In Nummer 7.3.1 Buchstabe a) wird hinter Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Bei den für den Ersterwerb und den Erwerb bestehenden Wohnraums gewährten Darlehen gilt anstelle der Bezugsfertigkeit der Tag der Vollauszahlung des Darlehens.“

14
Nummer 7.3.4 wird gestrichen.

15
In Nummer 7.4 Satz 1 werden die Wörter „Mieteinfamilienhäusern (Nummer 2.1.1. Buchstabe b)“ ersetzt durch das Wort „Mietwohnungen“.

16
In Nummer 10.1. wird das Datum „10. August 2007“ durch das Datum „20. Januar 2008“ ersetzt.

17
Nummer 10.2 wird wie folgt neu gefasst:

„10.2
Übergangsregelungen

Für Anträge auf Förderung der Neuschaffung, des Ersterwerbs und des Erwerbs bestehenden selbst genutzten Wohneigentums, die

a) vor dem 1. Februar 2007 gestellt worden sind, gelten diese Bestimmungen in der Fassung vom 26. Januar 2006;

b) vor dem 20. Januar 2008 gestellt worden sind, gelten diese Bestimmungen in der Fassung vom 10. August 2007.

Wird für das Förderobjekt Eigenheimzulage für den gesamten steuerlichen Förderzeitraum gewährt, finden die Nummern 5.4.4, 5.7 und 7.3.4 dieser Bestimmungen in der Fassung vom 10. August 2007 Anwendung.“

18
In Nummer 2.3 der Anlage 1 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:

„Bei der Bemessung der Gesamtkostenobergrenze sind Mehrkosten für Gebäude, die die technischen Anforderungen nach Nummer 5.4.1 Satz 3 Buchstabe a) erfüllen, zu berücksichtigen.“

19
Nummer 1.3 der Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)

in Satz 6 werden die Buchstaben b) und c) wie folgt neu gefasst:

7,87 Euro/qm

75,34 Euro.“

„b)    Instandhaltungskosten

c)      Instandhaltungskosten je Garage und Einstellplatz

b)

in Satz 7 wird die Zahl „287,40“ durch die Zahl „304,65“ ersetzt;

c) nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:

„Bei Objekten, die die technischen Anforderungen nach Nummer 5.4.1 Satz 3 Buchstabe a) erfüllen, beträgt die Betriebskostenpauschale abweichend von Satz 6 Buchstabe a) 18 Euro/qm.“

20
In Nummer 1.5.4 Satz 1 Anlage 2 werden vor dem Wort „Rücknahme“ die Wörter „Die Förderzusage sowie“ eingefügt.

MBl. NRW. 2008 S. 26