Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 3 vom 8.2.2008 Seite 25 bis 44

Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-7- 031 002 0101 / IV-2-673/2-30369 v. 27.12.2007
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz IV-7- 031 002 0101 / IV-2-673/2-30369 v. 27.12.2007

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Verwaltungsvorschrift über die Aufstellung von
Abwasserbeseitigungskonzepten
der Gemeinden

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
IV-7- 031 002 0101 / IV-2-673/2-30369
v. 27.12.2007

Zur Durchführung von § 53 Abs. 1 Nr. 7 des Landeswassergesetzes – LWG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:

1
Allgemeines zum Abwasserbeseitigungskonzept

1.1
Rechtliche Vorschriften

1.1.1
Rechtsgrundlage

Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Nr. 6 LWG i.V.m. § 53 Abs. 1a LWG haben die Gemeinden die zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung notwendigen Abwasseranlagen in angemessenen Zeiträumen zu planen, zu errichten, zu erweitern oder den allgemein anerkannten Regeln der Abwassertechnik anzupassen. Der Stand der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet sowie die zeitliche Abfolge und die geschätzten Kosten der zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht notwendigen Baumaßnahmen der Gemeinde sind im Abwasserbeseitigungskonzept darzustellen.

1.1.2
Bezug zur Wasserrahmenrichtlinie

Zu den Maßnahmen zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie nach § 2d Abs. 1 LWG und den Beiträgen zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen der Flussgebietseinheiten nach § 2d Abs. 4 LWG gehören auch Maßnahmen im Abwasserbereich, die in den Abwasserbeseitigungskonzepten der Gemeinden dargestellt werden.

1.2
Vorlage

Die Gemeinde legt das Abwasserbeseitigungskonzept der oberen Wasserbehörde vor. Eine weitere Ausfertigung erhält die untere Wasserbehörde.

Das Abwasserbeseitigungskonzept bedarf nicht der Genehmigung durch die obere Wasserbehörde. Die obere Wasserbehörde hat der Gemeinde das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich mitzuteilen. Auf § 53 Abs. 1a Satz 7 LWG wird hingewiesen.

1.3
Notwendige wasserrechtliche Verfahren

Das Konzept enthält keine prüffähigen Details zur technischen Lösung der einzelnen Vorhaben. Zu deren fachlichen und wasserrechtlichen Überprüfung sind die im Wasserrecht vorgeschriebenen Verfahren zur
- Erlaubnis der Abwassereinleitung oder Umstellung bereits erteilter Rechte und Befugnisse (§§ 2, 3, 5, 7 des Wasserhaushaltsgesetzes –WHG– vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3246),
- Anzeige der Planung für Erstellung oder wesentliche Veränderung von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 LWG),
- Genehmigung von Bau, Betrieb und wesentlichen Änderungen von Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 LWG)
- Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf Nutzungsberechtigte von Grundstücken (§ 53 Abs. 4 LWG) oder gewerbliche Betriebe (§ 53 Abs. 5 LWG)
durchzuführen.

Daraus können sich u.U. Änderungen des Konzepts oder zeitliche Verschiebungen ergeben. Sie werden bei der Fortschreibung des Konzepts (Nummer 6) berücksichtigt.

2
Mindestinhalt
des Abwasserbeseitigungskonzepts

Das Abwasserbeseitigungskonzept muss mindestens folgende Angaben enthalten:
1. Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen (Nummer 2.1),
2. Angaben zu Abwasseranlagen - Abwasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung, Regenüberläufe, Pumpwerke (Nummer 2.2),
3. Angaben zu den Entwässerungsgebieten (Nummer 2.3),
4. Angaben zur Niederschlagswasserbeseitigung (Niederschlagswasserbeseitigungskonzept) (Nummer 2.4)
5. Art der unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 erfassten Maßnahme (Nummer 2.5)
6. Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen (Nummer 2.6),
7. Notwendige Baumaßnahmen und deren Dringlichkeit (Nummer 2.7).

Soweit es zur Überprüfung des Abwasserbeseitigungskonzepts erforderlich ist, kann die obere Wasserbehörde im Einzelfall Ergänzungen fordern. Die Überprüfung erstreckt sich darauf,
- ob die noch notwendigen Baumaßnahmen vollständig aufgeführt sind und
- ob ihre Durchführung in angemessenen Zeiträumen vorgesehen ist.

Im Einzelnen ist zu beachten:

2.1
Erfassung der Abwassereinleitungen, Übernahme- und Übergabestellen

Es sind alle vorhandenen, zukünftigen oder zukünftig wegfallenden Abwassereinleitungen, Übernahmestellen und Übergabestellen einer Gemeinde zu erfassen:
- Einleitungen von Schmutzwasser aus Kläranlagen und Kleinkläranlagen,
- Einleitungen aus Mischwasser- und Regenwasserkanalisationen einschl. deren Behandlungsanlagen.

Nicht zu erfassen sind Einleitungen Dritter z.B. Einleitungen von Abwasserverbänden, industriellen Direkteinleitern oder private ortsnahe Niederschlagswassereinleitungen, bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 LWG nicht der Gemeinde obliegt.

Übernahme- / Übergabestelle ist die Stelle, an der die Gemeinde Abwasser der Trennkanalisation oder Abwasser der Mischkanalisation einer anderen Gemeinde oder von einem / an einen Abwasserverband zur weiteren Abwasserbeseitigung übernimmt / übergibt.

2.2
Angaben zur Abwasseranlagen
- Abwasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserbehandlung, Misch- und Niederschlagswasserrückhaltung, Regenüberläufe, Pumpwerke

Das Abwasserbeseitigungskonzept gibt Auskünfte über
- den Standort der zukünftigen, vorhandenen und wegfallenden Abwasseranlagen (einschl. Kleinkläranlagen),
- die Kapazität und Auslastung in Betrieb befindlicher Kläranlagen (Einwohnerwerte)
- die Maßnahmen zum Bau, zur Sanierung, Instandhaltung bzw. Erneuerung von Abwasseranlagen einschl. der Kapazität der Abwasserbehandlungsanlagen.

Jede Maßnahme ist mit einer gebietsbezogenen Ordnungsnummer gem. Nummer 3.3 zu versehen, die von der Gemeinde frei gewählt werden kann. Sofern für die Einleitung eine entsprechende amtliche Einleitungsstellennummer zur Festsetzung der Abwasserabgabe erforderlich ist, ist diese für jede Maßnahme zur eindeutigen Zuordnung und datentechnischen Weiterverarbeitung anzugeben. Darüber hinaus ist die Kläranlagennummer des Einzugsgebiets anzugeben, in der sich die Maßnahme befindet. Sofern es sich um Maßnahmen an vorhandenen Bauwerken handelt, sind diese von den Gemeinden den Bauwerksnummern der landesweiten Datenbanken zuzuordnen.

2.3
Angaben zu den Entwässerungsgebieten

2.3.1
Angaben zur Kanalisation

Die Entwässerungsgebiete sind abzugrenzen. Ein Kanalisationsnetz im Misch- und Trennverfahren ist definiert als die Gesamtheit der Kanäle und mit diesen in funktionalen Zusammenhang stehenden Sonderbauwerken. Im Mischverfahren und bei der Schmutzwasserkanalisation endet das Kanalisationsnetz an der Übergabestelle des Abwassers an die zentrale Abwasserbehandlungsanlage. Bei der Regenwasserkanalisation endet das Kanalisationsnetz mit der Einleitung in ein Gewässer oder in Kanalisationsnetze anderer Abwasserbeseitigungspflichtiger. Mündet die Schmutzwasserkanalisation in einer Mischkanalisation, so endet das Kanalnetz an der Übergabestelle in die Mischkanalisation.

Für die Entwässerungsgebiete sind jeweils Angaben zur Art des Entwässerungssystems erforderlich. Zu unterscheiden ist dabei in
- MS: Mischsystem (Mischwasserkanalisation)
- TS:  Trennsystem

Sofern bei der Sanierung eines Entwässerungsgebietes eine Änderung des bisherigen Entwässerungssystems geplant ist, ist dieses bei der Bezeichnung der Maßnahme zu vermerken.

Um die Maßnahmen in den Teileinzugsgebieten auch nach übergeordneten Kriterien eindeutig zuordnen zu können, ist jede Maßnahme mit einer gebietsbezogenen Ordnungsnummer zu versehen, die von der Gemeinde frei gewählt werden kann. Dieser Ordnungsnummer ist zur eindeutigen Zuordnung und datentechnischen Weiterverarbeitung zusätzlich die für die Festsetzung der Abwasserabgabe vergebene Einleitungsstellennummer (gem. Nummer 2.2.) voran zu stellen. Darüber hinaus ist die Kläranlagennummer des Einzugsgebiets anzugeben, in der sich die Maßnahme befindet. Sofern es sich um Maßnahmen an vorhandenen Bauwerken handelt, sind diese von den Gemeinden den Bauwerksnummern der landesweiten Datenbanken zuzuordnen.

2.3.2
Angaben zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht

Zusätzlich sind die Gebiete abzugrenzen in denen das Schmutzwasser dauerhaft über Kleinkläranlagen entsorgt wird oder zukünftig werden soll sowie die Flächen der gewerblichen Betriebe, bei denen die Abwasserbeseitigungspflicht gem. § 53 Absätze 5 und 6 LWG auf Gewerbe- oder Industriebetriebe übertragen wurde oder zukünftig werden soll.

2.4
Angaben zur zukünftigen Beseitigung des Niederschlagswassers

In den Entwässerungsgebieten sollen Maßnahmen gem. § 53 Abs. 1b LWG unter Beachtung des § 51a LWG und der städtebaulichen Entwicklung ausgewiesen werden. Die beziehen sich
a) auf geplante Maßnahmen in den Erweiterungsgebieten, die voraussichtlich bis zur Fortschreibung gem. Nummer 6.1 realisiert werden,
b) auf die Maßnahmen nach Art. 11 WRRL, die in den bereits vorhandenen Entwässerungsgebieten noch nicht umgesetzt worden sind.

Um die Maßnahmen auch nach übergeordneten Kriterien eindeutig zuordnen zu können, ist jede ausgewiesene ortsnahe Niederschlagswasserbeseitigung mit einer gebietsbezogenen Ordnungsnummer zu versehen, die von der Gemeinde frei gewählt werden kann. Sofern es sich um vorhandene Bauwerke handelt, sind diese von den Gemeinden den Bauwerksnummern der landesweiten Datenbanken zuzuordnen.

2.5
Angaben zur Art der unter den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 erfassten Maßnahme

Die jeweilige Maßnahme ist der Art nach den folgenden Rubriken zuzuordnen:
A1: Kanalisation - Ergänzungsmaßnahme (Erweiterung bestehender Kanalisation)
A2: Kanalisation - Sanierungsmaßnahme aus hydraulischen Gründen
A3: Kanalisation - Sanierungsmaßnahme aus baulichen Gründen
A4: Schmutzwasserkanalisation - Maßnahmen zur Fremdwassersanierung
A5: Mischwasserkanalisation - Maßnahmen zur Fremdwassersanierung
A6: Kommunale Kläranlagen - Maßnahmen ohne Beeinflussung der Ablaufqualität
A7: Kommunale Kläranlagen - Maßnahmen mit Beeinflussung der Ablaufqualität
A8: Behandlung von Mischwasser (RÜB, RBF, etc.)
A9: Behandlung von Niederschlagswasser (RKB, RBF, etc.)
A10: Regenwasserrückhaltung vor Einleitung
A11: Maßnahmen im Gewässer, die zur Kompensation für die negativen Auswirkungen von Mischwasser- und Niederschlagswasser-Einleitungen dienen, soweit sie abwassergebührenrelevant sind
A12: Versickerungsanlage
A13: Ortsnahe Einleitung
A14: Wegfall einer punktuellen Einleitung
A15: Umbau offener Abwasserkanäle
A16: Planungen, die keiner Maßnahme direkt zugeordnet werden können (z.B. BWK-M3-Nachweis, Konzepterstellung, N-A-Modelle)

2.6
Angaben zu Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen

Anzugeben sind die vorhandenen, zukünftigen oder zukünftig wegfallenden
a) Verbindungen von Entwässerungsgebieten der Schmutz- und Mischwassernetze sowie der Niederschlagswassernetze untereinander,
b) Zuleitungen zu den Abwasserbehandlungsanlagen sowie die vorhandenen, zukünftigen oder zukünftig wegfallenden Ableitungen zu den Abwassereinleitungen oder Übergabestellen,
c) Ableitungen zu den Abwassereinleitungen aus der Mischwasser- und Niederschlagswasserkanalisation,
d) Übernahmestellen für Abwasser aus dem Gebiet einer anderen Gemeinde oder eines Abwasserverbandes, die Zuleitung zur Abwasserbehandlungsanlage und die Ableitung zur Abwassereinleitung.

Dies gilt auch für die noch zu kanalisierenden Gebiete (Erweiterungsmaßnahmen).

2.7
Angaben über die Baumaßnahmen und deren Dringlichkeit

2.7.1
Die jeweils nach Nummer 2.5 notwendigen Baumaßnahmen sind getrennt für die einzelnen Abwassereinleitungen bzw. für die einzelnen Entwässerungsgebiete aufzuführen. Dabei können mehrere kleine zusammenhängende Vorhaben unter einer Sammelbezeichnung zusammengefasst werden. Darüber hinaus ist die Investition in Sanierungsmaßnahmen in absoluten Ausgaben (in Euro) anzugeben.

2.7.2
Die Prioritätensetzung einer Maßnahme hat sich nach der Erreichung der sich aus § 2 LWG ergebenden Ziele sowie aus einem ggf. vorliegenden Maßnahmenprogramm nach § 2d und § 2e LWG ergebenden Anforderungen zu richten und damit insbesondere der Abwehr von Gefahren und dem Schutz des Wohls der Allgemeinheit. Bei den Maßnahmen, die mit Ordnungsverfügungen oder sonstigen Entscheidungen versehen sind, ist die Angabe der damit verbundenen Fristen erforderlich.

2.7.3
Neben den Angaben zum Baubeginn sind die ermittelten Kosten der einzelnen Maßnahmen wie folgt auszuweisen:
- Für die ersten 6 Jahre sind für jede Maßnahme die voraussichtlich jährlich anfallenden Kosten anzugeben. Die Angaben zum Baubeginn sind verbindlich, sofern keine Abweichungen gem. Nummer 6.2 mitgeteilt werden.
- Für die weiteren sich anschließenden 6 Jahre sind die Maßnahmen anzugeben, die in diesem Zeitraum begonnen werden sollen. Die Angaben zum voraussichtlichen Baubeginn sind bei jeder Fortschreibung des ABK zu überprüfen. Die Kosten bei mehrjährigen Maßnahmen sind als Gesamtsumme anzugeben.

Die Kostenermittlungen sollen dem derzeitigen Stand der Planung und allgemeinen Erfahrungssätzen für vergleichbare Vorhaben nach dem Preisniveau zur Zeit der Schätzung entsprechen.

3
Form und Inhalt der Darstellung

Der in Nummer 2 geforderte Mindestinhalt des Abwasserbeseitigungskonzepts ist in einem Übersichtsplan gem. Nummer 3.1 und in digitaler Listenform gem. Nummer 3.2 darzustellen.

3.1
Übersichtsplan

Die Erstellung des Übersichtsplans soll GIS-gestützt erfolgen. Es ist auch ausreichend, wenn die Übergabe der Daten in einem geeigneten EDV-Format erfolgt. An den Übersichtsplan sind folgende Anforderungen zu stellen:
- Maßstab1:10.000 bis 1:25.000
- Kennzeichnung der Einleitungen sowie Übernahme- und Übergabestellen gem. Nummer 2.1,
- Kennzeichnung der Standorte, Kapazität und Maßnahmen der Abwasseranlagen gem. Nummer 2.2,
- Abgrenzung der Kanalisation gem. Nummer 2.3,
- Kennzeichnung der zukünftigen Beseitigung des Niederschlagswassers sowie der Einleitungen aus Versickerungsanlagen und der ortsnahen Regenwassereinleitungen gem. Nummer 2.4,
- schematische Darstellung der Verbindungen, Zuleitungen und Ableitungen gem. Nummer 2.6; die Darstellung des genauen Verlaufs der Sammler ist nicht erforderlich;
- Umgrenzung der Schutzzonen I bis III von ausgewiesenen oder geplanten Wasserschutzgebieten,
- Umgrenzung der festgesetzten oder ermittelten Überschwemmungsgebiete.

In den Übersichtsplan sind auch die Ordnungsnummern der Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nummer 3.3.1) sowie der Entwässerungsgebiete (Nummer 3.3.2) einzutragen. Die Farben und Symbole sind entsprechend Anlage 2 zu wählen.

3.2
Listen

Alle notwendigen Maßnahmen sind in einer datentechnisch weiterverarbeitbaren Form in ihrer zeitlichen Abfolge in der Liste nach dem Muster der Anlage 1 zusammenzustellen. Hierzu sind die von der Landesverwaltung zur Verfügung gestellten DV-Instrumente zu verwenden.

Bei den Maßnahmen ist der Rechts- und Hochwert der Einleitung (siebenstellig) für eine eindeutige räumliche Zuordnung anzugeben. Ergänzend ist die Maßnahme einem Gewässer zuzuordnen.

3.3
Ordnungsnummern

3.3.1
Die Abwassereinleitungen und Übergabestellen (Nummer 2.1) sind fortlaufend zu nummerieren.

3.3.2
Jedes Entwässerungsgebiet für TS und MS gem. Nummer 2.3 erhält eine Ordnungsnummer mit zwei Kennzahlen:
- Die erste Kennzahl übernimmt die Nummer der Abwassereinleitung bzw. Übergabestelle, an die das Entwässerungsgebiet angeschlossen ist oder nach Durchführung der Kanalisation angeschlossen werden soll.
- Die zweite Kennzahl bezeichnet die einzelnen Entwässerungsgebiete, die fortlaufend nummeriert werden (beginnend mit1).

3.3.3
Die im Konzept vorgesehenen Baumaßnahmen werden durch Ordnungsnummern mit drei Kennzahlen charakterisiert:
- Auch hier bezeichnet die erste Kennzahl die Abwassereinleitung bzw. Übergabestelle.
- Die zweite Kennzahl lässt erkennen, ob die Maßnahme die eine Abwasserbehandlung betrifft (Kläranlage= 00)
- Die dritte Kennzahl bezeichnet die Maßnahmen selbst, die fortlaufend nummeriert werden.

4
Besonderheiten in Gebieten der Abwasserverbände

Ist die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach § 54 Abs. 1 LWG aufgeteilt, ist das kommunale Abwasserbeseitigungskonzept und die Planungen und Tätigkeiten des Verbandes sachlich und zeitlich abzustimmen. Diese Übernahme gem. § 54 Abs. 2 LWG ist schon dann anzunehmen, wenn der Verband beschließt, die Maßnahme durch ein bestimmtes Projekt innerhalb eines festgelegten Zeitraums zu realisieren. Der Verband ist bei der Erarbeitung des Abwasserbeseitigungskonzepts gem. § 53 Abs. 1a LWG zu beteiligen. Im Abwasserbeseitigungskonzept sind die Maßnahmen des Verbands zur Beseitigung des kommunalen Abwassers nachrichtlich auszuweisen. Maßnahmen, die erst nach Fertigstellung vom Verband übernommen werden, sind von der Kommune auszuweisen. Darüber hinaus sind Ausgleichszahlungen gem. § 55 LWG ggf. separat auszuweisen.

Die dabei an die Bestimmtheit der zeitlichen Festlegungen zu stellenden Anforderungen entsprechen denen nach Nummer 2.7.2. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden.

4.1
Fallgruppe 1:
Übernahme des Abwassers ist bereits erfolgt

Der Verband übernimmt das Abwasser aus einzelnen oder allen Entwässerungsgebieten der Gemeinde, reinigt es in einer Verbandskläranlage und leitet es anschließend in ein Gewässer ein.

In diesen Fällen ist im Übersichtsplan oder einem besonderen Hinweisblatt für jede Übergabestelle die zugehörige Verbandskläranlage zu benennen.

4.2
Fallgruppe 2:
Übernahme des Abwassers aus bereits kanalisierten Entwässerungsgebieten soll künftig erfolgen

Der Verband wird zukünftig das Abwasser aus bereits kanalisierten Entwässerungsgebieten in eine Verbandskläranlage übernehmen.

In diesen Fällen wird die derzeitige Einleitung der Gemeinde im Abwasserbeseitigungskonzept erfasst und ggf. die Angaben zum Baubeginn der Verbandskläranlage (entspr. der Nummer 2.7.2) nachrichtlich aufgenommen. Die Kostenschätzung entfällt.

4.3
Fallgruppe 3:
Übernahme des Abwassers aus noch nicht kanalisierten Entwässerungsgebieten soll künftig erfolgen

Der Verband wird das Abwasser aus noch nicht kanalisierten Entwässerungsgebieten im Anschluss an die Kanalisierung in eine vorhandene oder geplante Verbandskläranlage übernehmen. Für die künftige Zuleitung zur Verbandskläranlage sind Angaben entsprechend der Nummer 4.1 erforderlich.

4.4
Spätere Übernahme durch den Verband

Solange der Abwasserverband die Übernahme des Abwassers noch nicht in seine Verbandsplanung aufgenommen hat, ist die Gemeinde selbst zur Abwasserbeseitigung verpflichtet. Die noch notwendigen Maßnahmen sind im Konzept als eigene Maßnahmen der Gemeinde vorzusehen.

5
Übergabe von Abwasser an eine andere Gemeinde

Die Nummern 4.1 bis 4.4 sind entsprechend anzuwenden.

6
Fortschreibung und Umsetzung

6.1
Fortschreibung

Gem. § 53 Abs. 1a LWG ist das Abwasserbeseitigungskonzept jeweils im Abstand von 6 Jahren fortgeschrieben vorzulegen. Abwasserbeseitigungskonzepte, die vor dem 11.5.2005 der oberen Wasserbehörde vorgelegt wurden, sind rechtzeitig vor Ablauf der ersten Zeitstufe (5 Jahre) fortzuschreiben und vorzulegen. Die Fortschreibung des Abwasserbeseitigungskonzeptes soll mindestens 6 Monate vor Ablauf der Frist der oberen Wasserbehörde zugeleitet werden. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass rechtzeitig vor Ablauf der Geltungsdauer ein neues Abwasserbeseitigungskonzept vorliegt.

6.2
Zeitliche und inhaltliche Änderung

Sofern sich zeitliche oder inhaltliche Änderungen im Abwasserbeseitigungskonzept ergeben, ist die Gemeinde verpflichtet, bis zum 31.3. über die Umsetzung des Abwasserbeseitigungskonzeptes zu berichten. Hierzu ist die Liste mit den notwendigen Maßnahmen zu aktualisieren und der oberen Wasserbehörde auf elektronischem Wege zu übersenden. Dabei sind in der Spalte Umsetzungszustand der Anlage 1 gesondert zu kennzeichnen und ggf. in einem separaten Bericht zu begründen:
- Maßnahmen, die bereits durchgeführt sind
- Maßnahmen, die im Bau / in der Realisierung sind
- Maßnahmen, deren Realisierung sich zeitlich verschiebt und die Gründe dafür
- Maßnahmen, die nicht mehr notwendig sind, mit Angabe der Gründe für den Wegfall
- Maßnahmen, die neu hinzugekommen sind

7
Schlussbestimmung

Der RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

Der RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 2.10.1984 (MBl. NRW. 770/SMBl. NRW. S. 1597) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2008 S. 27