Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 4 vom 22.2.2008 Seite 45 bis 60

Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV B 4 – 31 –3/2008 vom 17.1.2008
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Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV B 4 – 31 –3/2008 vom 17.1.2008

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Richtlinien zur Förderung von investiven Maßnahmen im Bestand
in Nordrhein-Westfalen (RL BestandsInvest)
RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr - IV B 4 – 31 –3/2008
vom 17.1.2008

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 26.1.2006 (MBl. NRW. S. 156), zuletzt geändert durch RdErl. vom 3.9.2007 (MBl. NRW. S. 622), wird wie folgt geändert:

1
In der Überschrift der Richtlinien wird die Jahreszahl „2006“ gestrichen.

2
In Nummer 1.3.5 werden in Satz 2 nach dem Wort „Euro“ die Wörter „pro Wohnung“ eingefügt.

3
In Nr. 2.3.3  Satz 1 wird die Zahl „50.000“ durch „60.000“ ersetzt.

4
In Nr. 2.3.4 Satz 1 wird die Zahl „50.000“ durch „60.000“ ersetzt.

5
Nr. 5.2.2 wird wie folgt  geändert:

Die  Sätze 1 und 2 werden neu gefasst:

„Förderfähig sind bauliche Maßnahmen in Miet- und Genossenschaftswohnungen, die mit öffentlichen Mitteln im Sinne des § 6 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes gefördert worden sind, und in selbst genutztem Wohneigentum, dessen  Bau oder Erwerb nach Maßgabe des Zweiten Wohnungsbaugesetzes oder des Wohnraumförderungsgesetzes gefördert worden ist bzw. gefördert wird.

Fördervoraussetzung ist, dass

a)      der Wohnraum vor dem 01.01.1995 fertig gestellt worden ist,

b)      zum Zeitpunkt der Förderzusage die Miet- und Genossenschaftswohnung noch mindestens fünf Jahre öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliegt oder bei selbst genutztem Wohneigentum das Förderdarlehen noch mindestens fünf Jahre planmäßig läuft und

c)      sich der Wohnraum in einem Wohngebäude mit nicht mehr als vier Vollgeschossen befindet.“

Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

Danach wird folgender Satz angefügt:

„Der Nachweis der bestehenden Förderung für selbst genutztes Wohneigentum ist durch Vorlage des Bewilligungsbescheids oder durch Vorlage eines aktuellen Tilgungsplans der Wfa zu führen.“

6
In Nr. 5.2.4 wird in Satz 2 nach dem Wort „Anforderungen“ das Wort „der“ eingefügt.

7
Nr. 5.4 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden  nach dem Wort „Darlehen“ die Wörter „bei Mietwohnungen“ eingefügt. Nach Satz 1 wird folgender Satz neu eingefügt: „Bei selbst genutztem Wohneigentum bleibt der Zinssatz von jährlich 0, 5 v. H. 10 Jahre fest.“

8
Nr. 1.2 der Anlage wird wie folgt geändert:

Satz 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:

„Die Kombination von Förderungen nach diesen Richtlinien mit Förderungen gemäß Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB), die der Neuschaffung von Wohnraum oder dem Ersterwerb von Wohneigentum dienen, ist ausgeschlossen.“

In Satz 4 wird das Wort „jedoch“ gestrichen.

- MBl. NRW. 2008 S. 46