Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 7 vom 14.3.2008 Seite 95 bis 112

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007

2011

Satzung der Stiftung zur Akkreditierung
von Studiengängen in Deutschland über
die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 29.11.2007

Aufgrund § 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 45) erlässt die Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland folgende Satzung:

§ 1
Grundsatz

Die Stiftung erhebt Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung. Im Übrigen gelten die §§ 3 bis 5 sowie §§ 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend.

§ 2
Verwaltungsgebühren

Die Stiftung erhebt für die im anliegenden Gebührentarif aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung (Anlage).

§ 3
Gebührenbemessung

(1) Die Stiftung berücksichtigt bei der Gebührenbemessung den Verwaltungsaufwand. In die Gebühr für Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung „Stiftung zur Akkreditierung von Studiengängen in Deutschland“ (Akkreditierungs-Stiftungs-Gesetz) werden alle an die Gutachter zu zahlenden Honorare sowie alle Fahrt- und Übernachtungskosten der Gutachter, der Mitarbeiter der Geschäftstelle und der im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens konsultierten Gesprächspartner einbezogen. Bei der Bemessung des Verwaltungsaufwands werden die vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen „Richtwerte für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren“ in der jeweils geltenden Fassung herangezogen.

(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung zurückgenommen, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, werden keine Gebühren erhoben. Wird ein solcher Antrag zurückgenommen, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden ist, die Amtshandlung aber noch nicht beendet ist, oder wird ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt oder wird eine Amtshandlung widerrufen oder zurückgenommen, bemisst sich die Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand. Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Wird gegen eine gebührenpflichtige Sachentscheidung Widerspruch erhoben, werden für den Erlass des Widerspruchsbescheides Gebühren erhoben, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen wird. Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand der für die Zurückweisung anfällt. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift geheilt wurde oder unbeachtlich ist.

(4) Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche Dritter, die sich durch die Sachentscheidung beschwert fühlen, und über Widersprüche, die sich ausschließlich gegen die Kostenentscheidung richten, werden, wenn und soweit die Widersprüche zurückgewiesen werden, Gebühren erhoben. Die Gebühr bemisst sich nach dem Verwaltungsaufwand, der für die Zurückweisung anfällt. Für die Erteilung des Bescheides über Widersprüche gegen Kostenentscheidungen nach Satz 1 werden keine Gebühren erhoben.

§ 4
Pauschgebühren

Zur Abgeltung mehrfacher Amtshandlungen, die denselben Schuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Gebühren für ein Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 5
Ermäßigung und Befreiung

Von der Erhebung von Gebühren kann nur insoweit abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 6
Fälligkeit

Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung  an den Kostenschuldner fällig, wenn nicht die Stiftung einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

§ 7
Säumniszuschlag

(1) Werden bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag Gebühren nicht entrichtet, so kann für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen Betrages erhoben werden, wenn dieser 50 Euro übersteigt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Für die Berechnung des Säumniszuschlages wird der rückständige Betrag auf volle 50 Euro abgerundet.

(4) Als Tag, an dem eine Zahlung entrichtet worden ist, gilt

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln an die Kasse der Stiftung der Tag des Eingangs,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der Stiftung oder bei Einzahlung mit Zahlkarte oder Postanweisung der Tag, an dem der Betrag der Stiftung gut geschrieben wird.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

- MBl. NRW. 2008  S. 96