Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 12 vom 25.4.2008 Seite 217 bis 248

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Marktstrukturverbesserung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2451.05.02 – v. 12.3.2008
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
 

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Marktstrukturverbesserung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-2 – 2451.05.02 – v. 12.3.2008

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Marktstrukturverbesserung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
- II-2 – 2451.05.02 –
v. 12.3.2008

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER-Verordnung) Zuwendungen für die Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Produkten.

Die Förderung zielt darauf ab, die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugerzusammenschlüssen zu unterstützen sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu verbessern, um auf diese Weise zur Absatzsicherung oder zur Schaffung von Erlösvorteilen auf der Erzeugerebene beizutragen.

Darüber hinaus leistet die Förderung einen Beitrag, die Erfassung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Hinblick auf Art, Menge und Qualität des Angebotes an die Erfordernisse des Marktes anzupassen.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

1.3
Begriffsbestimmungen zu diesen Richtlinien sind in der Anlage 1 enthalten.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Ausgaben für die Gründung und das Tätigwerden von Erzeugergemeinschaften und Erzeugerzusammenschlüssen (Organisationsausgaben).

2.2
Zusätzliche Organisationsausgaben, die mit der wesentlichen Erweiterung der Tätigkeit einer Erzeugergemeinschaft bzw. eines Erzeugerzusammenschlusses oder durch die Vereinigung von Erzeugergemeinschaften bzw. Erzeugerzusammenschlüssen verbunden sind.

2.3
Erstinvestitionen die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortierung, marktgerechter Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen.

Die Investitionen können den Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich technischer Einrichtungen oder auf die innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau und / oder Modernisierung von technischen Anlagen zum Gegenstand haben.

2.4
Ausgaben für Erarbeitung und Durchführung von Vermarktungskonzeptionen.

2.5
Ausgaben für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, neuer Verfahren und neuer Technologien in der Land- und Ernährungswirtschaft im Rahmen der industriellen Forschung und der vorwettbewerblichen Entwicklung.

3
Zuwendungsempfänger

Die Gewährung einer Zuwendung nach den Nummern 2.1, 2.2 und 2.4 setzt voraus, dass die in den Nummern 3.1 bis 3.3 genannten Zuwendungsempfänger, die in der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 06. Mai 2003 (ABl. L 124 vom 20. Mai 2003, Seite 36) festgelegten Schwellenwerte eines Kleinstunternehmens sowie eines kleinen und mittleren Unternehmens nicht überschreiten.

Die Gewährung einer Zuwendung nach der Nummer 2.3 setzt voraus, dass die in den Nummern 3.1 bis 3.3 genannten Zuwendungsempfänger weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Millionen Euro erzielen. Zur Berechnung der Mitarbeiterzahl und des finanziellen Schwellenwertes findet die v.g. Kommissions-Empfehlung entsprechende Anwendung.

Nicht gefördert werden Zuwendungsempfänger die sich im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 01. Oktober 2004, Seite 2) in Schwierigkeiten befinden.

3.1
Erzeugergemeinschaften und deren Vereinigungen (für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.5).

3.2
Erzeugerzusammenschlüsse, sofern sie nicht die Anerkennungsvoraussetzungen nach dem Marktstrukturgesetz (MStrG) erfüllen (für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.5).

Im Rahmen der Regionalvermarktung müssen Erzeugerzusammenschlüsse mindestens 80 v.H. ihres Jahresumsatzes in bestimmten Vermarktungsregionen vermarkten. Erzeugerzusammenschlüsse, die regionale Produkte im Bereich Obst und Gemüse erzeugen, sind von einer Förderung ausgeschlossen, sofern sie einen Jahresumsatz von mehr als 1,5 Millionen Euro erreichen.

3.3
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, deren Tätigkeit sich nicht gleichzeitig auf die Produktion landwirtschaftlicher Grunderzeugnisse erstreckt (für Maßnahmen nach den Nummern 2.3 bis 2.5).

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Gefördert wird die Verarbeitung und Vermarktung von Anhang I-Erzeugnissen, bei der das Ursprungserzeugnis und das durch die Einwirkung entstehende Produkt zu im vorgenannten Anhang aufgeführten Erzeugnissen zählen.

4.2
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.3 setzt voraus, dass
- die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheint. Es sind Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind und
- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass normale Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse bestehen.

4.3
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.3 setzt für Unternehmen nach Nummer 3.3 voraus, dass sie mindestens 40 v.H. ihrer Aufnahmekapazität an Erzeugnissen, für die sie gefördert werden, für wenigstens fünf Jahre mit Produkten von Zusammenschlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten müssen. Das Unternehmen muss sich durch entsprechende Lieferverträge mit den Erzeugern / Zusammenschlüssen gebunden haben. Die beteiligten Erzeuger können sich bei den Lieferverträgen gemeinschaftlich vertreten lassen. Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs-, statutenmäßige oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtungen gleich. Wegen der besonderen Funktionsweise kann von dem Erfordernis des Abschlusses von Lieferverträgen bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen und Zierpflanzen, in Vermarktungseinrichtungen für Obst und Gemüse, sofern es sich um zu verarbeitendes Erntegut von Streuobstwiesen handelt, und bei Tierkörperbeseitigungsanlagen abgesehen werden.

4.4
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.4 setzt voraus, dass es sich um Qualitätserzeugnisse im Sinne der Anlage 1 Nr. 3.1 dieser Richtlinien handelt.

Soweit die Konzeption für Unternehmen nach Nummer 3.3 erarbeitet wird, sind die Interessen der Erzeuger in besonderer Weise zu berücksichtigen. Die hierfür zugrunde liegende Vereinbarung bedarf der Schriftform.

4.5
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben nach Nummer 2.5 setzt voraus, dass
- landwirtschaftliche Unternehmen bzw. deren Zusammenschlüsse, Unternehmen der Ernährungswirtschaft und / oder wissenschaftliche Forschungseinrichtungen bzw. Beratungsunternehmen zusammenarbeiten, wobei die der Zusammenarbeit zugrunde liegende Vereinbarung der Schriftform bedarf und
- in ausreichendem Umfang nachgewiesen werden kann, dass realistische Marktchancen für die neuen Produkte, neuen Verfahren und neuen Technologien bestehen.
Landwirtschaftliche Unternehmen im Sinne des 1. Anstrichs sind solche Unternehmen,
- deren Geschäftstätigkeit überwiegend darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und
- die grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten.

4.6
Der Zuwendungsempfänger muss einen Betriebssitz in Nordrhein-Westfalen haben. Die Fördermaßnahme muss in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden.

4.7
Eine Förderung wird Zusammenschlüssen nur gewährt, soweit das Angebot überwiegend selbsterzeugt wurde.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilfinanzierung

5.3
Form der Zuwendung: Zuschuss

5.4
Höhe der Zuwendung:

5.4.1
Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 im ersten und zweiten Jahr bis zu 60 v.H., im dritten Jahr bis zu 50 v.H., im vierten Jahr bis zu 40 v.H. und im fünften Jahr bis zu 20 v.H. der im jeweiligen Jahr getätigten angemessenen Organisationsausgaben.

Der hiernach ermittelte Zuwendungsbetrag darf
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.1 im ersten Jahr bis zu 3 v.H., im zweiten Jahr bis zu 2 v.H. und im dritten, vierten und fünften Jahr bis zu 1 v.H. des Verkaufserlöses der nachgewiesenen Jahreserzeugung bzw.
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 im dritten, vierten und fünften Jahr bis zu 10 v.H. des Verkaufserlöses der nachgewiesenen Jahreserzeugung
nicht übersteigen. Die für den Eigenbedarf bestimmte Erzeugung wird nicht in die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Zuwendung einbezogen.

Zusammenschlüsse können Zuschüsse bis zur Höhe der in den Sätzen 1 und 2 genannten Höhe für Ausgaben nach Nummer 2.2 erhalten, die ihnen durch die weitergehende Anpassung an die Erfordernisse des Marktes, gemessen an der Tätigkeit der Zusammenschlüsse vor deren Umbildung entstehen.

Der Gesamtbetrag von Zuwendungen nach den Nummern 2.1 und 2.2 darf 400.000,-- EUR nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung werden alle nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16. Dezember 2006, Seite 3), unabhängig von der der Gewährung zu Grunde liegenden Rechtsgrundlage, angerechnet.

5.4.2
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 bis zur Höhe von
- 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Zusammenschlüssen die Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG sind,
- 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Unternehmen, die Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlungen 2003/361/EG sind,
- 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Zusammenschlüssen und Unternehmen, die nicht von Artikel 2 der Empfehlungen 2003/361/EG erfasst werden, jedoch weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Millionen EUR erzielen.

Unter Einschluss aller öffentlichen Mittel darf die Zuwendung für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3 die von Artikel 2 der Empfehlungen 2003/361/EG erfasst sind nicht mehr als 40 v.H., für alle übrigen Zuwendungsempfänger nicht mehr als 20 v.H., der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.

5.4.3
Für Maßnahmen nach Nummer 2.4 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt jedoch höchstens 100.000,-- EUR.

Ausgaben für die Durchführung von Vermarktungskonzeptionen (siehe Nummer 5.5.1.3 Buchstabe b) unter Beachtung der in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, Seite 5) vorgesehenen Regeln.

5.4.4
Für Maßnahmen nach Nummer 2.5 bis zur Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt jedoch höchstens 100.000,-- EUR innerhalb von 3 Jahren.

5.4.5
Die Bagatellgrenze beträgt
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 jährlich 5.000,-- EUR,
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 und 2.5  5.000,-- EUR und
- bei Maßnahmen nach Nummer 2.4  2.500,-- EUR.

5.5
Bemessungsgrundlage

5.5.1
Zuwendungsfähig sind

5.5.1.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2
- Gründungsausgaben und Ausgaben für die wesentliche Erweiterung der Tätigkeit eines Zusammenschlusses,
- Personal- und Geschäftsausgaben,
- Ausgaben für Büroeinrichtungen und Büromaschinen.

5.5.1.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 Ausgaben für Investitionen, soweit sie sich auf in Anhang I des EG-Vertrages genannte Erzeugnisse beziehen.

Zu den zuwendungsfähigen Ausgaben können allgemeine Aufwendungen für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien und andere Ausgaben der Vorplanung bis zu einem Höchstsatz von 12 v.H. der unter Nummer 2.3 genannten Ausgaben zählen.

Geleaste Wirtschaftsgüter können berücksichtigt werden, wenn sie beim Leasingnehmer (Nutzer) aktiviert werden. Sofern das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber (Investor) aktiviert wird, sind geleaste Wirtschaftsgüter zuwendungsfähig, wenn zwischen Investor und Nutzer eine Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft im Sinne § 15 des Einkommenssteuergesetzes vorliegt oder wenn die in der Anlage 2 dargestellten Bedingungen für die Förderfähigkeit eingehalten sind.

5.5.1.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.4
a) Ausgaben für die Erarbeitung von Vermarktungskonzeptionen:
Marktanalysen, Entwicklungsstudien, auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen, Durchführbarkeits- und Konzeptstudien, Marktforschung.
b) Zu den Ausgaben für die Durchführung von Vermarktungskonzeptionen können in den ersten drei Jahren nach Vorlage derselben gezählt werden:
- Ausgaben, die durch die Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen entstehen,
- Ausgaben für Produktentwicklungen,
- Ausgaben für Qualitätskontrollen durch Dritte.

5.5.1.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.5
Ausgaben für das industrielle Forschen oder die vorwettbewerbliche Entwicklung neuer Produkte, neuer Verfahren und neuer Technologien.

5.5.2
Von der Förderung sind ausgeschlossen
- Kreditbeschaffungskosten, Zinsen, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbssteuer, Umsatzsteuer, Skonti und Rabatte,
- Abschreibungsbeträge für Investitionen,
- Anschaffungskosten für Personenkraftwagen und Vertriebsfahrzeuge,
- Aufwendungen, die unmittelbar die Erzeugung betreffen (z.B. Saat- und Pflanzgut, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Tiermaterial und dergleichen, Futtermittel, tierärztliche Behandlungs- und Arzneikosten),
- Ausgaben für Maßnahmen in den Sektoren Wein und Zucker.
Darüber hinaus sind nicht förderfähig

5.5.2.1
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1. und 2.2
- Ausgaben für Personal, wenn es in einer arbeitsrechtlichen oder organschaftlichen Beziehung zu Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse steht,
- Leasingkosten.

5.5.2.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.3
- Neuanlagen, wenn dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder dem Ankauf von für das Vorhaben geeigneten Gebäuden, die vor ihrem Ankauf einem anderen Zweck dienten oder nicht zum gleichen Zweck bereits gefördert wurden, wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist,
- eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen, gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
- Wohnbauten nebst Zubehör,
- Ausgaben für Büroeinrichtungen,
- Ausgaben für den Kauf von Patenten und Lizenzen sowie Marken,
- Aufwendungen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzelhandelsstufe dienen,
- Ausgaben für Investitionen von Drittlandsware,
- Verwaltungskosten der Länder,
- Ausgaben für Investitionen für die Schlachtung (Betäubung / Tötung bis Kühlung der Schlachtkörper) von Rindern und Schweinen.

5.5.2.3
bei Maßnahmen nach Nummer 2.4
- Ausgaben für Dienstleistungen, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung,
- Ausgaben, die bei der Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen durch den Verkauf von Erzeugnissen an Endverbraucher entstehen.

5.5.2.4
bei Maßnahmen nach Nummer 2.5
- Ausgaben für Projekte, die im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rindern und Schweinen entstehen,
- Ausgaben für Eigenleistungen, eingebrachte Einrichtungen und technische Anlagen,
- Ausgaben für Investitionen, die die industrielle Anwendung oder kommerzielle Nutzung betreffen.

5.6
Bei Hochbaumaßnahmen sind die Ausgaben für die Kostengruppen 210 bis 230, 300, 400, 540, 590, 710 bis 740 und 771 der DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) zuwendungsfähig. Außerdem sind die Ausgaben für die Kostengruppen 510, 521 bis 524, 530 zuwendungsfähig, sofern sie im Rahmen der baulichen Maßnahme anfallen und für diese zweckdienlich sind.

5.7
Förderfähige Vorhaben nach Nummer 2.3 können sich in Bau- und Investitionsabschnitte gliedern, sie müssen jedoch innerhalb von drei Jahren durchgeführt sein.

5.8
Für die Gewährung von Zuwendungen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ gelten darüber hinaus die jeweils gültigen Grundsätze für die Förderung zur Marktstrukturverbesserung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Die Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) findet keine Anwendung.

Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.

6.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 findet Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 LHO keine Anwendung.

Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 können Zuwendungen auch für solche zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nummer 5.5.1.1 erhalten, die vom Tag der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen, jedoch nicht vor Eingang des Antrages auf Anerkennung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz entstanden sind. Gründungsausgaben sind unabhängig davon zuwendungsfähig. Entsprechendes gilt für Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 mit der Maßgabe, dass an Stelle des Antrages auf Anerkennung der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung zu den Organisationsausgaben gilt.

6.3
Der Zuwendungsempfänger hat die Verwaltungskontrollen und die Kontrolle vor Ort so zuzulassen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Bedingungen für die Gewährung der Förderung eingehalten werden. Die Verwaltungskontrollen werden für alle förderrelevanten Voraussetzungen anhand der vorliegenden und sonstigen geeigneten Unterlagen durchgeführt.

6.4
Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
- Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung (Gebrauchsabnahme, Übergabe),
- technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach Abschluss des Vorhabens
veräußert, verpachtet, stillgelegt oder nicht den Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.5
Die Zuwendung zu den Organisationsausgaben erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der Zusammenschluss sich innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Gründung, wesentlicher Erweiterung oder Vereinigung auflöst.

6.6
Die Gewährung von Zuwendungen zu den Ausgaben für die Zusammenarbeit bei der Entwicklung neuer Produkte, neuer Verfahren und neuer Technologien erfolgt mit der Auflage, dass in der Fachpresse über das Vorhaben berichtet wird. Der Bewilligungsbehörde ist mit dem Verwendungsnachweis ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind an das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz zu stellen. Auf dessen Homepage können die Antragsvordrucke eingesehen und heruntergeladen werden (http://www.lanuv.nrw.de).

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.

7.2.2
Zuständige staatliche Bauverwaltung nach der Nr. 6.1 VV zu § 44 LHO ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

7.2.3
Der Zuwendungsbescheid ist für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 nach dem Muster der Anlage 3 jährlich ab Gründung zu erteilen. Für alle übrigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 2 zu Nr. 4.1 VVG.
Bei Kofinanzierungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sind folgende Ergänzungen zu beachten:
Der Gesamtzuwendungsbetrag ist in Euro anzugeben und wie folgt aufzuteilen:
- Anteil nationale Förderung: v.H. / EUR
- Anteil EU-Förderung: v.H. / EUR.
Nebenbestimmungen: Die Nr. 1.4 ANBest-P entfällt für die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem ELER.

7.3
Auszahlungs- und Verwendungsverfahren für Maßnahmen nach Nummer 2.1 und Nr. 2.2

Die Auszahlung der Zuwendung – ggf. in Teilbeträgen – erfolgt nach Vorlage des Nachweises der Organisationsausgaben und Verkaufserlöse nach dem Muster der Anlage 4. Der Nachweis gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis.

7.4
Auszahlungs- und Verwendungsverfahren für Maßnahmen nach Nummer 2.3 und 2.5

Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt bis zur Höhe des nationalen Finanzierungsanteils gemäß Nr. 7 VV zu § 44 LHO. Die Auszahlung des Zuwendungsanteils aus dem ELER, bzw. von Zuwendungsteilbeträgen aus dem ELER, erfolgt ausschließlich aufgrund geleisteter Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind Rechnungsbelege im Original vorzulegen und müssen Zahlungsbeweise gem. Nr. 6.7 ANBest-P enthalten.
Der Verwendungsnachweis ist zu führen
- bei Baumaßnahmen nach dem Muster zu Nr. 3.1 NBest-Bau,
- bei sonstigen Maßnahmen unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO.

7.5
Auszahlungs- und Verwendungsverfahren für Maßnahmen nach Nummer 2.4

Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt gem. Nr. 7 VV zu § 44 LHO.

Der Verwendungsnachweis ist unter sinngemäßer Anwendung des Grundmusters 3 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen.

8
Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Förderungsrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.

9
Inkrafttreten

Der Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft; er tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2008 S. 218