Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 14 vom 8.5.2008 Seite 257 bis 270

Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung 98) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -III-2-20-64-00.01- v. 11.4.2008
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Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes (Entgeltordnung 98) RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -III-2-20-64-00.01- v. 11.4.2008

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Entgelte für tätige Mithilfe der Forstbehörden
bei der Bewirtschaftung des Körperschafts- und Privatwaldes
(Entgeltordnung 98)

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
-III-2-20-64-00.01-
v. 11.4.2008

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 10.12.1998 (MBl. NRW. 1999 S. 546) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird nach dem Wort "Entgeltordnung" die Angabe "‚98" gestrichen.

2.
Der einleitende Text vor Nr. 1 erhält folgende Fassung:

"Gem. § 11 Abs. 3 des Landesforstgesetzes (LFoG) werden hiermit die für die tätige Mithilfe im Jahr 2008 zu entrichtenden Entgelte festgesetzt."

3.
Die Nr. 3.1 erhält folgende Fassung:

"Die Festsetzung der Entgelte erfolgt unter Berücksichtigung der Selbstkosten. Mit den Entgelten sind alle Personal- und Sachausgaben - einschließlich Reisekosten - abgegolten. Nicht enthalten ist die Umsatzsteuer, diese wird in den Rechnungen gesondert ausgewiesen."

4.
In den Nummern 3.3, 3.4 und 3.5.1 werden DM-Beträge durch Euro-Beträge wie folgt ersetzt:

In Nummer 3.3:
„10,75 DM“ durch „7,31 €“, „7,00 DM“ durch „4,75 €“ und „120,- DM“ durch „60,- €“.

In Nummer 3.4:
„500,- DM“ durch „250,- €“.

In Nr. 3.5.1:
„7,15 DM“ durch „4,77 €“, „13,25 DM“ durch „8,83 €“, „27,00 DM“ durch „18,00 €“, „44,25 DM“ durch „29,50 €“, „58,50 DM“ durch „39,00 €“, „78,00 DM“ durch „52,00 €“ und „40,- DM“ durch „20,00 €“.

5.
Nummer 3.5.2 wird wie folgt geändert:

Im Satz 2 wird unter a) an Ende ein Tiret “-Aufmessen im Wege der Stehendmessung 0,05 € / m3 / f“ angefügt und unter c) ist vor den Wörtern „- bei Meistgebotsverkäufen von sonstigem Holz“ ein Tiret „- bei Meistgebotsverkäufen von Holz auf dem Stock 0,06 € / St“ einzufügen.

Die für den Steigerungsbetrag genannten DM-Beträge werden durch Euro-Beträge wie folgt ersetzt:
Unter a) „1,76 DM“ durch „1,19 €“ und „0,57 DM“ durch „0,38 €“,
unter b) „0,18 DM“ durch „0,11 €“ und
unter c) „1,55 DM“ durch „1,05 €“, „4,65 DM“ durch „3,16 €“, „700 DM“ durch „350 €“, „10,38 DM“ durch „7,05 €“, „7,75 DM“ durch „5,26 €“, „4,15 DM“ durch „2,82 €“, „2,08 DM“ durch „1,41 €“, „0,15 DM“ durch „0,09 €“ und „5,37 DM“ durch „3,60 €“.

6.
In Nummer 3.6 ist aus der Behördenbezeichnung „untere Forstbehörde“ jeweils das Wort „untere“ zu streichen.

7.
Nach Nummer 3.6.4 wird eine Nummer 3.7 angefügt:

„Für vorzunehmende Kalkulationen und den Abschluss von Verträgen gelten die jeweiligen Muster des Handbuchs (http://www.wald-und-holz.nrw.de).“

8.
Nummer 4 erhält folgende Fassung:

Übergangsregelungen zur Entgeltordnung ’96 (EO’96)

4.1
Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge, die gemäß den Vorgaben der EO`96 geschlossen wurden, können vom Waldbesitzer bzw. forstwirtschaftlichen Zusammenschluss ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jeweils zum Ende des Kalenderjahres insgesamt gekündigt werden. Die Kündigung nur einzelner Teilaufgaben ist nicht möglich.

4.2
Die Forstbehörden haben die Verträge, die aufgrund der Vertragslage der EO`96 gekündigt werden können, rechtzeitig und fristgemäß zu kündigen.

4.3
Die Netto-Entgelte für Leistungen aus ungekündigten Verträgen der EO`96 werden im Jahr 2008 nicht erhöht. Die Entgelte enthalten keine Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird gesondert in den Rechnungen ausgewiesen.“

9.
Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) Im Anhang wird in der Tabelle zu Nummer 1.1 in der Zeile der Ziff. 1 nach dem Wort „Beständen“ der Klammerzusatz „(wahlweise mit gleichzeitiger Volumenermittlung)“ angefügt, bei Ziff. 4 wird nach dem Wort „Waldaufmaßes“ der Klammerzusatz „(vor Abfuhr des eingeschlagenen Holzes)“ eingefügt und bei Ziff. 19 wird das Wort „untere“ gestrichen.

b) Die Tabelle zu Nummer 3.2 „Entgelte für Einzelleistungen“ wird durch die Anlage ersetzt.

c) Die Anlage 1 „Handbuch zur Entgeltordnung 98“ wird aufgehoben.

Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft.

Gleichzeitig treten die RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 19.12.2003 (n.v.) und 18.12.2006 (n.v.) - III-2 - 20-64-00.01- außer Kraft.

-MBl. NRW. 2008 S. 267