Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 15 vom 23.5.2008 Seite 271 bis 286

Änderung der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein vom 17. November 2007
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Änderung der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein vom 17. November 2007

21220

Änderung der Satzung
der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein
vom 17. November 2007

Die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein hat in ihrer Sitzung am 17. November 2007 aufgrund § 7 Heilberufsgesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403 ff), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 148 ff), folgende Änderung der Satzung der Ethikkommission vom 19. November 2005 (zuletzt geändert am 18. November 2006) beschlossen:

Artikel I

Die Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein vom 19. November 2005 (SMBL. NRW.21220) wird wie folgt geändert:

1.                 

§ 3 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Vorstand der Ärztekammer Nordrhein bestimmt aus der Mitte der ärztlichen Mitglieder die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Ethikkommission sowie weitere Mitglieder als deren/dessen Stellvertreter.“

2.                 

In § 7 Abs. 1 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ die Worte „des zuständigen Gremiums“ eingefügt.

3.                 

In § 7 Abs. 2 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ die Worte „des zuständigen Gremiums“ eingefügt.

4.                 

In § 7 Abs. 3 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ die Worte „des zuständigen Gremiums“ eingefügt.

5.                 

§ 7 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Soweit gesetzlich zulässig, kann ein Gremium durch Beschluss die Entscheidung über im Einzelnen zu bestimmende Fragen, die keine besonderen Schwierigkeiten medizinischer, ethischer oder rechtlicher Art aufweisen, auf die/den Vorsitzenden/Stellvertreterin/Stellvertreter des jeweiligen Gremiums übertragen. Dieser unterrichtet das Gremium. Das Gremium bestätigt oder widerruft die Entscheidung der/des Vorsitzenden/Stellvertreterin/Stellvertreters. Das Nähere hierzu kann die Geschäftsordnung regeln.“

6.                 

§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Vorprüfungen zur sachlichen und örtlichen Zuständigkeit sowie zur Beratungspflicht der Ethikkommission (formale Prüfung), können von der/dem Vorsitzenden der Ethikkommission bzw. seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter oder von der Geschäftsstelle vorgenommen werden.“

7.                 

In § 7 Abs. 6 werden nach dem Wort „Stellvertreter“ die Worte „ des zuständigen Gremiums“ eingefügt.

8.                 

In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „ Stellvertreter“ die Worte „eines Gremiums“ eingefügt.

9.                 

In § 11 Abs. 3 werden die Worte „Die Kommission tagt“ durch die Worte „Die Gremien der Ethikkommission tagen“ ersetzt.

10.             

In § 11 Abs. 5 werden die Worte „Die Kommission“ durch die Worte „Das jeweils zuständige Gremium der Ethikkommission“ ersetzt.

11.             

In § 11 Abs. 6 werden die Worte „Die Kommission“ durch die Worte „Die/der Vorsitzende/Stellvertreter/Stellvertreterin des jeweils zuständigen Gremiums“ ersetzt.

12.             

In § 12 Abs. 1 werden die Worte „Die Ethikkommission ist“ durch die Worte „Die Gremien sind“ ersetzt.

13.             

In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Die Ethikkommission trifft“ durch die Worte „Die Gremien treffen“ ersetzt.

14.             

§ 12 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen, können Anträge, die nach Meinung der/des Vorsitzenden des Gremiums keine besonderen Schwierigkeiten medizinischer, ethischer oder rechtlicher Art aufweisen, im schriftlichen Verfahren behandelt werden, wenn kein Mitglied widerspricht.“

15.             

§ 12 Abs. 2 Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

16.             

In § 12 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „Die Kommission entscheidet“ durch die Worte „Die Gremien entscheiden“ ersetzt.

17.             

In § 12 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „der Kommission“ durch die Worte „des Gremiums“ ersetzt.

18.             

In § 12 Abs. 3 Satz 3 werden nach den Worten „der/des Vorsitzenden“ die Worte „des Gremiums“ eingefügt.

Artikel II

Die vorstehende Änderung der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein tritt nach der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde am Tage nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Genehmigt:

Düsseldorf, den 8. April 2008

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Az:  III C 2 – 0810.11.2 -

Im Auftrag
(G od r y)

Die vorstehende Änderung der Satzung der Ethikkommission der Ärztekammer Nordrhein vom 17. November 2007 wird hiermit ausgefertigt und im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen sowie im Rheinischen Ärzteblatt bekannt gemacht.

Düsseldorf, den  18. April 2008

Prof. Dr. med. Dr. h. c. Jörg-Dietrich Hoppe
- Präsident -

- MBl. NRW. 2008 S. 272

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