Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 18 vom 9.7.2008 Seite 323 bis 346

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 13. März 2008
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Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 13. März 2008

20319

Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 13. März 2008

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums - B 4420 - 1 -
u. d. Innenministeriums - 24 – 42.06.02 - 6

v. 10.6.2008

Den nachstehenden Tarifvertrag, mit dem der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 (bekannt gegeben mit dem Gem. RdErl. d. Finanzministeriums u.d. Innenministeriums v. 8. November 2006 – SMBl. NRW. 20319) geändert worden ist, geben wir bekannt:

Änderungstarifvertrag Nr. 1
zum Tarifvertrag
für Auszubildende der Länder
in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz
(TVA-L BBiG)
vom 13. März 2008

Zwischen

der Tarifgemeinschaft deutscher Länder,
vertreten durch den Vorsitzenden des Vorstandes,
einerseits

und*)

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

_______________

*)      Gleichlautende Tarifverträge sind abgeschlossen worden mit

a)

ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

-          Bundesvorstand -,

diese zugleich handelnd für

-          Gewerkschaft der Polizei,

-          Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

-          Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

und
b)      mit der dbb tarifunion.


§ 1
Änderung des TVA-L BBiG

Der Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) vom 12. Oktober 2006 wird wie folgt geändert:

1. § 8 Absatz 1 erhält die folgende Fassung:

"(1) 1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im Tarifgebiet West

a) in der Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007

im ersten Ausbildungsjahr         617,34 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr      666,15 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr        710,93 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr        773,06 Euro,

b) ab 1. Januar 2008

im ersten Ausbildungsjahr         635,24 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr      685,47 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr        731,55 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr        795,48 Euro.

2Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende im Tarifgebiet Ost

a) in der Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Dezember 2007

im ersten Ausbildungsjahr         571,04 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr      616,19 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr        657,61 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr        715,08 Euro,

b) in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 30. April 2008

im ersten Ausbildungsjahr         617,34 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr      666,15 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr        710,93 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr        773,06 Euro,

c) ab 1. Mai 2008

im ersten Ausbildungsjahr         635,24 Euro,

im zweiten Ausbildungsjahr      685,47 Euro,

im dritten Ausbildungsjahr        731,55 Euro,

im vierten Ausbildungsjahr        795,48 Euro."

2. In § 10 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort "Sachbezugsverordnung" durch das Wort "Sozialversicherungsentgeltverordnung" ersetzt.

3. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "Bundeserziehungsgeldgesetz" durch die Worte "Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" ersetzt.

§ 2
Inkrafttreten

Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

- MBl. NRW. 2008 S 333