Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 18 vom 9.7.2008 Seite 323 bis 346

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-0228.22900 - v. 18.3.2008
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-0228.22900 - v. 18.3.2008

7817

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung einer
 integrierten ländlichen Entwicklung

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
 Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-6-0228.22900 -
v. 18.3.2008

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, der Verordnungen (EG) Nr. 1698/2005 und Nr. 1974/2006 sowie des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ Zuwendungen für die Finanzierung von Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung zur Sicherung und Weiterentwicklung des ländlichen Raums als Lebens-, Arbeits-, Erholungs- und Naturraum und zur Einbindung einer nachhaltigen Land- und Forstwirtschaft in den Prozess zur Stärkung der regionalen Wirtschaft.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Doppelförderung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Die Zuwendungen werden unter jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und zu jeweils spezifischen Bedingungen gewährt zur:
- Umsetzung regionaler Entwicklungsstrategien nach Maßgabe von LEADER in den ausgewählten Regionen,
- Umsetzung der Fördertatbestände unter den Nummern 3 - 5 dieser Richtlinie.

2
Regionale Entwicklungsstrategien nach Maßgabe von LEADER

2.1
Gegenstand der Förderung sind

2.1.1
Aufwendungen für die Arbeit der Lokalen Aktionsgruppe einschließlich des Regionalmanagements,

2.1.2
Umsetzung lokaler Entwicklungsstrategien durch Lokale Aktionsgruppen zur Verwirklichung der Ziele eines oder mehrerer Schwerpunkte des NRW-Programms „Ländlicher Raum 2007-2013“ durch

2.1.2.1
Maßnahmen der Dorfentwicklung gem. Nummer 3 dieser Richtlinie,

2.1.2.2
Maßnahmen der Bodenordnung nach dem Flurbereinigungsgesetz gem. Nummer 4 und 5 dieser Richtlinie,

2.1.2.3
Sonstige Maßnahmen der Schwerpunkte 1 – 3 des NRW-Programms “Ländlicher Raum 2007–2013“, welche die Voraussetzungen bestehender jeweiliger Förderrichtlinien erfüllen,

2.1.2.4
Innovative Projekte und Aktionen, die den Zielen Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft durch Förderung der Umstrukturierung, Entwicklung und Innovation, Verbesserung der Umwelt und Landschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung oder Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft Rechnung tragen und nicht einer im NRW-Programm “Ländlicher Raum 2007-2013“ benannten Maßnahme oder anderen von der EU kofinanzierten Förderrichtlinien zuzuordnen sind.

2.1.3
Kooperationsprojekte zur gebietsübergreifenden und transnationalen Zusammenarbeit.

2.2
Nicht Gegenstand der Förderung im Rahmen von LEADER sind:

2.2.1
Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder europäischer Förderprogramme gefördert werden sowie Aufwendungen für investive Maßnahmen, die aus nationalen Programmen der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Nordrhein-Westfalen finanziert werden,

2.2.2
Maßnahmen in Ortschaften mit mehr als 30.000 Einwohnern, ausgenommen Maßnahmen nach 2.1.1,

2.2.3
Die Umsatzsteuer für Gemeinden, Landkreise und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, und für pauschalierende bzw. optierende Landwirte,

2.2.4
Unbare Eigenleistungen für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts mit Ausnahme der Lokalen Aktionsgruppen nach LEADER. Für Vereine, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt Nummer 8.3.

2.2.5
Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben,

2.2.6
Landankäufe in Höhe von mehr als 10% der zuwendungsfähigen Kosten der Fördermaßnahme,

2.2.7
Aufwendungen für die Vorbereitung und Erstellung der regionalen Entwicklungsstrategie zur Vorlage im Rahmen des LEADER-Wettbewerbsverfahrens.

2.3
Den LEADER-Regionen steht, Bezug nehmend auf die Einwohnerzahl, ein entsprechender Budgetrahmen für den Förderzeitraum 2007-2013 zur Verfügung.

2.4
Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1
Die LAG erhält nur als Rechtssubjekt Förderung.

2.4.2
Grundlage der Förderung aus LEADER sind die anerkannten, gebietsbezogenen integrierten Entwicklungsstrategien der im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens ausgewählten LEADER-Regionen. Die Projektauswahl und die Priorisierung der Projekte obliegen der jeweiligen Lokalen Aktionsgruppe (LAG), so dass eine Förderung aus LEADER einen positiven Beschluss der LAG über die Verwendung des regionalen Budgetrahmens für das beantragte Projekt voraussetzt.

2.4.3
Das Regionalmanagement ist von natürlichen oder juristischen Personen außerhalb der öffentlichen Verwaltung durchzuführen. Die Personen müssen eine hinreichende Qualifikation in Form eines einschlägigen Berufs- oder Studienabschlusses und / oder durch entsprechende Arbeitserfahrung auf dem Gebiet der Regionalentwicklung nachweisen.

2.4.4
LEADER-Mittel müssen in mindestens gleicher Höhe durch öffentliche oder diesen gleichgestellte Mittel national kofinanziert werden. In Zweifelsfällen ist durch den Zuwendungsempfänger nachzuweisen, dass bei der Erbringung dieses Kofinanzierungsanteils keine EU-Beteiligung erfolgt.

2.4.5
Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde die Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahme nachzuweisen. Die Bewilligungsbehörde kann einen Nachweis der Wirtschaftlichkeit verlangen.

2.4.6
Bei Maßnahmen nach 2.1.1, 2.1.2.4 und 2.1.3 ist der gewährte Zuschuss aus LEADER grundbuchlich für die Dauer der Zweckbindungsfrist ab einer Investitionssumme von 50.000,- € zu sichern, sofern im Rahmen der Maßnahme Grundstücke oder Immobilien erworben werden oder deren Bereitstellung als zuwendungsfähige Kosten im Sinne von Nummer 8.4 angerechnet wird.

2.4.7
Bei Maßnahmen nach 2.1.2.4 und 2.1.3 erfolgt die Förderung von Investitionen, die nicht die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen des Anhang-I des EG-Vertrages betreffen, unter Beachtung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006.

2.4.8
Bei Maßnahmen nach 2.1.2.1 bis 2.1.2.2 sind darüber hinaus auch die Vorgaben der Nummern 3, 4 und 5 dieser Richtlinie zu beachten.

2.4.9
Eine LEADER-Region kann nicht zugleich als ILEK-Region im Sinne dieser Richtlinie gefördert werden.

3
Dorfentwicklung

3.1
Vorbehaltlich der planungsrechtlichen Erfordernisse nach dem Baugesetzbuch ist Gegenstand der Förderung:

3.1.1
Bei ländlicher Bausubstanz mit Ortsbild prägendem Charakter
- die Erhaltung, Instandsetzung und Gestaltung einschließlich baulicher Gestaltungselemente an Einzelobjekten oder Ensembles,
- der Innenausbau, soweit dieser zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Außenwände konstruktiv oder für die Anpassung leerstehender oder freiwerdender ländlicher Bausubstanz an die Erfordernisse zeitgemäßen Wohnens und Arbeitens notwendig ist,
- kleinere, selbständige bauliche Maßnahmen (in Einzelfällen).

3.1.2
Gestaltung, verbesserte Führung oder Verkehrsberuhigung von Dorfstraßen, Anlage und Umgestaltung von Plätzen, Verbindungs-, Geh- und Fußwegen zur Verbesserung innerörtlicher Verkehrsverhältnisse einschließlich der zugehörigen Grün- und Freiraumgestaltung im Dorf.

Sind Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz (KAG) rechtlich möglich, so vermindern sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die Summe dieser Beiträge.

3.1.3
Begrünungen im öffentlichen Bereich, die zur Gestaltung des Ortsbildes oder zur Einbindung des Dorfes in die Landschaft beitragen, Maßnahmen, um Lebensräume für heimische Tier- und Pflanzenarten im Ort zu erhalten, wiederherzustellen oder zu schaffen.

3.1.4
Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung zur Herstellung und Weiterentwicklung dorfgemäßer Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Dorfläden, Dorfgemeinschaftshäuser) zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der dörflichen Bevölkerung. Ausgeschlossen von der Förderung sind Neubauten und Ausgaben für den Betrieb und die Unterhaltung der Gemeinschaftseinrichtungen.

3.1.5
Die zur Durchführung der Dorfentwicklung erforderlichen Dorfentwicklungsplanungen und -konzepte.

3.1.6
Investive Maßnahmen sowie deren Vorbereitung und Begleitung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zur Umnutzung ihrer bestehenden Bausubstanz, insbesondere für Gewerbe-, Dienstleistungs-, Handels-, Wohn-, kulturelle, öffentliche und gemeinschaftliche Zwecke, die dazu dienen, Arbeitsplätze zu sichern, neue Arbeitsplätze zu schaffen oder Zusatzeinkommen zu erschließen, einschließlich der Ausgaben für Leistungen von Architekten und Ingenieuren.

3.1.7
Kommunale Investitionen sowie deren Vorbereitung und Begleitung in Infrastrukturmaßnahmen für den ländlichen Fremdenverkehr, insbesondere zur Erschließung regionaler touristischer Entwicklungspotenziale im Rahmen der Einkommensdiversifizierung.

3.2
Nicht Gegenstand der Förderung sind bei den Maßnahmen der Nummer 3 dieser Richtlinie:

3.2.1
Aufwendungen, die im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder anderer Förderprogramme gefördert werden. Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 ist eine Kombination mit Mitteln der Denkmalpflege zulässig.

3.2.2
Maßnahmen in Orten mit mehr als 10.000 Einwohnern.

3.2.3
Erschließungsmaßnahmen, für die die Gemeinden Erschließungsbeiträge nach dem BauGB zu erheben berechtigt sind.

3.2.4
Investitionen, die die Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen des jeweiligen Betriebes betreffen bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.6 (AFP).

3.2.5
Die Umsatzsteuer für
- Gemeinden und Kreise,
- Körperschaften des öffentlichen Rechts, die vorsteuerabzugsberechtigt sind,
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die vorsteuerabzugsberechtigt sind, und
- pauschalierende bzw. optierende Landwirte, wenn die Maßnahme an einem Gebäude aus dem Betriebsvermögen durchgeführt wird.

3.2.6
Unbare Eigenleistungen von natürlichen und juristischen Personen des privaten Rechts mit Ausnahme der Lokalen Aktionsgruppen nach LEADER. Für Vereine, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, gilt Nummer 8.3.

3.2.7
Maßnahmen, die Dritte aus gesetzlicher, vertraglicher oder sonstiger Verpflichtung durchzuführen haben.

3.2.8
Maßnahmen in Neubau- und Gewerbegebieten sowie Trenn- und Mischwasserkanalisationen.

3.2.9
Wegebaumaßnahmen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Herstellung gemeinschaftlicher Anlagen nach Nummer 4.1.1.1.

3.3.
Zuwendungsvoraussetzungen

3.3.1
Gefördert werden ländliche Orte, Dörfer und Weiler, deren Siedlungsstruktur durch die Land- und Forstwirtschaft geprägt ist, sowie Landschaft prägende Gehöftgruppen und Einzelhöfe mit erhaltenswerter Bausubstanz.

3.3.2
Für Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 von privaten Antragstellern und 3.1.7 werden Zuwendungen nur gewährt, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder zur Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach Maßgabe von LEADER steht.

3.3.3
Für Maßnahmen nach Nummer 3.1.1 von privaten Antragstellern wird eine Zuwendung vorrangig dann gewährt werden, wenn die Maßnahme im räumlichen Zusammenhang mit einer öffentlichen Maßnahme steht, die zur dörflichen Entwicklung oder zur Verbesserung des Ortsbildes beiträgt (Ensemblebildung).

3.3.4
bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.4 sowie 3.1.6 und 3.1.7

3.3.4.1
Zuwendungsempfänger müssen für die zu fördernden Objekte oder Flächen Nutzungsrechte von grundsätzlich 12 Jahren ab Antragstellung nachweisen.

3.3.4.2
Für die zu fördernde Baumaßnahme muss vorliegen (soweit zutreffend):
- die erforderliche bauaufsichtliche Genehmigung,
- mindestens ein positiver Vorbescheid nach § 71 BauO NRW,
- bei genehmigungsfreien Wohngebäuden eine Erklärung der Bauherrin oder des Bauherrn, dass die Gemeinde keine Erklärung nach § 67 Abs. 1 Nr. 3 BauO NRW abgegeben hat.

3.3.4.3
Bauliche Maßnahmen können nur gefördert werden, wenn das bauliche Ergebnis ortsbildverträglich ist.

3.3.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.6 gilt zusätzlich:

3.3.5.1
Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide pro Jahr 90.000 € bei Ledigen und 120.000 € bei Ehegatten (Einkünfte des Antragstellers / der Antragstellerin und des Ehegatten) nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen genügt es, zur Feststellung der Summe der positiven Einkünfte nur den letzten vorliegenden Steuerbescheid heranzuziehen.

3.3.5.2
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften einschließlich der GmbH & Co. KG gelten diese Voraussetzungen für alle Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre (jeweils einschließlich ihrer Ehegatten) auf der Basis der Durchschnittsbildung für alle im Unternehmen hauptberuflich tätigen Gesellschafter, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre, höchstens jedoch 120.000 € je Jahr.

3.3.5.3
Zuwendungsempfänger haben einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

3.3.5.4
Die Zuwendungsempfänger dürfen die gemäß der "De-minimis-Regelung" der Europäischen Kommission gewährten Beihilfen von 200.000 € insgesamt innerhalb von 3 Jahren nicht überschreiten. Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis-Beihilfen“ sind zu beachten.

3.3.6
Zuwendungsempfänger haben spätestens 6 Monate nach Erhalt des Zuwendungsbescheides mit der zu fördernden Maßnahme zu beginnen.

4
Flurbereinigungsverfahren nach dem FlurbG (ohne Verfahren gem. §§ 103 a bis 103 k FlurbG)

4.1
Gegenstand der Förderung

4.1.1
Gemeinschaftliche Angelegenheiten (§ 18 Abs. 1 FlurbG)

4.1.1.1
Die Herstellung, Änderung, Verlegung oder Beseitigung der gemeinschaftlichen Anlagen (§ 39 FlurbG); hierzu gehört auch der Wegebau, soweit er im Zusammenhang mit der Ordnung der rechtlichen Verhältnisse steht.

4.1.1.2
Maßnahmen, die nach § 37 Abs. 1 und 2 FlurbG mit Rücksicht auf den Umweltschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege, den Boden- und den Gewässerschutz erforderlich sind, sowie die Zuteilung von Flächen für solche Maßnahmen zu einem die Nutzungseinschränkung berücksichtigenden Wert.

4.1.1.3
Bodenschützende und bodenverbessernde sowie sonstige Maßnahmen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand verringert und die Bewirtschaftung erleichtert werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 FlurbG).

4.1.1.4
Maßnahmen der Dorfentwicklung

4.1.1.4.1
Bodenordnerische Maßnahmen in der Ortslage einschließlich Vermessung und Abmarkung sowie hiermit in Verbindung stehende Versetzung von Zäunen, Mauern, Sträuchern usw. und zu leistende Entschädigungen.

4.1.1.4.2
Sonstige durch die Bodenordnung veranlasste und im gemeinschaftlichen Interesse durchzuführende Maßnahmen, z.B. zur innerörtlichen Verkehrserschließung oder die Eingrünung (einschl. der Neuanpflanzung von Bäumen und Sträuchern) im Rahmen und nach Maßgabe der Nummern 3.1.2 und 3.1.3 dieser Richtlinie.

4.1.1.5
Maßnahmen, die zur wertgleichen Abfindung erforderlich sind (§ 44 Abs. 3 und 4 FlurbG).

4.1.1.6
Maßnahmen, die wegen einer völligen Änderung der bisherigen Struktur eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erforderlich sind (§ 44 Abs. 5 FlurbG).

4.1.1.7
Aufwendungen für Entschädigungen zum Ausgleich von Härten (§ 36 FlurbG), Geldabfindungen (§ 50 Abs. 2, § 85 Nr. 10 FlurbG), Geldausgleiche (§ 51 Abs. 1 FlurbG) sowie sonstige Geldentschädigungen, soweit Ausgaben hierfür nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind.

4.1.1.8
Die der Teilnehmergemeinschaft bei der Wertermittlung, Vermessung und Abmarkung entstehenden Ausgaben.

4.1.1.9
Arbeiten, die Dritte im Auftrag der Teilnehmergemeinschaft zur Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten durchführen, sowie Vorarbeiten (Zweckforschungen, Untersuchungen und Erhebungen), die zur Durchführung der gemeinschaftlichen Angelegenheiten der Teilnehmergemeinschaft erforderlich sind.

4.1.1.10
Verluste aus der Landverwertung insoweit, als sie der Teilnehmergemeinschaft bei der Verwendung der Flächen für die Verbesserung der Agrarstruktur und für Maßnahmen nach Nummer 4.1.1.2 entstehen.

4.1.1.11
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für unvermeidbare Eingriffe in Natur und Landschaft (§§ 4 bis 5 LG NRW), soweit diese nicht über den Landabzug nach § 47 FlurbG auszugleichen sind.

4.1.2
Der Zwischenerwerb von Land für Zwecke der Flurbereinigung, wenn die Grundstücke nach Lage und Wert für diese Zwecke geeignet sind.

4.2
Nicht Gegenstand der Förderung sind – neben den nach Nummer 3.2 ausgeschlossenen Maßnahmen - zusätzlich:

4.2.1
Die Anlegung und Verbesserung von ländlichen Wegen und Hofzufahrten einzelner Beteiligter.

4.2.2
Unterhaltungsmaßnahmen an gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung eines früheren Wirtschaftszustandes.

4.2.3
Die Entwässerung von Ackerland, Grünland oder Ödland sowie die Umwandlung von Grünland und Ödland in Ackerland.

4.2.4
Die Beseitigung von Landschaftselementen wie Tümpeln, Hecken, Gehölzgruppen oder Wegrainen.

4.2.5
Maßnahmen mit der Folge einer Beschleunigung des Wasserabflusses.

4.2.6
Bodenmelioration

4.3
Bei Einvernehmen der zuständigen Naturschutzbehörde sind Maßnahmen nach den Nummern 4.2.3 und 4.2.4 förderfähig.

5
Freiwilliger Landtausch gem. §§ 103 a bis 103 k FlurbG

5.1
Gegenstand der Förderung

5.1.1
Notwendige Aufwendungen zur Durchführung von Maßnahmen im freiwilligen Landtausch gem. §§ 103 a bis k FlurbG. Dies sind die Aufwendungen, die den Tauschpartnern nach Maßgabe des Tauschplanes zur Last fallen.

5.1.1.1
Aufwendungen für Vermessungsarbeiten durch die Flurbereinigungsbehörde, einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder das Katasteramt einschließlich der entstehenden Vermessungsnebenkosten (Messgehilfen, Vermarkungsmaterial), soweit es sich um erforderliche Grenzvermessungen handelt (Ermittlung, Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen); die Vermessung darf sich nur auf die Grenzen der Tauschgrundstücke beziehen und nicht im Zusammenhang mit anderen Katastervermessungen durchgeführt werden.

5.1.1.2
Aufwendungen für Übersichtskarten (Kopien der Flurkarten oder der Deutschen Grundkarte), Auszüge aus dem Liegenschaftskataster und dem Grundbuch, soweit diese Unterlagen für den Förderungsantrag erforderlich sind.

5.1.1.3
Aufwendungen für Pfandentlassungen, Nachverpfändungen und Unschädlichkeitszeugnisse.

5.1.1.4
Aufwendungen für Wertgutachten (vor allem bei Waldbeständen).

5.1.1.5
Gebühren des Katasteramtes für die Übernahme einer Vermessung in das Liegenschaftskataster und die Fertigung der Auflassungsschriften.

5.1.1.6
Aufwendungen für Folgemaßnahmen, die zur Instandsetzung der neuen Grundstücke oder zur Herstellung der gleichen Bewirtschaftungsmöglichkeiten wie bei den abgegebenen Grundstücken notwendig sind, soweit die Ausgaben den Tauschpartnern entsprechend dem in einem Flurbereinigungsverfahren üblichen Maß nicht selbst zugemutet werden können; solche Maßnahmen sind die Beseitigung entbehrlicher befestigter Wege, die Beseitigung, Verlegung und Neuanlage von Gräben sowie die Anlage von Grabenüberfahrten über 0,3 m lichte Weite zu den neuen Grundstücken und die Anlage von Brunnen, sofern solche Anlagen in einwandfreiem Zustand auf den abgegebenen Grundstücken vorhanden waren und auf den neuen Grundstücken erforderlich sind; diese Maßnahmen dürfen den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes nicht zuwiderlaufen.

5.1.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 5.1.1 muss mindestens ein(e) Eigentümer(in) oder Pächter(in) der Tauschgrundstücke Land- oder Forstwirt(in) im Sinne des § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) sein. Bewirtschaftet eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einen landwirtschaftlichen Betrieb, so genügt es, dass diese ihren Haupterwerb aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zieht.

5.2
Nicht Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen nach Nummer 3.2 und 4.2.

6
Zuwendungsempfänger

6.1
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie sind:

6.1.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 und 2.1.3 Lokale Aktionsgruppen.

6.1.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.4

6.1.2.1
Gemeinden, Landkreise und Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen sowie

6.1.2.2
natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des öffentlichen und privaten Rechts, soweit nicht Nummer 6.1.2.1 zutrifft.

6.1.3
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.2 richtet sich der Kreis der Zuwendungsempfänger nach den Vorgaben der Nummern 6.2, 6.3 und 6.4 dieser Richtlinie.

6.2
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie sind:

6.2.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.1:
- Gemeinden,
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.

6.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.2 bis 3.1.5 Gemeinden.

6.2.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.6:

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe; dies sind Unternehmen nach § 1 Abs. 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), unbeschadet der gewählten Rechtsform, die
- grundsätzlich die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,
- die Merkmale eines landwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des Einkommensteuerrechts erfüllen oder
- einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen.

Keine Zuwendungsempfänger sind
- Personen, die Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten.
- Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt.

6.2.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.7 Gemeinden und Kreise.

6.3
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach Nummer 4 dieser Richtlinie sind Teilnehmergemeinschaften.

6.4
Zuwendungsempfänger für die Maßnahmen nach Nummer 5 dieser Richtlinie sind:

6.4.1
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts,

6.4.2
juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Gemeinden und Kreise.

7
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

7.1
Zuwendungsart: Projektförderung

7.2
Finanzierungsart

7.2.1
Bei allen Maßnahmen mit Ausnahme der Nummer 4.1.2: Anteilfinanzierung

7.2.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.2: Vollfinanzierung

7.3
Form der Zuwendung

7.3.1
Bei allen Maßnahmen mit Ausnahme der Nummer 4.1.2: Zuschüsse oder Zuweisungen

7.3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.2: Darlehen

Die Darlehen sind zinslos und müssen spätestens 3 Jahre nach dem Besitzübergang zurückgezahlt sein.

7.4
Die Weiterleitung von Zuwendungen ist ausgeschlossen.

7.5
Fördersätze

7.5.1
Die Höhe der Förderung für Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie beträgt:
- Bei Maßnahmen nach 2.1.1 bis zu 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, jedoch maximal 15% des der jeweiligen LAG zugewiesenen LEADER- Budgets.
- Bei Maßnahmen nach 2.1.2.4 und 2.1.3 bis zu 50% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
- Bei Maßnahmen nach 2.1.2.1 und 2.1.2.2 richtet sich die Höhe der Förderung nach den Nummern 7.5.2 bis 7.5.4 dieser Richtlinie.

7.5.2
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nummer 3 dieser Richtlinie beträgt:

7.5.2.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.1
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 6.2.1 erster Spiegelstrich 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben je Maßnahme,
- bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 6.2.1 zweiter Spiegelstrich zur Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes 20% je Maßnahme, jedoch höchstens 20.000 € und bei der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach Nummer 2 dieser Richtlinie 30% je Maßnahme, jedoch höchstens 20.000 €.

7.5.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.2 bis 3.1.5 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben je Maßnahme.

7.5.2.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.6
- 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 100.000 € je Maßnahme,
- bei der Umnutzung zu Wohnzwecken 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 50.000 € je Maßnahme.

7.5.2.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 3.1.7 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens 100.000 € je Maßnahme.

7.5.2.5
Erhöhung der Regelfördersätze

Die Fördersätze für die Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes dienen, werden um 10 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach den Nummern 7.5.2.1. erster Spiegelstrich und 7.5.2.2 erhöht.

Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung einer regionalen Entwicklungsstrategie nach LEADER dienen, werden um 20 Prozentpunkte gegenüber den Fördersätzen nach den Nummern 7.5.2.1. erster Spiegelstrich und 7.5.2.2, bzw. um 10 Prozentpunkte gegenüber dem Fördersatz nach Nummer 7.5.2.4 erhöht.

7.5.3
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nummer 4 dieser Richtlinie beträgt:

7.5.3.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 außer Nummer 4.1.1.4.2 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

7.5.3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1.4.2 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Durchführung der Maßnahme in einem ILEK oder LEADER Gebiet gilt Nummer 7.5.2.5 entsprechend.

7.5.3.3
Ein zinsloses Darlehen nach Nummer 7.3.2 bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.2 wird bis zu 100 % der nach Nummer 8.8 entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.

7.5.3.4
Erhöhung der Regelfördersätze bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 außer Nummer 4.1.1.4.2

Die Fördersätze für Maßnahmen, die der Umsetzung eines integrierten ländlichen Entwicklungskonzeptes oder einer regionalen Entwicklungsstrategie nach Maßgabe von LEADER dienen, werden um 10 Prozentpunkte gegenüber dem Fördersatz nach Nummer 7.5.3.1 erhöht.

7.5.3.5
Erhöhung der Regelfördersätze bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1.4.2

Es gelten die Bestimmungen nach Nummer 7.5.2.5.

7.5.4
Die Höhe der Förderung für die Maßnahmen nach Nummer 5 dieser Richtlinie beträgt 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.

8
Bemessungsgrundlagen

8.1
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 gelten die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für folgende Aktivitäten als zuwendungsfähig:

Personalausgaben der LAG für das Regionalmanagement unter Beachtung des Verbots der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten und Ausgaben für die Weiterbildung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Regionalmanagements, Ausgaben für die Zusammenarbeit und den Erfahrungsaustausch (z.B. Seminar- und Tagungskosten, Experten- und Referentenhonorare, Übersetzungskosten), Sachkosten, Reisekosten unter entsprechender Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW), Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit der Lokalen Aktionsgruppe.

8.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.4 gelten, unter Berücksichtigung von Nummer 2.2 dieser Richtlinie, alle Ausgaben des Zuwendungsempfängers als zuwendungsfähig, soweit sie diesem im Rahmen des Projektes tatsächlich entstehen und nationale oder europäische Vorschriften (insbesondere Landeshaushaltsordnung NRW sowie die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften und VO (EG) Nr. 1974/2006) nicht entgegenstehen.

Für personenbezogene Ausgaben gelten das Verbot der Besserstellung gegenüber vergleichbaren Landesbediensteten sowie analog die reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW).

8.3
Bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern 6.1.2.1, 6.2.1 1. Spiegelstrich, 6.2.2 und bei Vereinen als Zuwendungsempfängern, die den Status der Gemeinnützigkeit erfüllen, können eigene und freiwillige unentgeltliche Arbeitsleitungen Dritter berücksichtigt werden. Die Anrechnung darf 60 % des Betrages, der sich bei Vergabe der Leistungen an ein Unternehmen (ohne Berechnung der Umsatzsteuer) ergeben würde, nicht überschreiten.

8.4
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1, 2.1.2.4 und 2.1.3 kann die Einbringung von Sachleistungen und Gütern durch Gemeinden, Landkreise und Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sie Aufgaben des öffentlichen Rechts wahrnehmen, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege bescheinigte Barzahlung erfolgt, als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Dieser Tatbestand gilt:
- wenn es sich um die Bereitstellung von unbebauten oder bebauten Grundstücken, Ausrüstungsgütern oder Material handelt,
- die Beiträge nicht für finanztechnische Maßnahmen im Sinne von Artikel 50 VO (EG) Nr. 1974/2006 erbracht werden und
- der Wert der Beiträge von einer unabhängigen Stelle geschätzt und geprüft werden kann.

Im Fall der Bereitstellung von unbebauten oder bebauten Grundstücken ist der Wert von einem unabhängigen, qualifizierten Sachverständigen oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle zu bescheinigen. In jedem Fall darf die Summe der Zuwendung aus dem LEADER-Budget die Summe der baren Ausgaben des Zuwendungsempfängers nicht überschreiten.

8.5
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 gelten die Ausgaben des Zuwendungsempfängers für folgende Aktivitäten als zuwendungsfähig:

Studien, Planungen, Betreuung, Konzepte und Veranstaltungen, Sachkosten, Projektbezogene Reisekosten unter analoger Anwendung der reisekostenrechtlichen Bestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen (LRKG NRW), Begleitung und Bewertung der Zusammenarbeit, Anbahnung von Kooperationsprojekten, Öffentlichkeitsarbeit.

8.6
Bei Maßnahmen nach Nummer 3 und Nummer 2.1.2.4 rechnen die Baukosten und die Baunebenkosten zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Zu den Baunebenkosten zählen die Architekten- und Ingenieurleistungen nur, soweit sie Planung, Ausschreibung, Bauleitung und / oder Bauabrechnung umfassen. Die Baunebenkosten sind als zuwendungsfähige Ausgaben nur zu berücksichtigen, wenn die Leistungen von eigenem Personal des Maßnahmenträgers nicht erbracht werden. Bei Hochbauten rechnen zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben die Kostengruppen 200 bis 500, 600 ohne 611, 621 und 629 und 700 ohne 725, 750 – 759, 760 –769 der DIN 276 (in der jeweils gültigen Fassung).

Zweckgebundene Spenden an Gemeinden können bei der Bemessung der Zuwendung außer Betracht bleiben, soweit ein aus eigenen Mitteln zu erbringender Eigenanteil in Höhe von 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben verbleibt und Bundes- und EU-Recht nicht entgegenstehen.

8.7
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 sind zuwendungsfähige Ausführungskosten die Ausgaben, die der Teilnehmergemeinschaft nach Abzug der nicht zuwendungsfähigen Ausgaben, der von Dritten zu leistenden Kostenanteile an den Ausführungskosten, Entschädigungen und Erstattungen sowie abzusetzender Ausgaben und Einnahmen zur Last fallen.

Zur Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausführungskosten sind von den Gesamtausgaben abzusetzen:
- Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinschaftlichen Anlagen,
- Kapitalbeschaffungskosten und Beratungskosten für Darlehen, Zinsen für Darlehn, Tilgung von Darlehen,
- rechtlich mögliche Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz NRW (KAG),
- Kostenanteile des Unternehmens gemäß §§ 86 Abs. 3 und 88 Nr. 8 FlurbG,
- Entschädigungen und Leistungen des Unternehmens (§ 88 Nr. 3 bis 5 FlurbG) sowie Geldentschädigungen (§ 89 FlurbG),
- von der Teilnehmergemeinschaft vereinnahmte Erstattungen - soweit sie an Beteiligte erstattet werden - und Entschädigungen (§ 40 letzter Satz FlurbG), Erstattungen (§ 50 Abs. 2 und 4, § 51 Abs. 2 und § 85 Nr. 10 FlurbG),
- Erstattungen Dritter,
- die Ausgaben überschreitende Einnahmen aus der Verwertung und Nutzung des von der Teilnehmergemeinschaft erworbenen Landes, soweit es nicht durch (Land-)beitrag nach § 47 FlurbG aufgebracht worden ist,
- Erlöse gemäß § 46 Satz 3 FlurbG,
- Einnahmen für besondere Kosten (§ 107 FlurbG) und aus der Abgabe von Material,
- Habenzinsen, soweit sie aus Zuwendungen erwachsen.

8.8
Bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.2 ist Bemessungsgrundlage höchstens der Verkehrswert zuzüglich der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Landerwerb ggf. anfallenden Maklergebühren.

8.9
Bei Maßnahmen nach Nummer 4

Die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft richtet sich nach deren wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und den Vorteilen aus der Durchführung des Verfahrens. Diese sind regelmäßig bei einer Eigenleistung von 30 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten je Hektar kostenpflichtiger Fläche erreicht. In besonders begründeten Einzelfällen kann die Eigenleistung der Teilnehmergemeinschaft mit Zustimmung der obersten Flurbereinigungsbehörde hiervon abweichend festgelegt werden. Sie darf in diesen Fällen 25% nicht unterschreiten. Die Gewährung des erhöhten Fördersatzes nach Nummer 7.5.3.4 ist hiervon unberührt.

Für jedes Bodenordnungsverfahren setzt die oberste Flurbereinigungsbehörde die Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten fest. Solange die zuwendungsfähigen Ausführungskosten in Bodenordnungsverfahren nach dem FlurbG 100 € je Hektar der Verfahrensfläche und in beschleunigten Zusammenlegungsverfahren den Betrag von 50 € je Hektar Verfahrensfläche noch nicht erreicht haben, kann auf den bewilligten Zuschuss ein Abschlag in Höhe der zuwendungsfähigen Ausführungskosten gezahlt werden. Unmittelbar nach Rechtskraft des Flurbereinigungsbeschlusses (§ 4 FlurbG) sind die Beteiligten zu ermitteln (§ 11 FlurbG). Unverzüglich nach der Wahl des Vorstandes der Teilnehmergemeinschaft sind Beschlüsse über die rechtzeitige Hebung der Beiträge nach § 19 FlurbG herbeizuführen.

9
Bagatellgrenzen

9.1
bei Zuwendungsempfängern nach den Nummern 6.1.1, 6.1.2.2, 6.2.1 zweiter Spiegelstrich, 6.2.3, 6.3 und 6.4.1: 1.000 € Zuschuss

9.2
bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 entsprechend der zutreffenden Förderrichtlinien

10
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

10.1
Bei der Gewährung von Zuwendungen finden generell die Vorschriften der LHO sowie die Nebenbestimmungen des § 44 der Landeshaushaltsordnung Anwendung, soweit EU-Recht nicht entgegensteht. Zuständige staatliche Bauverwaltung im Sinne der Nr. 6.1 der VV zu § 44 LHO bzw. Nr. 6.1 VVG ist die Bewilligungsbehörde.

10.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1, 2.1.2.4 sowie 2.1.3 erfolgt die Förderung von investiven Fördergegenständen mit einem Wert von mehr als 500,- € unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Gegenstände innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren ab Antragstellung veräußert, wesentlich geändert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden. Bei Gegenständen mit einem Wert von mehr als 2.500,- € beträgt die Zweckbindungsfrist 12 Jahre.

10.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 richten sich die Zweckbindungsfristen nach den einschlägigen Förderrichtlinien.

10.4
An integrierte ländliche Entwicklungskonzepte, die mit Maßnahmen nach dieser Förderrichtlinie umgesetzt werden sollen, werden folgende Anforderungen gestellt:
- Kurzbeschreibung der Region,
- Beschreibung der Ausgangslage / Bestandsaufnahme einschließlich bereits vorhandener oder beabsichtigter Planungen und Konzepte,
- Analyse der regionalen Stärken und Schwächen,
- Beschreibung der Entwicklungsziele und geeigneter Prüfindikatoren,
- Darlegung der Entwicklungsstrategie, der Handlungsfelder und Leitprojekte,
- Festlegung von Kriterien zur Auswahl der Förderprojekte,
- Projektplanungsübersicht und Finanzierungskonzept,
- Kriterien für die Bewertung der Zielerreichung.
Bei der Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte sind die Bevölkerung und die relevanten Akteure in geeigneter Weise einzubeziehen. Dazu gehören in der Regel
- landwirtschaftliche Organisationen,
- die Gebietskörperschaften,
- die Einrichtungen der Wirtschaft,
- die Verbraucherverbände,
- die Umweltverbände,
- kulturelle Einrichtungen und Organisationen,
- die Träger öffentlicher Belange.

Die Einbeziehung der Akteure und der Prozess der Erarbeitung der integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte sind zu dokumentieren. Die Erarbeitung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte ist von Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung durchzuführen. Diese Stellen müssen eine hinreichende Qualifikation nachweisen. Die Region, auf die sich das integrierte ländliche Entwicklungskonzept bezieht, muss einen räumlichen oder funktionalen Zusammenhang aufweisen. Sie muss aus einem Zusammenschluss von mindestens zwei Gemeinden bzw. Teilen von zwei Gemeinden bestehen.

Voraussetzung für die Umsetzung integrierter ländlicher Entwicklungskonzepte durch Maßnahmen nach den Nummern 3, 4 und 5 dieser Richtlinie ist die Anerkennung der integrierten ländlichen Entwicklungskonzepte durch die Bewilligungsbehörde.

10.5
Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 und 3.1.7

Maßnahmen, die der Umsetzung von LEADER, eines ILEK oder einer Dorfentwicklungsplanung nach Nummer 3.1.5 dienen, werden bevorzugt gefördert.

10.6
Maßnahmen nach Nummer 3.1.6

Eine Förderung der Umnutzung nach dieser Richtlinie ist auch möglich, wenn das selbe Objekt nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP)" RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 26.3.2007 (MBl. NRW. S. 344 / SMBl. NRW. 7861) oder dessen Vorgängerprogrammen gefördert wurde bzw. wird.

10.7
Maßnahmen nach Nummer 4

10.7.1
Grundlage für eine Förderung von Maßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung sollte ein integriertes ländliches Entwicklungskonzept sein.

10.7.2
Die Wirkungen des Flurbereinigungsverfahrens auf Natur und Landschaft sind zu dokumentieren.

10.7.3
Maßnahmen nach den Nummern 4.1.1.1, 4.1.1.2 sowie 4.1.1.4.2

Die spätere Übernahme der gemeinschaftlichen Anlagen muss durch einen Unterhaltungsträger (in der Regel die Gemeinde) vor der Einleitung des Bodenordnungsverfahrens verbindlich gesichert werden. Nach der Abnahme der Anlagen sind die fertig gestellten Teile sofort dem Unterhaltungsträger zur Verwaltung und Unterhaltung zu übergeben.

11
Verfahren

11.1
Antragsverfahren

Die benötigten Anlagen 1 und 2 stehen unter folgender Internetadresse zur Verfügung:  www.umwelt.nrw.de/landwirtschaft/laendliche_entwicklung

11.1.1
Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung als Flurbereinigungsbehörde mit dem Formular der Bewilligungsbehörde nach Grundmuster 1, Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO, zu beantragen. Bei Maßnahmen nach Nummer 5 ist die Flurbereinigungsbehörde örtlich zuständig, in deren Amtsbezirk der überwiegende Teil der Grundstücke liegt.

11.1.2
Zuwendungen aus LEADER sind erst nach positivem Entscheid der Lokalen Aktionsgruppe (LAG) bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung (Bewilligungsbehörde) mit dem Bewilligungsformular zu beantragen.

11.1.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 3 richten Gemeinden den Antrag unmittelbar, sonstige Antragsteller über die Gemeinde als untere Denkmalbehörde, an die Bewilligungsbehörde.

11.1.4
Bei Maßnahmen nach der Nummer 4 ist dem Antrag ein Finanzierungsplan nach dem Muster der Anlage 1 beizufügen.

11.1.5
Bei Maßnahmen nach der Nummer 5 ist dem Antrag ein Tauschplan nach dem Muster der Anlage 2 beizufügen.

11.1.6
Der Antrag zu Maßnahmen nach Nummer 5 ist von allen Tauschpartnern zu unterschreiben.

11.2
Bewilligungsverfahren

11.2.1
Bei der Bewilligung von Maßnahmen nach Nummer 2 dieser Richtlinie entscheidet die Bewilligungsbehörde, gegebenenfalls nach Beteiligung weiterer Fachbehörden, über den Antrag durch schriftlichen Bescheid. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Förderanträge im Benehmen mit dem für Landwirtschaft zuständigen Ministerium.

Die LAG erhält bei allen LEADER-Projekten eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.

11.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.6 erhält neben dem Antragsteller auch die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde – soweit sie nicht selbst Antragstellerin ist – eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides. Ist eine Gemeinde Antragstellerin zu Maßnahmen nach den Nummern 3.1.1 bis 3.1.5 und 3.1.7 so erhält neben dieser, der Kreis eine Ausfertigung des Zuwendungsbescheides.

11.2.3
Grundlage der Bewilligung von Zuwendungen bei Maßnahmen nach Nummer 4.1.1 sind die Festsetzungen der obersten Landesbehörde nach Nummerr. 8.9.

11.3
Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

Die benötigte Anlage 3 steht unter folgender Internetadresse zur Verfügung:  www.umwelt.nrw.de/landwirtschaft/laendliche_entwicklung

11.3.1
Die Auszahlung der Zuwendung bzw. von Zuwendungsteilbeträgen erfolgt, abweichend von Nr. 7 VV / VVG zu § 44 LHO und unbeschadet von Nummer 8.3 und 8.4 dieser Richtlinie, ausschließlich aufgrund geleisteter und nachgewiesener Zahlungen des Zuwendungsempfängers. Für entsprechende Mittelanforderungen sind die Rechnungsbelege und Zahlungsbeweise gemäß Nr. 6.7 ANBest-P vorzulegen. Abweichend hiervon gelten für Maßnahmen nach Nummer 4 die Regelungen der Nr. 7 VV / VVG zu § 44 LHO, soweit es den nationalen Anteil der Zuwendung betrifft.

11.3.2
Bei Maßnahmen nach Nummer 4 ist der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu führen. Bei Maßnahmen nach Nummer 4 ist der Zwischennachweis vorzulegen, solange über die Kasse der Zuwendungsempfängerin bis zum Abschluss des Verfahrens ein Zahlungsverkehr stattfindet.

11.3.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 5 ist der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischennachweis von allen Tauschpartnern zu unterzeichnen.

11.3.4
Der einfache Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen.

12
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Der RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 19.10.2004 (MBl. NRW. S. 1156 / SMBl. NRW. 7817) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2008 S. 338