Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 18 vom 9.7.2008 Seite 323 bis 346

Regelmäßige Kontrollen nach Artikel 6 der Freistellungsentscheidung der Kommission vom 28. November 2005 (2005/842 EG) zur Vermeidung von Überkompensationen bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie u. d. Innenministeriums vom 30.5.2008
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Regelmäßige Kontrollen nach Artikel 6 der Freistellungsentscheidung der Kommission vom 28. November 2005 (2005/842 EG) zur Vermeidung von Überkompensationen bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen an bestimmte Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie u. d. Innenministeriums vom 30.5.2008

Regelmäßige Kontrollen nach Artikel 6
der Freistellungsentscheidung der Kommission vom 28. November 2005 (2005/842 EG)
zur Vermeidung von Überkompensationen bei der Gewährung von Ausgleichszahlungen
an bestimmte Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen
von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut worden

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
u. d. Innenministeriums
vom 30.5.2008

1.
Allgemeines

Gemäß Artikel 87-89 EG-Vertrag sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen des Vertrages "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen".

Ziel der europäischen Beihilfenkontrolle ist es, faire Wettbewerbsbedingungen im Europäischen Binnenmarkt sicher zu stellen. Dabei muss ein sachgerechter Ausgleich mit der im europäischen Recht anerkannten Funktion der Mitgliedstaaten zu Leistung und Ausgestaltung der Daseinsvorsorge (Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse) herbeigeführt werden.

Die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Altmark vom 24.07.2003 – RS. C-280/00) und die Kommissionsentscheidung vom 28. November 2005 (2005/842/EG; sog. Freistellungsentscheidung) erfordern es, dass die Kommunen ihre Beziehungen zu allen - auch potenziellen - Empfängern von Ausgleichszahlungen überprüfen und, soweit notwendig, rechtlich anpassen. Nach Maßgabe der o.g. Entscheidungen müssen Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen, auf Grund eines Betrauungsaktes tätig werden. Außerdem sind die Parameter, anhand derer der Ausgleich berechnet wird, vorab festzulegen und durch regelmäßige Kontrollen Überkompensationen zu vermeiden. Diese Verpflichtung trifft auch wirtschaftlich tätige Einrichtungen, Eigen- und Regiebetriebe.

Zur vollständigen Umsetzung der Freistellungsentscheidung steht als praktische Arbeitshilfe ein Leitfaden zur „Beihilfenrechtskonforme Finanzierung von kommunalen Leistungen der Daseinsvorsorge“ ( www.wirtschaft.nrw.de/400/100/index.php ) zur Verfügung. Darüber hinaus wird auf die vom Arbeitskreis III der Innenministerkonferenz zur Anwendung empfohlene Handreichung ( www.im.nrw.de/bue/1.htm ) verwiesen.

2.
Regelmäßige Kontrollen

Bei den regelmäßigen Kontrollen nach Artikel 6 der Freistellungsentscheidung der Kommission vom 28. November 2005 (2005/842 EG) ist zu prüfen, ob eine unzulässige Ausgleichszahlung gewährt worden ist. Die im Rahmen der regelmäßigen Kontrollen zu treffende Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausgleichszahlung ist von der gewährenden und nicht von der empfangenden Stelle vorzunehmen. Für den kommunalen Bereich gelten die nachfolgenden Ziffern 1-4:

1.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände führen die regelmäßigen Kontrollen durch. Die örtliche Rechnungsprüfung gewährleistet bereits im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben eine Kontrolle im Sinne der Freistellungsentscheidung. Die örtliche Rechnungsprüfung kann sich gegebenenfalls fachlich geeigneter Stellen bedienen.

2.
Bei den Sondervermögen nach § 97 Abs. 1 Nr. 3 GO NRW kann die regelmäßige Kontrolle im Kontext mit der Jahresabschlussprüfung erfolgen. Führt die Jahresabschlussprüfung ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch, sind diese hinsichtlich der regelmäßigen Kontrolle gesondert zu beauftragen. Alternativ kann auch die örtliche Rechnungsprüfung der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes mit der Durchführung der regelmäßigen Kontrolle betraut werden. Führt die Gemeindeprüfungsanstalt in Einzelfällen im Sinne des § 106 Abs. 2 Satz 2 GO NRW die Jahresabschlussprüfung mittels eines hierzu befähigten eigenen Prüfers durch, sollte die örtliche Rechnungsprüfung der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbandes mit der regelmäßigen Kontrolle betraut werden.

3.
Bei den Anstalten öffentlichen Rechts nach § 114 a GO NRW und gemeinsamen Kommunalunternehmen nach §§ 26 ff. GkG NRW kann die regelmäßige Kontrolle im Kontext mit der Jahresabschlussprüfung erfolgen. Der mit der Jahresabschlussprüfung betraute Wirtschaftsprüfer oder die betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind hinsichtlich der regelmäßigen Kontrolle gesondert zu beauftragen. Alternativ können die zuständigen Organe der Anstalten auch die örtliche Rechnungsprüfung der kommunalen Träger der Anstalten im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit der regelmäßigen Kontrolle betrauen. Die Betrauung der örtlichen Rechnungsprüfung der kommunalen Träger mit der regelmäßigen Kontrolle kann auch durch die Anstaltssatzung vorgegeben werden.

4.
Bei Unternehmen und Einrichtungen der Gemeinde und der Gemeindeverbände in einer Rechtsform des privaten Rechts ist, soweit ein beherrschender Einfluss der kommunalen Beteiligten vorliegt, darauf hinzuwirken, dass im Kontext mit der Jahresabschlussprüfung mit der regelmäßigen Kontrolle im Rahmen der Jahresabschlussprüfung ein Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der regelmäßigen Kontrolle gesondert beauftragt wird. Alternativ kann auch darauf hingewirkt werden, dass im Rahmen der gesellschaftsvertraglichen oder satzungsrechtlichen Bestimmungen die örtliche Rechnungsprüfung der beteiligten Gemeinden bzw. Gemeindeverbände mit der regelmäßigen Kontrolle betraut wird.

Nach Artikel 2 Abs. 2 der Transparenzrichtlinie (Richtlinie 80/723/EWG) wird ein beherrschender Einfluss dann vermutet, wenn die Kommune unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzt oder über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.

3.
Geltungsbereich und Geltungsdauer

Der Runderlass gilt für die Gemeinden des Landes NRW sowie entsprechend für die Gemeindeverbände. Die Geltung des Runderlasses ist auf fünf Jahre befristet.

4.
Inkrafttreten des Runderlasses

Der Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2008 S. 337