Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 20 vom 4.8.2008 Seite 375 bis 388

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)

2057

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen
mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)

 

RdErl. d. Innenministeriums - 47 - 25.02.06 -
v. 18.12.2007

1
In Dienstgebäuden der Kreispolizeibehörden können Alarmempfangsstellen (AS-Pol) für die Entgegennahme von Gefahrenmeldungen aus Überfall- und Einbruchmeldeanlagen eingerichtet werden.

1.1
Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei richten sich nach der

Anlage 1

Inhaltsverzeichnis

1 Allgemeines
2 Einsatz
3 Grundsätzliche Forderungen
4 Errichtung, Änderung, Erweiterung und Instandhaltung

5 Haftung/Kosten

mit den Anhängen 1-11

Anhänge

 

Anhang 1

Begriffe und Definitionen

Anhang 2

Aufbau einer ÜEA mit optionaler Bildübertragung

Anhang 3

Antrag zur Errichtung, Erweiterung, Änderung einer ÜEA

Anhang 4

Abnahmeantrag für die Abnahme einer ÜEA

Anhang 4.1

Abnahmeprotokoll für die Abnahme einer ÜEA

Anhang 4.2

Anlagenbeschreibung ÜMA/EMA mit Inbetriebsetzungs-/Abnahmeprotokoll

Anhang 5

Projektierungs- und Installationshinweise für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen

Anhang 6

Anforderungen an die Bildübertragung und Bildsteuerung

Anhang 7

Voraussetzungen für ein Fachunternehmen und dessen Pflichten

Anhang 8

Merkblatt für Betreiber von ÜEA

Anhang 9

Überprüfungen von ÜEA

Anhang 10

Anforderungen an Alarmempfangsstellen bei der Polizei (AS-POL)

Anhang 11

Zusatzregelungen zu ÜEA

Anhang 11.1

Objektbeschreibung

Anhang 11.2

Anwenderbeschreibung

 

der „Richtlinie für Überfall und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)“.

1.2
Für den Abschluss von Verträgen über die Einrichtung von Zentralen für Übertragungsanlagen für ÜEA in Dienstgebäuden der Polizei ist das Vertragsmuster der Anlage 2 zu verwenden.

1.3
Die Anlagen 1 und 2 stehen als Download auf der Homepage der Polizei NRW (www.polizei.nrw.de) im Bereich Publikationen/Recht zur Verfügung.

2.
Mindestens alle zwei Jahre ist zu prüfen, ob Gründe für eine Abschaltung (Nr. 1.6 der Anlage 1) von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen vorliegen.

3.
Die neue Richtlinie „Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)“ tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft.

Mein RdErl. v. 19.7.2000 (SMBl. NRW. 2057) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 2008 S. 378