Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 20 vom 4.8.2008 Seite 375 bis 388

14. Nachtrag vom 20. Juni 2008 zum Anhang 2 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18. Februar 1994
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14. Nachtrag vom 20. Juni 2008 zum Anhang 2 zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18. Februar 1994

14. Nachtrag vom 20. Juni 2008 zum Anhang 2
zur Satzung der AOK Westfalen-Lippe
vom 18. Februar 1994

 

Die Satzung der AOK Westfalen-Lippe vom 18.02.1994 wird in ihrem Anhang 2, dieser zuletzt geändert durch den 13. Nachtrag vom 06.12.2007, wie folgt geändert:

 

Artikel 1
Änderung im Abschnitt G: Verwaltung der Mittel

§ 9 wird wie folgt gefasst:

㤠9
Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung
und Abnahme der Jahresrechnung

(1) Über die Entlastung des Vorstandes wegen der Jahresrechnung beschließt der Verwaltungsrat (§ 77 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ). Zu diesem Zweck bestellt der Verwaltungsrat einen sachverständigen Prüfer (§ 31 SVHV), um die Betriebs- und Rechnungsführung sowie die Jahresrechnung prüfen zu lassen. Die Prüfung erstreckt sich auf den damit zusammenhängenden Geschäftsbetrieb. Sie umfasst die Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit.

(2) Der Vorstand lässt zweimal jährlich die Bestände an sofort verfügbaren Zahlungsmitteln durch die interne Revision unvermutet prüfen; eine Prüfung im Jahr erstreckt sich auch darauf, ob das Vermögen vorschriftsmäßig angelegt ist und wie die Belege über die Hinterlegung von Wertpapieren verwahrt werden (§ 4 SVRV i. V. mit § 7 SRVwV).

(3) Der Verwaltungsrat nimmt die Jahresrechnung nach Prüfung (§ 9 Abs. 1) und Beratung durch seinen Organisations- und Finanzausschuss ab und beschließt die Entlastung des Vorstandes.“

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieser Nachtrag tritt rückwirkend am 1.1.2008 in Kraft.

Dortmund, den 20. Juni 2008

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates in Angelegenheiten
des Ausgleichs von Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung
und bei Mutterschaft

Dr.  P r o j a h n

Der Vorsitzende des Vorstandes

L i t s c h

Genehmigung

Der vorstehende Satzungsnachtrag Nr. 14 zum Anhang 2 wird gemäß § 195 Abs. 1 SGB V genehmigt.

Essen, den 30. Juni 2008

V B 2 -3600.1-2-l

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

M i c h a ls k i

MBl. NRW. 2008 S. 385