Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 21 vom 8.8.2008 Seite 389 bis 398

Förderrichtlinie „Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur“ in den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Förderrichtlinie „Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur“ in den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen

2313

Förderrichtlinie „Investitionspakt zur energetischen Erneuerung sozialer Infrastruktur“
in den Gemeinden in Nordrhein-Westfalen


RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr – V.9-960.92.02 –
vom 21.5.2008

 

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt für gebietsbezogene Maßnahmen nach §§ 164 a, 148 BauGB und für städtebauliche Einzelmaßnahmen nach Maßgabe der §§ 23, 44 Landeshaushaltsordnung (LHO), dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden und Gemeindeverbände (GV) – VVG – zu § 44 LHO – Zuwendungen für die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen zur energetischen Erneuerung von Gebäuden, die als soziale Infrastruktur in den Gemeinden genutzt werden.

Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen zur bedarfsorientierten energetischen und ggf. baulichen Erneuerung von Gebäuden, die als soziale Infrastruktur in den Gemeinden genutzt werden – einschließlich der Verwendung erneuerbarer Energien. Zu den Investitionen gehören

2.1.1
Vorbereitungsmaßnahmen

Zu den Vorbereitungsmaßnahmen zählen insbesondere Beratungs- und Planungsleistungen (Personal- und Sachkosten der Gemeinden/Gemeindeverbände sind ausgeschlossen, vgl. Nummer 5.2.4).

2.1.2
Durchführungsmaßnahmen

Durchführungsmaßnahmen sind die energetische Erneuerung oder bauliche Erneuerung einschließlich der Verwendung erneuerbarer Energien sowie die Erstellung des Energiebedarfsausweises.

2.2
Zu den Gebäuden und Gebäudeteilen, die als soziale Infrastruktur in den Gemeinden genutzt werden, zählen z.B. Schulen und Sporthallen, Kindertagesstätten, Begegnungseinrichtungen und Mehrzweckhallen. Reine Verwaltungsgebäude sind von der Förderung ausgeschlossen.

2.3
Die energetische Erneuerung beinhaltet, dass die Gebäude energetisch mindestens auf das Niveau eines Neubaus nach Energieeinsparverordnung (EnEV)/DIN 18599 zu sanieren sind. Dies ist anhand eines Energiebedarfsausweises gemäß der EnEV und der EnEV-UVO nachzuweisen.

In Verbindung mit der energetischen Erneuerung können für Gebäude in der Förderkulisse I und II (gemäß Nummer 4.1 dieser Richtlinie) sonstige bauliche Maßnahmen gefördert werden. Hierzu gehören auch der Um- und Ausbau zur Stadtteil-Schule, zur Kindertageseinrichtung, sowie zu einer Ganztagsschule.

Neubaumaßnahmen können dann gefördert werden, wenn im Rahmen eines integrierten Konzeptes nachgewiesen wird, dass die Summe des Energie- und Ressourcenverbrauchs der Neubaumaßnahme nicht größer ist als die Summe des Energie- und Ressourcenverbrauchs der energetischen und ggf. baulichen Erneuerung des Gebäudes. Dabei sind maßgeblich der „Kumulierte Energie-Aufwand“ (KEA) und daneben aber auch die Flächeinanspruchnahme sowie die zu erwartenden Stoffströme zu bilanzieren und zu minimieren.

2.4
Soweit bei Baudenkmälern oder sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen der EnEV die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen der EnEV abgewichen werden. Über die Zulässigkeit der Abweichung entscheidet das fachlich zuständige Ministerium.

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Gemeinden und Gemeindeverbände.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Die Gebäude müssen bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 einer der folgenden Förderkulissen zuzuordnen sein. Es müssen Gebäude sein,

– die in aktuellen Gebieten der Städtebauförderung liegen; dies sind Gebiete Städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß §§ 142, 165 BauGB, Gebiete der Sozialen Stadt gemäß § 171 e BauGB, Stadtumbaugebiete gemäß § 171 b BauGB und Erhaltungsgebiete gemäß § 172 BauGB, ferner Gebiete zur Innenentwicklung - Programm der Aktiven Stadt- und Ortsteilzentren („Förderkulisse I“), oder

– die in Untersuchungsgebieten der Städtebauförderung gemäß § 141 BauGB liegen („Förderkulisse II“), und/oder

die in einer Gemeinde liegen, die zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts verpflichtet ist („Förderkulisse III“).

4.2
Für das Gebäude muss auf der Grundlage hinreichender Beurteilungsgrundlagen bzw. eines fachlichen (z.B. Schulentwicklungskonzept, örtliche Jugendhilfeplanung, Sportentwicklungskonzept, Gebäudebedarfsanalyse, etc.) oder städtebaulichen Entwicklungskonzepts festgelegt sein, dass es im Zeitraum der Zweckbindungsfristen für Zwecke der sozialen Infrastruktur genutzt wird. Die Zweckbindungsfristen betragen:

– 20 Jahre bei baulichen Maßnahmen,

– 10 Jahre bei Maßnahmen an der technischen Gebäudeausrüstung einschließlich der Verwendung erneuerbarer Energien.

4.3
Das Gebäude muss sich in einem energetisch nachteiligen Zustand befinden. Das ist regelmäßig anzunehmen, wenn
a) der Energieverbrauchswert (Heizenergieverbrauchskennwert) den jeweiligen Vergleichskennwert der EnEV für diesen Gebäudetyp um mindestens 30 % überschreitet (Anlage 3 der Bekanntmachung gemäß § 19 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 EnEV), oder
b) das Gebäude vor dem Jahr 1990 errichtet und danach nicht umfassend energetisch modernisiert worden ist.

5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungs- und Finanzierungsart

Die Fördermittel nach dieser Richtlinie werden als Anteilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung bewilligt. Die Förderung erfolgt in Höhe von 2/3 der förderfähigen Ausgaben.

5.2
Bemessungsgrundlage

5.2.1
Die Ausgaben zur Förderung des bürgerschaftlichen Engagements in der Form der Eigenarbeitsleistungen können zusätzlich in die Bemessungsgrundlage eingestellt werden. Zu den Eigenarbeitsleistungen bei freiwilligen unentgeltlichen Arbeiten können 15 Euro je Arbeitsstunde angesetzt werden. Die Eigenarbeitsleistungen von Architekten und Ingenieuren sind mit dem Mindestwert aus der Honorartafel der HOAI anzusetzen. Leistungen von Fachfirmen werden auf der Grundlage der DIN 276 i. V. m. den Kostenwerten des Baukosteninformationsdienstes mit dem anteiligen Wert von 70 % in die Bemessensgrundlage einbezogen.

5.2.2
Im Falle von Miet- und Pachteinnahmen aus der Bewirtschaftung von Gebäuden der sozialen Infrastruktur sowie von Einnahmen aus den Vergütungssätzen gemäß dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG), ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach Barwertmethode zur Festsetzung der rentierlichen Teile der Maßnahme notwendig. Diese rentierlichen Teile sind von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen.

5.2.3
Von der Förderung bleiben ausgeschlossen:
die Personal- und Sachkosten der Gemeinden/Gemeindeverbände,
die Ausgaben im Zusammenhang mit der Aufbringung des Eigenanteils und der Verwendung oder Vorfinanzierung dieser Mittel,
die Kostenanteile in der Höhe, in der die Erstempfänger bzw. die Letztempfänger der Zuwendung steuerliche Vergünstigungen nach §§ 9, 15 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nehmen können; in diesen Fällen reduziert sich die Bemessensgrundlage auf die Nettoausgaben (Preise ohne Umsatzsteuer),
die Ausgaben, die ein anderer Träger der Maßnahme zu tragen hat,
die Ausgaben für die Unterhaltung und den Betrieb von Anlagen und Einrichtungen,
die Ausgaben, die infolge des Verzichts auf Einnahmen entstehen (Abgaben- oder Auslagenbefreiung).

5.2.4
Als Einnahmen bzw. Ausgaben im Sinne dieser Richtlinien gelten die Einzahlungen bzw. die Auszahlungen der Gemeinden/Gemeindeverbände im Sinne des kommunalen Haushaltsrechts in Nordrhein-Westfalen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Bei der energetischen und umfassenden baulichen Erneuerung sind die Grundsätze des barrierefreien Bauens zu beachten.

6.2
Alle Maßnahmen sind dem Ziel der Geschlechtergerechtigkeit verpflichtet. Sie sollen daher so optimiert werden, dass sie sowohl die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen von Frauen und Männern als auch die unterschiedlichen Auswirkungen von Maßnahmen der Förderung auf beide Geschlechter in der Art berücksichtigen, dass Ungleichbehandlungen aufgedeckt und abgebaut werden.

6.3
Bei Gebäuden, die Denkmäler sind oder in Denkmalbereichen liegen, ist eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1, Buchstabe a DSchG NRW erforderlich.

6.4
Im Rahmen des Monitorings zum Investitionspakt ist der Bezirksregierung die Verringerung des Primär- und Endenergiebedarfs (kwh/qm/Jahr) sowie des CO2-Ausstoßes (kg/qm/Jahr) der zu sanierenden Gebäude darzustellen. Dazu sind der Bedarf bzw. der Ausstoß vor der Sanierung mit den nach bautechnischen Planungen erwarteten Werten zu vergleichen. Für die Maßnahmen sind der Bezirksregierung nach Bewilligung und vor der Bauausführung die nach Abschluss der bautechnischen Planungen erwarteten Verringerungen zu berichten.

6.5
Eine Doppelförderung baulicher oder energetischer Maßnahmen für dasselbe Gebäude ist ausgeschlossen.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge sind nach dem Muster der Anlage 1 dieser Richtlinie den Bezirksregierungen als Bewilligungsbehörden in doppelter Ausfertigung vorzulegen. Die Anlage 1 steht unter folgender Internetadresse zur Verfügung: http://www.mbv.nrw.de/bau/Staedtebau/index.php.

7.2
Programmaufstellung

Die Bezirksregierungen nehmen die Anträge unter Beachtung von § 9 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (Regionalrat) entsprechend ihrer Förderungswürdigkeit und Dringlichkeit in Programmvorschläge auf und leiten sie dem fachlich zuständigen Ministerium zu. Den Programmvorschlägen ist eine Ausfertigung aller vorliegenden Anträge beizufügen.
Das Ministerium erstellt aus den Programmvorschlägen nach Erörterung mit den Bezirksregierungen das Programm zum Investitionspakt.

7.3
Bewilligungsverfahren

Die Bezirksregierungen bewilligen die zugewiesenen Mittel nach dem Grundmuster der Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG. In den Zuwendungsbescheid sind die Zweckbindungsfristen (Nummer 4.2) mit aufzunehmen.

7.4
Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren richtet sich nach den Nummern 7.2, 7.3 VVG zu § 44 LHO. Die Auszahlung der Mittel erfolgt auf schriftliche Anforderung nach dem Muster der Anlage 2 dieser Richtlinie durch die Wohnungsbauförderanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Anlage 2 steht unter folgender Internetadresse zur Verfügung: http://www.mbv.nrw.de/bau/Staedtebau/index.php.

7.5
Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der Verwendung und die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgen nach den Nummern 10 und 11 VVG zu § 44 LHO in Verbindung mit den Nummern 7 und 8 ANBest-G. Die Zuwendung ist mit dem Grundmuster 1 der Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO zu beantragen.

8
Weiterleitung

8.1
Im Falle der Weiterleitung einer Zuwendung an Dritte durch Zuwendungsbescheid nach Nummer 12 VVG zu § 44 LHO hat die Kommune die Regelungen nach den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO für den außergemeindlichen Bereich zu beachten. Dabei hat sie insbesondere Regelungen zur Verwendungsnachweisführung gegenüber Dritten zu treffen. Der Verwendungsnachweis ist regelmäßig in qualifizierter Form (Vorlage von Belegen) zu führen. Im Verhältnis zwischen Erstempfängern und Letztempfängern der Zuwendungen gelten die ANBest-P.

Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung durch Dritte ist die Kommune zuständig. Gegenüber der Bewilligungsbehörde hat die Kommune das Recht, die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung durch Dritte im vereinfachten Verfahren nachzuweisen. Zusätzliche Angaben (z. B. Kopie des Prüfvermerks) sind insoweit entbehrlich.

8.2
Auch im Rahmen der Weiterleitung muss die Gemeinde selbst einen Eigenanteil von mindestens 10. v. H. der förderfähigen Ausgaben aufbringen.

9
Geltungsdauer

Die Richtlinie tritt am 30.6.2013 außer Kraft.

MBl. NRW. 2008 S. 396