Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 22 vom 15.8.2008 Seite 399 bis 422

ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan und weitere Investitionsmaßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse
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ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan und weitere Investitionsmaßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse

ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan
und weitere Investitionsmaßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse

Bek. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - II B 2-20-15/7 -
v. 12.6.2008

Im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Bauen und Verkehr des Landtags sind gem. § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) der ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplan aufgestellt und weitere Investitionsmaßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse gem. § 13 Abs. 1 ÖPNVG NRW festgestellt worden.

1.
Bestandteile des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans sind:

- Vorhaben der Anlage mit zuwendungsfähigen Ausgaben über 3 Millionen Euro (Betragsgrenze gemäß § 7 Abs. 2 ÖPNVG NRW)

- Vorhaben der Bahnhofsmodernisierungsoffensive 2  (MOF 2), für die der Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit der Deutschen Bahn AG vorgesehen ist.

2.
Vorhaben der Anlage mit zuwendungsfähigen Ausgaben bis zu 3 Millionen Euro werden ohne gesonderte Feststellung Bestandteil des ÖPNV-Infrastrukturfinanzierungsplans, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben von 3 Millionen Euro im Einzelfall überschritten werden.

3.
Die übrigen Vorhaben der Anlage sind unmittelbar zur Aufnahme in das Förderprogramm für Investitionsmaßnahmen des ÖPNV im besonderen Landesinteresse vorgesehen.

4.
Bei Vorhaben, bei denen sich wesentliche Änderungen hinsichtlich der zunächst geschätzten Förderanteile des Bundes und Landes ergeben, wird über die vorgesehene Förderung erneut entschieden. Entsprechendes gilt, sofern Mittel nach dem Bundesschienenwegeausbaugesetz für die MOF 2 nicht in der in Aussicht gestellten Höhe im Zeitraum bis zum Jahr 2013 für Nordrhein-Westfalen bereitgestellt werden können. Im Übrigen obliegt es den Vorhabenträgern, für die Realisierung der in der Anlage aufgeführten Neu-Vorhaben Fördermittel zu beantragen und die von ihnen zu schaffenden Voraussetzungen für eine Zuwendungsgewährung zu erfüllen.

5.
Die Anlage gliedert sich wie folgt:

Teil A: Vorhaben, die mit den voraussichtlich zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln realisiert werden können.

Anhang zum Teil A: Vorhaben des Bundesprogramms nach § 6 Abs. 1 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz.

Teil B: Vorhaben, die in den Teil A nachrücken oder gegen solche ausgetauscht werden können, wenn sich die Förderung von Vorhaben des Teils A verzögert oder als nicht möglich erweist (z. B. Erlangung der Baureife verzögert sich, Wirtschaftlichkeit kann nicht nachgewiesen werden, sonstige Bewilligungsvoraussetzungen können nicht erlangt werden).

- MBl. NRW. 2008 S. 400