Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 23 vom 25.8.2008 Seite 423 bis 430

Änderung der Beitragsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
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Norm
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Änderung der Beitragsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

2123

Änderung der Beitragsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe


vom 16. Mai 2008

 

Die Kammerversammlung hat am 16. Mai 2008 beschlossen:

 

Artikel I

 

Die Beitragsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 11.5.1996 (MBl. NRW. S. 1361), zuletzt geändert durch Beschluss vom 8.12.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 46), wird wie folgt geändert.

 

1. § 2 erhält folgenden Wortlaut:

㤠2

Der Beitragsatz richtet sich nach der dieser Beitragsordnung anliegenden Beitragstabelle.

 

Neben einem Grundbeitrag wird nach Maßgabe der Beitragstabelle ein Zuschlag veranlagt. Für einzelne Beitragsgruppen kann auf die Erhebung des Grundbeitrags auch verzichtet oder der Grundbeitrag verringert werden. Der Beitrag ist ein Jahresbeitrag, der in der Regel in zwei gleichen Raten erhoben wird. Die Beiträge sind bis zum 5. des ersten Monats jeden Kalenderhalbjahres zu zahlen.“

 

Die Beitragstabelle – Anlage zu § 2 Absatz 1 der Beitragsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe – wird wie folgt neu gefasst:

 

 

„Beitragstabelle

Anlage zu § 2 Abs. 1 der Beitragsordnung der
Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

vom 11. Mai 1996

 

Grundbeitrag

=

240,00

 

 

 

 

Zusätzlich zum Grundbeitrag beträgt der Zuschlag je Kalenderjahr:

 

 

 

I.1.

niedergelassene Zahnärztinnen oder Zahnärzte;

beamtete und angestellte Zahnärztinnen oder Zahnärzte mit ausgeübter Nebentätigkeit, sofern sie, insbesondere wegen der aus ihrer zahnärztlichen Tätigkeit erzielten Gesamteinkünfte, den niedergelassenen Zahnärztinnen oder Zahnärzten vergleichbar sind

=

830,00

 

 

 

 

I.2.

sofern sie über 68 Jahre sind

=

60,00

 

 

 

 

I.3.

sofern sie schwerbehindert sind mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. und mehr und 65 Jahre alt oder älter sind

=

60,00

 

 

 

 

I.4.

sofern sie schwerbehindert sind mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. und mehr und unter 65 Jahre alt sind

=

288,00

 

 

 

 

I.5.

sofern sie weitere Niederlassungen haben, je Zweigpraxis zusätzlich zu I.1.

=

830,00

 

 

 

 

 

 

 

 

II.1.

vertretungsberechtigte Angestellte einer juristischen Person des Privatrechts (z.B. GmbH-Geschäftsführer); Ziffern 1.2. bis 1.5. gelten entsprechend

=

830,00

 

 

 

 

II.2.

Assistenzzahnärztinnen oder Assistenzzahnärzte, Vertreterinnen oder Vertreter, beamtete und im öffentlichen Dienst angestellte Zahnärztinnen oder Zahnärzte, sofern sie nicht unter die Gruppe I.1. fallen

=

156,00

 

 

 

 

II.3.

alle übrigen angestellten Zahnärztinnen oder Zahnärzte; Ziffern 1.2. bis 1.4.. gelten entsprechend

=

480,00

 

 

 

 

 

 

 

ohne bzw. verringerter Grundbeitrag:

 

 

 

 

 

 

III.1.

Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die vorübergehend ihren Beruf nicht ausüben und Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die ihre zahnärztliche Tätigkeit vor dem 31.12.1994 aufgegeben haben

 

Grundbeitrag entfällt

 

 

 

 

III.2.

Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die mit Jahresbeginn 1995 ihre zahnärztliche Tätigkeit aufgegeben haben und freiwillige Mitglieder gemäß § 2 Abs. 2 HeilbG NRW

 

84,00

 

 

 

 

 

 

 

 

50 % des jeweiligen Beitragssatzes zahlen:

 

 

 

 

 

IV.1.

doppelapprobierte Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die statusmäßig in die Beitragsgruppen I.1. – I.5. fallen und den Schwerpunkt ihrer ärztlichen Tätigkeit nachweisen

 

 

 

 

 

 

IV.2.

doppelapprobierte Zahnärztinnen oder Zahnärzte, die statusmäßig in die Beitragsgruppen II.1. bis II. 3. fallen“

 

 

 

 

Artikel II

 

Diese Änderung der Beitragsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Genehmigt.

 

Düsseldorf, den 9. Juli 2008

 

Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

III C 2 – 0810.74

 

Im Auftrag

(G o d r y)

 

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Münster, den 16. Juli 2008

 

Dr. Walter  D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

 

- MBl. NRW. 2008 S. 426