Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 23 vom 25.8.2008 Seite 423 bis 430

Änderung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
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Änderung der Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe

2123

Änderung der Weiterbildungsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe


vom 16. Mai 2008

 

Die Kammerversammlung hat am 16. Mai 2008 beschlossen:

 

Artikel I

 

Die Weiterbildungsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16. Mai 1998 (MBl. NRW. 1999 S. 361), zuletzt geändert durch Artikel IV des Beschlusses vom 19. November 2005 (MBl. NRW. 2006 S. 42), wird wie folgt geändert.

 

1. n § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „,die mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt,“ gestrichen und in Satz 2 nach dem Wort „Gesamtdauer“ das Wort „,Niveau“ eingefügt.

 

2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 werden jeweils die Wörter „§ 7 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 8 Abs. 1“ ersetzt; Absatz 3 wird gestrichen.

 

3. § 7 Abs. 3 bis 5 werden gestrichen.

 

4. § 8 wird wie folgt neu gefasst:

㤠8
Weiterbildung von Staatsangehörigen eines europäischen Staates

(1) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis, die nach dem Recht der Europäischen Union automatisch anerkannt werden oder einer solchen Anerkennung gleichstehen, erhalten auf Antrag die entsprechende Anerkennung.

 

(2) Staatsangehörige eines europäischen Staates im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Heilberufsgesetzes, die

a) eine Weiterbildung in einem europäischen Staat abgeschlossen haben, die nach dem Recht der Europäischen Union nicht automatisch anerkannt ist oder einer solchen Anerkennung nicht gleichsteht,

b) in einem Drittland eine Weiterbildung, die durch einen anderen europäischen Staat anerkannt worden ist, abgeschlossen haben, wenn eine dreijährige Tätigkeit in dem jeweiligen Gebiet, Teilgebiet oder Bereich im Hoheitsgebiet des Staates, der die Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird, oder

c) die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach dem Recht der Europäischen Union deshalb nicht erfüllen, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird,

haben eine Eignungsprüfung unter Berücksichtigung von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe h der Richtlinie 2005/36/EG abzulegen, wenn die Dauer ihrer Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder sich die Inhalte der Weiterbildung wesentlich von denen der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Bei der Entscheidung über die Anpassungsmaßnahme ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können.

 

(3) Erfüllt eine Weiterbildung die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG, ist auf Ausgleichsmaßnahmen zu verzichten.

 

(4) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen fehlen. Entscheidungen nach Absatz 1 sind spätestens innerhalb von drei Monaten und Entscheidungen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb von vier Monaten zu treffen, wenn die Antragsunterlagen vollständig sind.

 

(5) Die Kammer teilt der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates auf Ersuchen die Daten mit, die für die Zulassung als Fachzahnärztin oder Fachzahnarzt erforderlich sind und bestätigt gegebenenfalls, dass die Mindestanforderungen an die Weiterbildung nach dem Recht der Europäischen Union erfüllt sind. Die Kammer darf Auskünfte nach Satz 1 von der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates einholen, wenn sie berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Antrag stellenden Person hat.“

 

Artikel II

 

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Genehmigt.

 

Düsseldorf, den 10. Juli 2008

 

Ministerium
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

III C 2 – 0810.77

 

Im Auftrag

(G o d r y)

 

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Münster, den 16. Juli 2008

 

Dr. Walter  D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

 

- MBl. NRW. 2008 S. 428