Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 24 vom 8.9.2008 Seite 431 bis 444

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume

RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
 Landwirtschaft und Verbraucherschutz II-6-0228.22900
v. 15.8.2008

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO und des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ im Rahmen der Förderung einer integrierten ländlichen Entwicklung Zuwendungen für die Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur. Ziel ist es, die Nutzung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien in bislang aufgrund wirtschaftlicher Erwägungen oder technischer Restriktionen unterversorgten ländlichen Gebieten zu ermöglichen. Dadurch sollen insbesondere land- und forstwirtschaftliche Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden.

Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

2.1.1
Förderfähig sind Zuschüsse von Gemeinden oder Kreisen an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag zwischen Investitionskosten und Wirtschaftlichkeitsschwelle) bei Investitionen in leitungsgebundene oder funkbasierte Breitbandinfrastrukturen.

Bei leitungsgebundener Infrastruktur ist die Verlegung oder Verbesserung der erforderlichen Einrichtungen bis einschließlich der Verteilereinrichtungen förderfähig; bei funkbasierten Lösungen ist die Errichtung der technischen Netzinfrastrukturelemente bis einschließlich des Sendemastes förderfähig.

2.1.2
Im Fall, dass eine Ausschreibung erfolglos bleibt oder die Realisierung der Investition durch einen privaten Anbieter einen höheren Zuschuss erfordert als bei Realisierung durch den Zuwendungsempfänger, kann der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführen. Förderfähig ist in diesem Fall der Teilbetrag, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist.

2.2
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
- Maßnahmen in Ortschaften mit mehr als 10.000 Einwohnern

3
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind Gemeinden und Kreise.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Der Antragsteller hat zu erbringen:
- einen Nachweis der fehlenden oder unzureichenden Breitbandversorgung im zu versorgenden Ge  biet unter Berücksichtigung der Ausbauabsichten der Netzbetreiber,
- eine nachvollziehbare Darstellung des ermittelten und prognostizierten Bedarfes an Breitbandanschlüssen im zu versorgenden Gebiet; der Bedarf ist nach beruflicher und privater Nutzung aufzuschlüsseln,
- eine Wirtschaftlichkeitsberechnung des ausgewählten Netzanbieters, aus der der Zuschussbetrag hervorgeht, den der Anbieter zur Schließung seiner Wirtschaftlichkeitslücke erforderlich hält,
- ein Angebot über die Höhe der Ausgaben zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene (technische Herstellung der Anbieter- und Nutzerneutralität),
- einen Nachweis, dass der Anbieter mit dem wirtschaftlichsten Angebot ausgewählt worden ist (bei gleichen technischen Spezifikationen soll das niedrigste Angebot ausgewählt werden).

Bereits bei Antragstellung sind geeignete, projektspezifische Indikatoren sowie entsprechende zeitpunktbezogene Ausgangs- und Zielwerte zu benennen, die eine Beurteilung des Umfangs der Zielerreichung im Sinne der Nummer 1 des Zuwendungszwecks ermöglichen.

4.2
Zur Auswahl eines geeigneten Netzbetreibers hat der Antragsteller ein offenes und transparentes Auswahlverfahren durchzuführen. Die Veröffentlichung muss zumindest im offiziellen Amtsblatt sowie im Internetangebot der Gemeinde erfolgen. Die Bestimmungen des kommunalen Haushalts- und Vergaberechts sind zu beachten.

Die Beschreibung der Leistungen für das offene und transparente Auswahlverfahren erfolgt auf der Grundlage des ermittelten und prognostizierten Bedarfs und muss technologieneutral abgefasst sein.

4.3
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Infrastruktureinrichtungen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1
Zuwendungsart: Projektförderung

5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

Die Höhe der Förderung beträgt 40% des festgestellten Fehlbetrages i.S. der Nummer 2.1.1, höchstens jedoch 50.000,- Euro.

Im Fall, dass der Zuwendungsempfänger die Investition i.S. der Nummer 2.1.2 selbst durchführt, beträgt die Höhe der Förderung 40%, höchstens jedoch 50.000,- Euro des aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung festgestellten Teilbetrages, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist. Dieser Teilbetrag gilt als Festbetrag.

5.3
Form der Zuwendung: Zuweisung

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Auf Investitionen zur Herstellung des offenen Zugangs auf Vorleistungsebene kann aufgrund von technischen Restriktionen, oder wenn dies die Investition um mindestens 50% verteuern würde, verzichtet werden.

6.2
Sofern der Zuwendungsempfänger die Investition selbst durchführt und aus den Gründen nach Nummer 6.1 auf die Herstellung eines offenen Zugangs auf Vorleistungsebene verzichtet, ist die Nutzung der Netzinfrastruktur in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des kommunalen Haushalts- und des Vergaberechtes zu vergeben.

6.3
Bürgerschaftliches Engagement in der Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann als fiktive Ausgabe in die Bemessungsgrundlage für die Zuwendung in folgender Weise einbezogen werden:
- pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 10 Euro,
- die Höhe der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement darf 20% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten,
- der Beleg der geleisteten Arbeitsstunden erfolgt durch einfache Stundennachweise, die zu unterschreiben sind. Diese müssen Namen, Datum, Dauer und Art der Leistung beinhalten und sind vom Antragsteller gegenzuzeichnen.
- Bei Arbeitsleistungen, die eine besondere fachliche Qualifikation erfordern, kann das Ministerium auf Vorschlag der Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Betrag anerkennen.

Die als bürgerschaftliches Engagement zu berücksichtigenden Leistungen dürfen nicht in Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Beschäftigungsverhältnis oder einer organschaftlichen Stellung bei dem Zuwendungsempfänger erbracht werden.

6.4
Ein Zuwendungsempfänger kann im Zeitraum der Geltungsdauer dieser Richtlinie nur einmal gefördert werden.

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Die Zuwendungen nach dieser Richtlinie sind bei der örtlich zuständigen Bezirksregierung mit dem Formular der Bewilligungsbehörde nach Grundmuster 1, Anlage 2 zu Nr. 3.1 VVG zu § 44 LHO, zu beantragen.

7.2
Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Antrag durch schriftlichen Bescheid entsprechend dem Grundmuster 2, Anlage 3 zu Nr. 4.1 VVG zu § 44 LHO.

7.3
Verwendungsnachweisverfahren

Bei den Maßnahmen nach Nummer 2.1 sind der Verwendungsnachweis und ggf. der Zwischenverwendungsnachweis nach dem Grundmuster 3, Anlage 4 zu Nr. 10.3 VVG zu § 44 LHO zu führen.

8
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 31. Dezember 2010 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2008 S. 438