Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 25 vom 15.9.2008 Seite 445 bis 466

Änderung der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 19. April 2008
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Änderung der Weiterbildungsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 19. April 2008

21220

Änderung der Weiterbildungsordnung
für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte
vom 19. April 2008

Aufgrund des § 42 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. April 2000 (GV. NRW. S. 403), zuletzt geändert am 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Nordrhein in ihrer Sitzung am 19. April 2008 folgende Änderungen der Weiterbildungsordnung beschlossen, die durch Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 2008 – III C 2 - 0810.47 - genehmigt worden ist.

Artikel I

Im Inhaltsverzeichnis wird im Abschnitt B Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen:

1.
die Ziffer 12.2. wie folgt geändert: „12.2 FA für Innere Medizin“

2.
Nach Ziff. 12.2 werden die nachstehenden Nummern eingefügt und die Facharztbezeichnung wie folgt geändert :

„12.3.1 FA Innere Medizin und Angiologie

12.3.2 FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

12.3.3 FA Innere Medizin und Gastroenterologie

12.3.4 FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

12.3.5 FA Innere Medizin und Kardiologie

12.3.6 FA Innere Medizin und Nephrologie

12.3.7 FA Innere Medizin und Pneumologie

12.3.8 FA Innere Medizin und Rheumatologie“

Im Abschnitt A Paragraphenteil wird:

3.
in § 3 als Absatz 6 angefügt:

„(6) Für die gemäß §§ 18, 18a, 18b und 19 erworbenen Bezeichnungen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.“

4.
in § 4 der Absatz 6 wie folgt geändert:

„(6) Eine Weiterbildung in Teilzeit kann in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit angerechnet werden, soweit in Abschnitt B und C nichts anderes geregelt ist. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend. Gesamtdauer, Niveau und Qualität müssen den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entsprechen. Die Entscheidung trifft die Kammer unter besonderer Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.“

5.
§ 18 erhält folgende Fassung:

㤠18
Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Mitgliedstaaten
der Europäischen Union und in anderen Vertragsstaaten des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum

Für die Anwendung der §§ 18 bis 18c gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1. Ausbildungsnachweis

„Ausbildungsnachweise“ sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.

2. Zuständige Behörde

„Zuständige Behörde“ ist jede von den Mitgliedstaaten mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2005) zu fassen.

(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einen Ausbildungsnachweis für eine Weiterbildung besitzt, der nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen oder nach dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gegenseitig anerkannt wird, erhält auf Antrag das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Bezeichnung. Die gegenseitig anzuerkennenden Ausbildungsnachweise sind dem Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG sowie den entsprechenden Ergänzungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für die Staaten Liechtenstein, Island und Norwegen zu entnehmen.

(2) Stimmt bei Antrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Bezeichnung eines Ausbildungsnachweises nicht mit der für den betreffenden Staat im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführten Bezeichnung überein und wird eine Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Einrichtung vorgelegt, so erhält er eine Anerkennung für eine entsprechende Kompetenz und das Recht zum Führen einer dieser Weiterbildungsordnung entsprechenden Bezeichnung. Aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Ausbildungsnachweis den Abschluss einer Weiterbildung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs V der Richtlinie 2005/36/EG oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum bestätigt oder von dem ausstellenden Mitgliedstaat oder Vertragsstaat mit demjenigen Ausbildungsnachweis gleichgestellt wird, der im Anhang V der Richtlinie 2005/36/EG oder in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgeführt ist.

(3) Die von dem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem der anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten abgeleistete Weiterbildungszeit, die noch nicht zu einem Ausbildungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt hat, ist nach Maßgabe des § 10 auf die in dieser Weiterbildungsordnung festgesetzten Weiterbildungszeiten ganz oder teilweise anzurechnen. Dasselbe gilt für die Weiterbildungszeit, welche durch eine von der zuständigen Behörde eines Mitglied- oder eines anderen Vertragsstaates ausgestellten Ausbildungsnachweis, der nicht unter die Regelungen des Absatz 1 fällt, belegt ist, soweit diese Weiterbildungszeit der nach dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Dabei ist die im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat erworbene Berufserfahrung und dort durchgeführte Zusatzausbildung zu berücksichtigen.“

6.
Nach § 18 wird eingefügt:

㤠18a
Anerkennung erworbener Rechte

Als ausreichenden Nachweis erkennt die Ärztekammer bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union deren von Mitgliedstaaten ausgestellten Ausbildungsnachweis an, der die Aufnahme fachärztlicher Tätigkeit gestattet, auch wenn dieser Ausbildungsnachweis nicht alle Anforderungen an die Ausbildung nach den Artikeln 24 und 25 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt, sofern dieser Nachweis den Abschluss einer Ausbildung belegt, der vor den in Anhang V Nummern 5.1.1. und 5.1.2. der genannten Richtlinie aufgeführten Stichtagen begonnen wurde, und sofern ihnen eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass der Inhaber während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang ununterbrochen tatsächlich und rechtmäßig die betreffenden Tätigkeiten ausgeübt hat.

§ 18b
Anerkennung von Drittlanddiplomen

Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der Arzt in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

§ 18c
Verfahren für die Anerkennung der Berufsqualifikationen gemäß §§ 18, 18a und 18b

(1) Die Ärztekammer erteilt auf Anfrage einem Arzt Auskunft zur Weiterbildungsordnung und zum Verfahren.

(2) Die Ärztekammer bestätigt dem Arzt binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags auf Zulassung zur fachärztlichen Tätigkeit muss innerhalb kürzester Frist abgeschlossen werden, spätestens jedoch drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen des Arztes; die Entscheidung muss begründet werden. Diese Frist kann in Fällen, die unter die Kapitel I und II des Titels III der Richtlinie 2005/36/EG fallen, um einen Monat verlängert werden.

(3) Auf das Verfahren finden in den Fällen des Art. 14 Abs. 1 Buchstaben a) bis c) der Richtlinie 2005/36/EG und § 40 Abs.  3 Buchstabe c) Heilberufsgesetz sowie § 18 b) dieser Weiterbildungsordnung die Bestimmungen der §§ 10, 12 bis 16 entsprechend Anwendung.

In allen Fällen des Satzes 1 ist zu prüfen, ob die von der antragstellenden Person bei ihrer beruflichen Tätigkeit erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied im Sinne des Artikel 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG ganz oder teilweise ausgleichen können.“

7.
§ 19 erhält folgende Fassung:

㤠19
Weiterbildung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und
außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Eine Weiterbildung in Staaten außerhalb der Europäischen Union oder außerhalb der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser Weiterbildungsordnung entspricht und eine Weiterbildung von mindestens 12 Monaten in einer angestrebten Bezeichnung in der Bundesrepublik Deutschland abgeleistet worden ist. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie von einem Arzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates ist. Auf das Verfahren der Anerkennung finden die §§ 11 bis 16 entsprechende Anwendung.

(2) Im Übrigen sind die durch die Europäische Union und die Bundesrepublik Deutschland vertraglich eingeräumten Rechtsansprüche, insbesondere in dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, zu berücksichtigen.“

8.
In den Begriffserläuterungen für die Anwendung im Rahmen der Weiterbildungsordnung wird im Text des Unterabsatzes Ambulanter Bereich nach poliklinische Ambulanzen eingefügt: „Medizinische Versorgungszentren“

9.
In Allgemeine Bestimmungen für die Abschnitte B und C wird im Absatz 1. nach dem 11. Spiegelstrich eingefügt:

„- der Durchführung von Impfungen“

Im Abschnitt B Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen wird:

10. in der Tabelle Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen in der Spalte FA- und SP-Kompetenz der Text der Ziffer 12.2. wie folgt geändert:

„12.2. FA für Innere Medizin”

11. Nach Ziffer 12.2 (neu) werden in die Spalte FA- und SP-Kompetenz die nachstehenden Nummern eingefügt und die Facharztkompetenzen wie folgt geändert :

„12.3.1 FA Innere Medizin und Angiologie

12.3.2 FA Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

12.3.3 FA Innere Medizin und Gastroenterologie

12.3.4 FA Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

12.3.5 FA Innere Medizin und Kardiologie

12.3.6 FA Innere Medizin und Nephrologie

12.3.7 FA Innere Medizin und Pneumologie

12.3.8 FA Innere Medizin und Rheumatologie“

12.
Bei 6.1 Facharzt/Fachärztin für Allgemeine Chirurgie wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„24 Monate Basisweiterbildung im Gebiet Chirurgie

und

48 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 24 Monate in Allgemeiner Chirurgie und/oder anderen Facharztweiterbildungen des Gebietes Chirurgie, davon können bis zu

- 12 Monate in Anästhesiologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere Medizin und Gastroenterologie, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Pathologie und/oder Urologie angerechnet werden

- 12 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

- 12 Monate in Orthopädie und Unfallchirurgie

- 12 Monate in Visceralchirurgie

13.
Bei 12. Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz sowie die nachfolgende Überschrift wie folgt gefasst:

„Ziel der Weiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin ist die Erlangung von Facharztkompetenzen 12.1, 12.2 und/oder 12.3 nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte.

Inhalte der Basisweiterbildung für die im Gebiet enthaltenen Facharztkompetenzen 12.1, 12.2 und 12.3:”

14.
Bei 12.1 Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:

„Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung und des Weiterbildungskurses.“

15.
Bei 12.1 Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) wird im Absatz Weiterbildungszeit der erste Untersatz wie folgt gefasst:

„36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin, davon können bis zu“

16. Bei 12.1 Facharzt/Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt/Hausärztin) wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„den Inhalten der Basisweiterbildung”

17.
Nach 12.1. wird eingefügt:

„12.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin (Internist/Internistin)

Weiterbildungsziel:

Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.

Weiterbildungszeit:

60 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin

und

- 24 Monate stationäre Weiterbildung in Innerer Medizin, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

oder

- 24 Monate stationäre Weiterbildung in den Facharztkompetenzen 12.2 und/oder 12.3, die in mindestens 2 verschiedenen Facharztkompetenzen abgeleistet werden,
davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.

Weiterbildungsinhalt:

Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in

- den Inhalten der Basisweiterbildung[des Gebietes]

- der Vorbeugung, Erkennung, Beratung und Behandlung bei auftretenden Gesundheitsstörungen und Erkrankungen der inneren Organe

- der Erkennung und konservativen Behandlung der Gefäßkrankheiten einschließlich Arterien, Kapillaren, Venen und Lymphgefäße und deren Rehabilitation

- der Vorbeugung, Erkennung und Behandlung von Stoffwechselleiden einschließlich des metabolischen Syndroms und anderer Diabetes-assoziierter Erkrankungen

- der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich deren Infektion, z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes

- der Erkennung und Behandlung maligner und nicht maligner Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des lymphatischen Systems

- der Erkennung und Behandlung von soliden Tumorender Erkennung sowie konservativen Behandlung von angeborenen und erworbenen Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der herznahen Gefäße, des Perikards

- der Erkennung und konservativen Behandlung der akuten und chronischen Nieren- und renalen Hochdruckerkrankungen sowie deren Folgeerkrankungen

- der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, des Mediastinums, der Pleura einschließlich schlafbezogener Atemstörungen sowie der extrapulmonalen Manifestation pulmonaler Erkrankungen

- der Erkennung und konservativen Behandlung der rheumatischen Erkrankungen einschließlich der entzündlich-rheumatischen Systemerkrankungen wie Kollagenosen, der Vaskulitiden, der entzündlichen Muskelerkrankungen und Osteopathien

- der interdisziplinären Zusammenarbeit insbesondere bei multimorbiden Patienten mit inneren Erkrankungen

- der interdisziplinären Indikationsstellung zu chirurgischen, strahlentherapeutischen und nuklearmedizinischen Maßnahmen

- den gebietsbezogenen Infektionskrankheiten einschließlich der Tuberkulose

- der gebietsbezogenen Ernährungsberatung und Diätetik einschließlich enteraler und parenteraler Ernährung

- der Symptomatologie und funktionellen Bedeutung von Altersveränderungen sowie Erkrankungen und Behinderungen des höheren Lebensalters und deren Therapie

- den geriatrisch diagnostischen Verfahren zur Erfassung organbezogener und übergreifender motorischer, emotioneller und kognitiver Funktionseinschränkungen

- der Behandlung schwerstkranker und sterbender Patienten einschließlich palliativmedizinischer Maßnahmen

- der intensivmedizinischen Basisversorgung

Definierte Untersuchungs- und Behandlungsverfahren

- Echokardiographien sowie Doppler-/Duplex-Untersuchungen des Herzens und der herznahen Gefäße

- Mitwirkung bei Bronchoskopien einschließlich broncho-alveolärer Lavage

- Ösophago-Gastro-Duodenoskopien einschließlich interventioneller Notfall-Maßnahmen und perkutaner endoskopischer Gastrostomie (PEG)

- untere Intestinoskopien einschließlich endoskopischer Blutstillung, davon

- Proktoskopien

- Therapie vital bedrohlicher Zustände, Aufrechterhaltung und Wiederherstellung bedrohter Vitalfunktionen mit den Methoden der Notfall- und Intensivmedizin einschließlich Intubation, Beatmungsbehandlung sowie Entwöhnung von der Beatmung einschließlich nichtinvasiver Beatmungstechniken, hämodynamisches Monitoring, Schockbehandlung, Schaffung zentraler Zugänge, Defibrillation, Schrittmacherbehandlung

- Selbstständige Durchführung von Punktionen, z. B. an
Blase, Pleura, Bauchhöhle, Liquorraum, Leber, Knochenmark einschließlich Knochenstanzen”

18.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Angiologie“ wird „12.3.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie.“

In 12.3.1 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:

„Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Angiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“

19. Bei 12.3.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Angiologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3.1 bis 12.3.8 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.“

20.
Bei 12.3.1 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Angiologie wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„den Inhalten der Basisweiterbildung”

21.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Endokrinologie und Diabetologie“ wird „12.3.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie

In 12.3.2 wird im Absatz Weiterbildungsziel der erste Satz wie folgt gefasst:

„Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“

22. Bei 12.3.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Endokrinologie und Diabetologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- 6 Monate in einem endokrinologischen Labor

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.”

23.
Bei 12.3.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„den Inhalten der Basisweiterbildung”

24.
Bei 12.3.2 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie wird der letzte Absatz Übergangsbestimmungen gestrichen.

25.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Gastroenterologie“ wird „12.3.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie

In 12.3.3 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:

„Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Gastroenterologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“

26.
Bei 12.3.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Gastroenterologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.”

27.
Bei 12.3.3 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Gastroenterologie werden im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text der ersten beiden Spiegelstrichen wie folgt gefasst:

„- den Inhalten der Basisweiterbildung

- der Erkennung und Behandlung der Krankheiten der Verdauungsorgane einschließlich Leber und Pankreas sowie der facharztbezogenen Infektionskrankheiten,
z. B. Virushepatitis, bakterielle Infektionen des Intestinaltraktes

28.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie“ wird „12.3.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie“

In 12.3.4 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:

„Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“

29.
Bei 12.3.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung Hämatologie und Onkologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- 6 Monate in einem hämatologisch-onkologischen Labor

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.”

30.
Bei 12.3.4 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„den Inhalten der Basisweiterbildung“

31.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Kardiologie“ wird „12.3.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie“

In 12.3.5. wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:

„Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Kardiologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“

32. Bei 12.3.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Kardiologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.”

33.
Bei 12.3.5 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„den Inhalten der Basisweiterbildung“

34.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Nephrologie“ wird „12.3.6 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie

In 12.3.6 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:

„Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Nephrologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“

35.
Bei 12.3.6 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Nephrologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- 6 Monate in der Dialyse

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.”

36.
Bei 12.3.6 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt geändert:

„den Inhalten der Basisweiterbildung“

37.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Pneumologie“ wird „12.3.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie“

In 12.3.7 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:

„Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Pneumologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“

38.
Bei 12.3.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung Pneumologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.”

39.
Bei 12.3.7 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„den Inhalten der Basisweiterbildung“

40.
„12.2. Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Schwerpunkt Rheumatologie“ wird „12.3.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie“

In 12.3.8 wird im Absatz Weiterbildungsziel der Satz wie folgt gefasst:

„Ziel der Weiterbildung ist die Erlangung der Facharztkompetenz Innere Medizin und Rheumatologie nach Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungszeiten und Weiterbildungsinhalte einschließlich der Inhalte der Basisweiterbildung.“

41.
Bei 12.3.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie wird der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„72 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten an einer Weiterbildungsstätte gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1, davon

- 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin
und

- 36 Monate Weiterbildung in Rheumatologie, davon

- 6 Monate internistische Intensivmedizin, die auch während der Basisweiterbildung absolviert werden können

- 6 Monate in einem rheumatologisch-immunologischen Labor

- können bis zu 18 Monate im ambulanten Bereich abgeleistet werden

Werden im Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin 2 Facharztkompetenzen aus 12.2 und 12.3 erworben, so beträgt die gesamte Weiterbildungszeit mindestens 8 Jahre.”

42.
Bei 12.3.8 Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Rheumatologie wird im Absatz Weiterbildungsinhalt der Text nach dem ersten Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„den Inhalten der Basisweiterbildung“

43.
Bei den Übergangsbestimmungen für das Gebiet Innere Medizin und Allgemeinmedizin wird der Absatz 4) wie folgt gefasst:

„Kammerangehörige, die eine Schwerpunktbezeichnung im Gebiet Innere Medizin besitzen, sind berechtigt, stattdessen die entsprechende Facharztbezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung zu führen.“

44.
Bei Gebiet 14. Gebiet Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie wird der Text unter Weiterbildungsinhalt im 4. Absatz (Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil) nach dem vorletzten Spiegelstrich sowie im letzten Absatz (Selbsterfahrung) wie folgt gefasst:

„- 240 Therapiestunden mit Supervision nach jeder 4. Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht

- 150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.“

45.
Bei Gebiet 26. Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie wird der Text unter Weiterbildungsinhalt im 4. Absatz (Strukturierte Weiterbildung im speziellen Psychotherapie-Teil) nach dem letzten Spiegelstrich sowie im letzten Absatz (Selbsterfahrung) nach dem 1. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„- 240 Therapie-Stunden mit Supervision nach jeder vierten Stunde entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Psychotherapieverfahren im gesamten Bereich psychischer Erkrankungen einschließlich Suchterkrankungen, bei denen die Psychotherapie im Vordergrund des Behandlungsspektrums steht, z. B. Patient mit Schizophrenie, affektiven Erkrankungen, Angst- und Zwangsstörungen, Persönlichkeitsstörungen und Suchterkrankungen

- 150 Stunden Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung entweder in Verhaltenstherapie oder tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie bzw. in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem auch die 240 Psychotherapiestunden geleistet werden.“

Im Abschnitt C werden

46.
bei 4. Andrologie der Absatz Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung wie folgt gefasst:

„Facharztanerkennung für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie oder Urologie“

47.
bei 5. Betriebsmedizin nach der Überschrift 5. Betriebsmedizin eingefügt:

„Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin.“

48.
bei 5. Betriebsmedizin unter Weiterbildungsinhalt der Text nach dem 12. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (einschließlich verkehrsmedizinischen Fragestellungen)“

49.
bei 7. Diabetologie nach der Überschrift 7. Diabetologie eingefügt:

„Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Diabetologie sind integraler Bestandteil der Facharzt-Weiterbildung in Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie.“

50. bei 8. Flugmedizin wird unter Weiterbildungsinhalt der Text nach dem 8. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„Erfahrung (bei einem Besatzungsumlauf) in großen Verkehrsflugzeugen mit Zeitzonenverschiebung (mindestens 6 Zeitzonen)“

51.
bei 11.  Hämostaseologie der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

- 6 Monate in Innere Medizin, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie oder Transfusionsmedizin abgeleistet werden”

52.
bei 22. Labordiagnostik - fachgebunden – nach der Überschrift 22.  Labordiagnostik - fachgebunden eingefügt:

„Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Labordiagnostik - fachgebunden - sind integraler Bestandteil der Weiterbildung zum Facharzt für Laboratoriumsmedizin.“

53.
bei 25. Medikamentöse Tumortherapie nach der Überschrift 25. Medikamentöse Tumortherapie eingefügt:

„Die Inhalte der Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie sind integraler Bestandteil der Facharztweiterbildung in Strahlentherapie, Innere Medizin und Gastroenterologie, Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie, Innere Medizin und Pneumologie sowie der Schwerpunktweiterbildungen Gynäkologische Onkologie sowie Kinder-Hämatologie und -Onkologie.“

54.
bei 25. Medikamentöse Tumortherapie der Absatz Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung wie folgt gefasst:

„Facharztanerkennung in den Gebieten Chirurgie, Innere Medizin und Allgemeinmedizin oder für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie, Neurochirurgie, Neurologie oder Urologie „

55.
bei 34. Proktologie der Absatz Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung wie folgt gefasst:

„Facharztanerkennung für Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie“

56.
bei 34. Proktologie der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2, davon können

- 6 Monate während der Facharztweiterbildung in Allgemeine Chirurgie, Kinderchirurgie, Visceralchirurgie, Haut- und Geschlechtskrankheiten, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Gastroenterologie oder Urologie abgeleistet werden“

57.
bei 36. Psychotherapie – fachgebunden - unter Weiterbildungsinhalt im Abschnitt Grundorientierung psychodynamische/tiefenpsychologische Psychotherapie Absatz Theoretische Weiterbildung der Text nach dem 1. und dem 4. Spiegelstrich wie folgt gefasst:

1.Spiegelstrich: „120 Stunden in Entwicklungspsychologie und Persönlichkeitslehre ... „

4. Spiegelstrich: „15 Doppel-Stunden Balintgruppenarbeit oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe“

sowie im Absatz Selbsterfahrung wie folgt gefasst:

„100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrung. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.“

58.
bei 36. Psychotherapie - fachgebunden - unter Weiterbildungsinhalt der Abschnitt Grundorientierung Verhaltenstherapie wie folgt gefasst:

„Theoretische Weiterbildung

- 120 Stunden in psychologischen Grundlagen des Verhaltens und des abweichenden Verhaltens, allgemeine und spezielle Neurosenlehre, Lern- und sozialpsychologische Entwicklungsmodelle, tiefenpsychologische Entwicklungs- und Persönlichkeitsmodelle, systemische Familien- und Gruppenkonzepte, allgemeine und spezielle Psychopathologie und Grundlagen der psychiatrischen Krankheitsbilder, Motivations-, Verhaltens-, Funktions- und Bedingungsanalysen als Grundlagen für Erstinterview, Therapieplanung und -durchführung, Verhaltensdiagnostik einschließlich psychodiagnostischer Testverfahren

- Indikation und Methodik der psychotherapeutischen Verfahren

- 16 Doppelstunden autogenes Training oder progressive Muskelentspannung oder Hypnose

- 15 Doppelstunden Balintgruppenarbeit oder patientenbezogene Selbsterfahrungsgruppe

Diagnostik

- 10 dokumentierte und supervidierte Erstuntersuchungen

Behandlung

- 15 Doppelstunden Fallseminar

- 120 Stunden supervidierte Verhaltenstherapie, davon 3 abgeschlossene Fälle

Selbsterfahrung

- 100 Stunden Einzel- bzw. Gruppenselbsterfahrungen. Die Selbsterfahrung muss im gleichen Verfahren erfolgen, in welchem die Grundorientierung stattfindet.“

59.
bei 39. Schlafmedizin der Absatz Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung wie folgt gefasst:

„Facharztanerkennung für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie“

60.
bei 39. Schlafmedizin der Absatz Weiterbildungszeit wie folgt gefasst:

„18 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im Schlaflabor, davon können

- 6 Monate während der Facharztweiterbildungen Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Innere und Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Innere Medizin und Pneumologie, Kinder- und Jugendmedizin, Neurologie oder Psychiatrie und Psychotherapie abgeleistet werden“

61.
bei 44. Sportmedizin unter Weiterbildungszeit eingefügt:

„- 12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 in einer sportmedizinischen Einrichtung

oder anteilig ersetzbar durch

- 240 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Sportmedizin

- 120 Stunden sportärztliche Tätigkeit unter Supervision eines Weiterbildungsbefugten in einem Sportverein oder einer anderen vergleichbaren Einrichtung innerhalb von mindestens 12 Monaten”

Artikel II

Der Präsident der Ärztekammer Nordrhein wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen der Weiterbildungsordnung vorzunehmen, eventuelle Unstimmigkeiten zu beseitigen und die dann gültige Fassung im Rheinischen Ärzteblatt zu veröffentlichen.

Artikel III

Diese Änderung der Weiterbildungsordnung tritt am 1. Kalendertag des Monats nach der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Düsseldorf, den 19. April 2008

Prof. Dr. med. Jörg-Dietrich Hoppe
Präsident

Genehmigt mit Ausnahme von § 4 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz.

Düsseldorf, den 30. Juni 2008

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

- III C 2 - 0810.47 -

Im Auftrag
G o d r y

Ausgefertigt am: 30. Juli 2008

Düsseldorf, 30. Juli 2008

Der Vizepräsident
Dr. med. A. S c h ü l l e r

- MBl. NRW. 2008 S. 452