Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 26 vom 29.9.2008 Seite 467 bis 476

Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16. Mai 2008
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Änderung der Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 16. Mai 2008

2123

Änderung der Berufsordnung
der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 16. Mai 2008

Die Kammerversammlung hat am 16. Mai 2008 beschlossen:

Artikel I

Die Berufsordnung der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 19.11.2005 (SMBl. NRW. 2123) wird wie folgt geändert.

1.
In § 14 werden

a) in Abs. 1 Satz 1 die Wörter „Der in eigener Praxis“ durch die Wörter „Jeder ambulant“ ersetzt und nach „ist“ die Wörter „grundsätzlich dazu“ eingefügt und

b) in Abs. 3 nach dem Wort „Notfalldienstes“ die Wörter „, Ausnahmetatbestände von der Teilnahmeverpflichtung für bestimmte Fallgruppen“ eingefügt.

2.
An § 20 wird folgender Absatz 4 angehängt:

„(4) Dienstleister im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates erbringen die Dienstleistung unter den in Absatz 1 und Absatz 3 genannten Bezeichnungen.“

3.
Die Anlage zu § 14 Abs. 3 der Berufsordnung wird wie folgt geändert:

a) In § 1 werden

aa)   die Überschrift „Teilnahmepflicht“ durch „Allgemeines“ ersetzt;

ab) Satz 1 gestrichen; die Sätze 2 und 3 werden Sätze 1 und 2,

ac) in Satz 2 (neu) die Wörter „Der Notfalldienst“ durch das Wort „Er“ ersetzt; nach dem Wort „wahrgenommen“ werden die Wörter „und ist öffentlich bekannt zu geben“ eingefügt;

ad) Satz 4 (alt) gestrichen.

b) In § 2 wird Satz 1 gestrichen.

c) § 3 wird neu gefasst:

㤠3
Heranziehung zum Notfalldienst und Ausnahmetatbestände

(1) Zum Notfalldienst werden Zahnärzte mit eigener Praxis sowie Angestellte einer juristischen Person des Privatrechts, die diese verantwortlich führen, herangezogen.  Zahnärzte mit eigener Praxis, Angestellte nach Satz 1 und Angestellte Zahnärzte nach § 32 b ZV-Z sind bei der Heranziehung als Faktor nach folgender Maßgabe zu berücksichtigen:

-          Zahnarzt mit eigener Praxis / angestellter Zahnarzt                         Faktor 1

-          Vertragszahnarzt mit hälftiger Zulassung und
entsprechend verringerter Tätigkeit                                                Faktor 0,5

-          Angestellter Zahnarzt mit hälftiger Genehmigung oder weniger        Faktor 0,5

Der Berechnung sind die Beschäftigungszahlen am 31.08. eines Jahres mit Wirkung für das darauf folgende Kalenderjahr zugrunde zu legen.

(2) Assistenten werden nicht herangezogen. Angestellte Zahnärzte gemäß § 32 b ZV-Z werden nur über den anstellenden Zahnarzt berücksichtigt.

(3) Die Heranziehung zum Notfalldienst erfolgt am Sitz der Praxis/Zweigpraxis für den von der Zahnärztekammer festgelegten Notfalldienstbezirk. Für eine Zweigpraxis erfolgt eine gesonderte Heranziehung insoweit, dass jeder Praxisinhaber bzw. Angestellter einer juristischen Person des Privatrechts, der diese verantwortlich führt, mit einem Faktor von 0,5 für die Zweigpraxis herangezogen wird. Das Nähere regeln die gemeinsamen Richtlinien von ZÄKWL und KZVWL. Bei der Beteiligung an überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften erfolgt die Heranziehung für den Sitz, an dem der Heranzuziehende hauptverantwortlich tätig ist.

(4) Die zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichteten Zahnärzte werden durch die Zahnärztekammer durch die Übersendung der regionalen Notdienstlisten, aus der die Einteilung des einzelnen Zahnarztes hervor­geht, zum Notfalldienst herangezogen. Die Heranziehung wird grundsätzlich in alphabetischer Reihenfolge vorgenommen. Bei der Einteilung der Zahnärzte können auch örtliche Gesichtspunkte in den regionalen Notfalldienstbezirken berücksichtigt werden.

(5) Die Einteilung zum Notfalldienst erfolgt jeweils für mindestens ein halbes Jahr. Ist ein Zahnarzt an der Wahrnehmung des Notfalldienstes verhindert, hat er selbst für eine Vertretung zu sorgen und dies der für ihn zuständigen Bezirksstelle bzw. dem von der Bezirksstelle Beauftragten für den zahnärztlichen Notfalldienst mitzuteilen.“

d) In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Zeiten“ die Wörter „Montag, Dienstag, Donnerstag“ durch die Wörter „montags, dienstags und donnerstags“ ersetzt sowie nach den Wörtern „18.00 Uhr bis 8.00 Uhr des folgenden Tages ,“ die Wörter „mittwochs und freitags“ eingefügt.

Artikel II

Diese Änderung der Berufsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Genehmigt, mit Ausnahme von Artikel I Nr. 3 Buchstabe d).

Düsseldorf, den 7. August 2008

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

III C 2 – 0810.73 –

Im Auftrag
(G o d r y)

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

Münster, den 16.8.2008

Dr. Walter D i e c k h o f f
Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2008 S. 474… -