Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 29 vom 30.10.2008 Seite 517 bis 540

Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen RdErl d. Innenministeriums v. 7.10.2008 - 24-42.01.14.
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage
 

Sonderurlaub für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen RdErl d. Innenministeriums v. 7.10.2008 - 24-42.01.14.

203033

Sonderurlaub
für Beamtinnen und Beamte aus persönlichen Anlässen

RdErl d. Innenministeriums v. 7.10.2008 -
24-42.01.14.

Gemäß § 11 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1993 (GV. NW. S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 3 des Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), kann Beamtinnen und Beamten aus wichtigen persönlichen Gründen Urlaub unter Beschränkung auf das notwendige Maß gewährt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

Bei der Anwendung der Vorschrift bitte ich zu beachten, dass sich daraus hinsichtlich der in § 11 Abs. 1 SUrlV enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe „wichtige persönliche Gründe" und „unter Beschränkung auf das notwendige Maß" sowie hinsichtlich der Ausübung des Ermessens Folgendes ergibt:

I.
Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, wird Beamtinnen und Beamten nur für die nachfolgenden Anlässe im angegebenen Umfang Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung gewährt:

1)

Niederkunft der Ehefrau oder eingetragenen Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes

1 Arbeitstag

2)

Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes[i] oder eines Elternteils

2 Arbeitstage

3)

Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort

1 Arbeitstag

4)

25-, 40- und 50jähriges Dienstjubiläum           

1 Arbeitstag

5)

Schwere Erkrankung einer oder eines Angehörigen, soweit

a)      diese Person in demselben Haushalt lebt

b)      ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt wurde und

c)      eine andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung steht

1 Arbeitstag im Kalenderjahr

6)

Schwere Erkrankung eines Kindes[i], wenn

a)      es jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist,

b)      ärztlicherseits die Erforderlichkeit der Anwesenheit einer Person zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bescheinigt wurde und

c)      eine andere Person hierfür nicht sofort zur Verfügung steht

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

7)

Schwere Erkrankung der Betreuungsperson eines Kindes[i] der Beamtin oder des Beamten, wenn

a)      eine andere Person zur Betreuung des Kindes[i] nicht sofort zur Verfügung steht,

b)      der Beamte deshalb die Betreuung des Kindes[i] selbst übernehmen muss und

c)      das Kind[i] jünger als acht Jahre oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist.

bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr

Zusatz zu Nummer 6:

Beamtinnen und Beamten wird über den in Nummer 6 genannten Umfang hinaus Dienstbefreiung bis zu der in § 45 Abs. 2 SGB V genannte Grenze gewährt,

a)      soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und

b)      ihre Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne Familienzuschlag und ohne Aufwandsentschädigung) die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht überschreiten.

Als Nachweis darüber, dass die jeweilig gültige allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) nicht überschritten wird, soll eine Erklärung der Beamtin oder des Beamten nach dem Muster der Anlage verlangt werden.

Die Dienstbefreiung nach den Nummern 5 bis 7 darf zusammen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dies gilt nicht im Rahmen der Zusatzregelung zu Nummer 6; d.h., wurden beispielsweise zunächst vier Tage Sonderurlaub nach Ziffer 6 und anschließend im Rahmen dieser Zusatzregelung weitere Tage Dienstbefreiung gewährt, kann gleichwohl noch ein Tag Dienstbefreiung nach den Nummern 5 oder 7 gewährt werden.

II.
Aus anderen als den unter Ziffer I abschließend genannten Anlässen kann in sonstigen dringenden Fällen Dienstbefreiung unter Fortzahlung der Besoldung bis zu 3 Arbeitstagen gewährt werden.

III.
In begründeten Fällen kann bei Wegfall der Besoldung gemäß § 12 Abs. 1 SUrlV kurzfristige Dienstbefreiung gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Zu diesen Fällen können auch solche Anlässe gehören, für die nach Ziffer I kein Anspruch auf Dienstbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen, Niederkunft der Lebensgefährtin).

IV.
Gemäß § 1 Satz 2 SUrlV bitte ich, die vorstehenden Regelungen entsprechend auf Richterinnen und Richter anzuwenden.

Den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Mit Veröffentlichung dieses Runderlasses wird der Runderlass vom 03. Januar 1997 (SMBl. NRW. 203033) aufgehoben.


[i] Zu den Kindern zählen leibliche (eheliche und nichteheliche) und angenommene Kinder, Stiefkinder sowie Kinder in Vollzeit- oder Adoptionspflege.

- MBl. NRW. 2008 S. 518