Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 29 vom 30.10.2008 Seite 517 bis 540

Aufgaben des Instituts der Feuerwehr NRW als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung gemäß § 3 Abs. 2 FSHG RdErl. des Innenministeriums - 74 - 18.09.01 - vom 10.10.2008
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Aufgaben des Instituts der Feuerwehr NRW als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes und der Hilfeleistung gemäß § 3 Abs. 2 FSHG RdErl. des Innenministeriums - 74 - 18.09.01 - vom 10.10.2008

Aufgaben des Instituts der Feuerwehr NRW
als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuerschutzes
und der Hilfeleistung gemäß § 3 Abs. 2 FSHG

RdErl. des Innenministeriums - 74 - 18.09.01 -
vom 10.10.2008

1
Aufgaben des Technischen Kompetenzzentrums (TK)

Das Technische Kompetenzzentrum (TK) des Instituts der Feuerwehr NRW (IdF NRW) hat als technische Einrichtung zur Verbesserung des Feuer- und Katastrophenschutzes gemäß § 3 Abs. 2 FSHG folgende Aufgaben:

- Qualitätssicherung

- Beratung und Service

- Normung.

2
Qualitätssicherung

2.1
Technische Abnahmen von Neufahrzeugen

Kommunale Aufgabenträger sollen das TK mit der technischen Abnahme von ihnen beschaffter Neufahrzeuge mit einer Gesamtmasse über 3,5 t beauftragen. Die Abnahmen finden am IdF NRW oder beim Aufgabenträger statt. Über Ausnahmen entscheidet das TK im Einvernehmen mit dem Aufgabenträger.

Bei Beschaffungen durch das Land führt das TK die Abnahmen durch.

2.2
Unterstützung der Aufsichtsbehörden

Das TK unterstützt das Innenministerium NRW, die Bezirksregierungen und Kreise bei der Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben mit der Durchführung von Prüfprogrammen in technischer Hinsicht. Die technische Einsatzfähigkeit der Einheiten zur überörtlichen Hilfe und von Fahrzeugen und Geräten bei einzelnen Aufgabenträgern wird dabei insbesondere im Rahmen jährlich landesweit zentral entwickelter und vorgegebener Kriterien (Programmprüfungen) und durch von den Aufsichtsbehörden veranlasste standardisierte Gebrauchsprüfungen untersucht.

Die Aufsichtsbehörden und das TK stimmen Ziele und Umfang der Prüfungen in der Regel jährlich miteinander ab.

2.3
Berichtspflicht

Das TK berichtet dem Innenministerium einmal im Jahr über seine Tätigkeit und die Ergebnisse bezogen auf das vorangegangene Jahr.

3
Beratung und Service

Die kommunalen Aufgabenträger können das TK zur technischen Beurteilung bei Beschaffungen und Ausschreibungen in Anspruch nehmen.

Das TK berät die Aufsichtsbehörden in technischen Einzelfragen und wirkt bei der Planung und Durchführung von zentralen Landesbeschaffungen mit.

4
Normung

Das TK arbeitet in technischen Normungsgremien mit.

5
Ausführungshinweise

Das TK kann zu den einzelnen Punkten dieses Erlasses Ausführungshinweise auf der Homepage des Instituts der Feuerwehr NRW (IdF NRW) einstellen.

6
Kosten

Finden die technischen Abnahmen (Nummer 2.1) außerhalb von Nordrhein-Westfalen statt, trägt der Aufgabenträger in der Regel die Reisekosten des TK.

Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

7
Inkrafttreten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung am Tag nach der Veröffentlichung  in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Gleichzeitig wird der RdErl. des Innenministers vom 13. September 1984 (MBl. NRW. S. 1278 / SMBl. NRW. 2134) aufgehoben.

- MBl. NRW. 2008 S. 520