Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 29 vom 30.10.2008 Seite 517 bis 540

Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-2 - 811/4-24459/8 – v. 24.9.2008
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Feststellung gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz – IV-2 - 811/4-24459/8 – v. 24.9.2008

II.

Feststellung
gemäß § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung

Bek. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
– IV-2 - 811/4-24459/8 –
v. 24.9.2008

Auf Antrag der VERLO GmbH & Co. KG, jetzt Veolia Umweltservice Dual GmbH, Kruppstraße 5, 41540 Dormagen (nachstehend Antragstellerin genannt) vom 26.05.2008, ergänzt durch Nachträge vom 27.06., 22.07., 04.08., 07.08., 13.08., 19.08., 03.09. und 08.09.2008, ergeht gemäß § 6 Abs. 3 der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen (Verpackungsverordnung – VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379) in der derzeit geltenden Fassung der folgende Bescheid:

I.

Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ein System eingerichtet hat, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen aus Glas, Weißblech, Aluminium, Kunststoff, Papier, Pappe und Karton sowie Verbunden beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe gewährleistet.

II.

Die Feststellung ergeht unter folgenden Nebenbestimmungen:

1.
Im Hinblick auf den vollständigen Nachweis der flächendeckenden Erfassung von Verkaufsverpackungen hat die Antragstellerin innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids für diejenigen Vertragsgebiete, für die noch keine Verträge abgeschlossen wurden, rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge mit Entsorgern (sog. Leistungsverträge) über die regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen vorzulegen. Können für einzelne Vertragsgebiete keine Verträge innerhalb dieser Frist vorgelegt werden, so ist nachzuweisen, dass den Entsorgungsdienstleistern angemessene Vertragsangebote unterbreitet wurden und dass tatsächlich die Sammlung und Verwertung ungeachtet fehlender Vertragsabschlüsse durchgeführt wird.

2.
Für die Vertragsgebiete, in denen für eine Sortierung und Verwertung der Verpackungen noch keine Verträge abgeschlossen wurden, hat die Antragstellerin innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids rechtsverbindlich unterzeichnete Verträge vorzulegen.

3.
Die Antragstellerin hat Leistungsverträge und Sortier- und Verwertungsverträge, die erst nach dem Zeitpunkt dieser Feststellung rechtsverbindlich unterzeichnet werden sollen (s. Auflagen zu Ziff. 1 und 2), mit zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Bescheides rückwirkender Geltung abzuschließen.

4.
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids sind für alle entsorgungspflichtigen Körperschaften rechtsverbindlich unterzeichnete Abstimmungserklärungen vorzulegen. Soweit Abstimmungserklärungen nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden können, ist nachzuweisen, dass den entsorgungspflichtigen Körperschaften geeignete und den Anforderungen des § 6 Abs. 3 VerpackV entsprechende Abstimmungsangebote vorgelegt wurden.

5.
Hinsichtlich der Auflagen zu Ziff. 1 bis 4 hat die Antragstellerin der Feststellungbehörde monatlich über den aktuellen Sachstand zu berichten.

6.
Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe dieses Bescheids hat die Antragstellerin der Feststellungsbehörde eine Aufstellung darüber vorzulegen, welche Verpflichteten sich mit welchen Mengen an ihrem System beteiligen.

7.
Die Verwertung der Verpackungen aus Kunststoff und Kunststoffverbunden ist nur in Betrieben zulässig, die von einer unabhängigen sachverständigen Stelle geprüft und zertifiziert worden sind. Vor einer Belieferung muss die sachverständige Stelle zumindest im Anschluss an die Erstbegehung die vorläufige Unbedenklichkeit der Belieferung bescheinigen.

Zusätzlich ist bei einer Verwertung im Ausland außerhalb des OECD-Raumes von der Antragstellerin eine Genehmigung des zuständigen Ministeriums des Importlandes vorzulegen, soweit die Verwertung nicht einer Notifizierung gemäß EG-Abfallverbringungsverordnung bedarf. Den Originaldokumenten sind Übersetzungen in deutscher Sprache von vereidigten Übersetzern beizufügen.

8.
Soweit im Rahmen des Systems die Zwischenlagerung aussortierter Wertstoffe vorgesehen ist, hat die Antragstellerin dies der Feststellungsbehörde unter Benennung der Anlage unverzüglich mitzuteilen.

9.
Die Antragstellerin hat dafür Sorge zu tragen, dass die im Rahmen des Systems betriebenen Anlagen den rechtlichen Anforderungen entsprechend zugelassen sind.

Die Antragstellerin hat sicherzustellen, dass der Feststellungsbehörde oder von ihr beauftragten Dritten Zutritt zu den im Rahmen des Systems genutzten Anlagen und die erforderliche Einsicht in Unterlagen gewährt wird.

10.
Die Antragstellerin hat dafür zu sorgen, dass die Anteile der ihr im Verhältnis zu anderen Systemen nach § 6 Abs. 3 VerpackV zuzuordnenden Verpackungsmengen regelmäßig ermittelt werden. Ist zu diesem Zweck eine Clearingstelle der Systeme nach § 6 Abs. 3 VerpackV eingerichtet, hat sich die Antragstellerin hieran zu beteiligen. Die Angaben zu den Anteilen der Verpackungsmengen sind den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern zur Verfügung zu stellen, soweit dies zur Berechnung von Kosten- und Entgeltansprüchen im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV erforderlich ist.

11.
Der von der Antragstellerin bis zum 1. Mai eines jeden Jahres nach Anhang I (zu § 6) Nummer 3 Abs. 4 VerpackV zu erbringende Nachweis der erfassten und verwerteten Mengen hat gemäß der ,,LAGA-Richtlinie über die 'Anforderungen an Mengenstromnachweise und deren Prüfung durch Sachverständige' gemäß Anhang I zu § 6 VerpackV", Mitteilung der LAGA Nr. 37 (veröffentlicht unter www.laga-online.de), in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen.

Da die Antragstellerin die Erfassungslogistik der bisher tätigen dualen Systeme mitbenutzt, muss die Aufteilung der Sammelmengen und ihre Zuordnung zum System der Antragstellerin in Abgrenzung zu den anderen Systemen transparent und nachvollziehbar dargestellt werden.

In den Mengenstromnachweis dürfen nur Mengen aufgenommen werden, die aus Gebietskörperschaften stammen, für deren Bundesland die Antragstellerin eine Anerkennung als System nach § 6 Abs. 3 VerpackV besitzt. Insoweit ist auch der Ausgleich von Mehrmengen zwischen Gebietskörperschaften beschränkt.

12.
Die Antragstellerin hat jederzeit Sicherheit für den Fall zu leisten, dass der Betrieb des Systems eingestellt wird, damit die Entsorgung der in den Sammeleinrichtungen des Systems tatsächlich erfassten Verpackungen finanziell gewährleistet wird. Dieses kann nach gegenwärtiger Rechtslage u.a. durch eine Patronatserklärung erfolgen.

13.
Weitere Auflagen sowie Ergänzungen von Auflagen bleiben vorbehalten.

14.
Die Feststellung kann gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NRW widerrufen werden, wenn die Antragstellerin eine der in Ziff. 1 bis 6 genannten Auflagen nicht oder nicht innerhalb der dort genannten Frist erfüllt. Sie kann auch widerrufen werden, wenn die Antragstellerin keine ausreichende Sicherheit gemäß Ziff. 12 gewährleistet.

III.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar.

IV.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ergeht durch gesonderten Bescheid.

-MBl. NRW.2008 S. 539