Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 30 vom 7.11.2008 Seite 541 bis 562

Richtlinie „Darlehen des Landes Nordrhein-Westfalen und der EU für Kleinstgründungen in Nordrhein-Westfalen (NRW/EU.Mikrodarlehen)“ Rd.Erl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 316-24 vom 22.10.2008
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Richtlinie „Darlehen des Landes Nordrhein-Westfalen und der EU für Kleinstgründungen in Nordrhein-Westfalen (NRW/EU.Mikrodarlehen)“ Rd.Erl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 316-24 vom 22.10.2008

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Richtlinie „Darlehen des Landes Nordrhein-Westfalen und der EU für Kleinstgründungen in Nordrhein-Westfalen (NRW/EU.Mikrodarlehen)“

Rd.Erl. des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - 316-24
vom 22.10.2008

1.
Förderzwecke und -ziele

Wesentliches Ziel der Wirtschaftspolitik der Landesregierung Nordrhein-Westfalen und der Europäischen Union ist die Unterstützung von Gründungen, die zur Existenzsicherung sowie zur Schaffung und Erhaltung dauerhafter Arbeitsplätze vor allem in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beitragen. Mit der Vergabe von Kleinstdarlehen sollen insbesondere:

-          der Anteil von Kleinstgründungen am Gründungsgeschehen ausgebaut werden

-          der Aufbau und die Sicherung einer eigenverantwortlichen wirtschaftlichen Existenz ermöglicht, unterstützt oder nachhaltig gesichert werden

-          die Schaffung und der zumindest mehrjährige Erhalt eines Arbeitsplatzes erreicht werden

-          in einem Teil der Fälle auch die Schaffung weiterer Arbeitsplätze ermöglicht werden

-          mittelbare Effekte aufgrund der getätigten Investitionen erzielt werden

-          für Kleinstgründer mit geringer Bonität die Voraussetzungen für die Erlangung von Fremdkapital bei einer Geschäftsbank während oder nach der Laufzeit des NRW/EU.Mikrodarlehens verbessert werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach §§ 23, 44 LHO sowie nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO mit Unterstützung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) der NRW.BANK Zuwendungen für die Dotierung eines Finanzierungsinstrumentes zur Vergabe von Kleinstdarlehen in der Höhe von 5.000 bis 25.000 Euro.

Mit dem NRW/EU.Mikrodarlehen bietet die NRW.BANK für die Gründung von Kleinstunternehmen[1] und für den Erhalt sowie die Weiterentwicklung von Kleinstunternehmen bis zu drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit Finanzierungen von Betriebsmitteln und Investitionen in Nordrhein-Westfalen zu günstigen Konditionen an.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines NRW/EU.Mikrodarlehens besteht nicht.

2.
Antragsberechtigte

Natürliche Personen mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen,

a) die ein Kleinstunternehmen als Einzelgewerbetreibende oder Einzelkaufmann gründen,

b) die ein Kleinstunternehmen als Einzelgewerbetreibende oder Einzelkaufmann bereits betreiben.

Voraussetzung ist deren fachliche und kaufmännische Qualifikation für das Gründungs- bzw. Festigungsvorhaben.

Unternehmen, die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/ 2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen, ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006 (De-minimis-Verordnung) aufgeführt sind, sind nicht förderfähig.

Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, ABl. C 244 vom 1.Oktober 2004 sind ausgeschlossen.

3.
Förderfähige Verwendungszwecke

-           Existenzgründungen eines Kleinstunternehmens gem. Ziffer 2a).

-          Festigungsmaßnahmen gem. Ziffer 2b) innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit.

-          Ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Gründungsvorhaben oder Festigungsmaßnahmen.

Gefördert werden auch erneute Unternehmensgründungen nach Ziffer 2a). Bedingung hierfür ist, dass

-          Verpflichtungen aus vorherigen Gründungen das aktuelle Gründungsvorhaben nicht belasten;

-          die für die vorherigen Gründungen gewährten Darlehen ohne Schaden abgewickelt werden.

4.
Fördervoraussetzungen und Förderfähige Ausgaben

Zwingende Voraussetzungen für die Förderung sind:

-          Der Unternehmensstandort muss in Nordrhein-Westfalen liegen;

-          Eine Beratung vor Antragstellung in einem STARTERCENTER NRW sowie dessen positives Votum;

-          Eine beratende Begleitung des Gründungsvorhabens oder der Festigungsmaßnahme z.B. durch einen SeniorCoach aus dem Netzwerk SeniorCoach NRW oder einen freiberuflichen Berater.

Das Gründungsvorhaben muss einen nachhaltigen Erfolg erwarten lassen. Dies gilt auch für Nebenerwerbsgründungen, sofern diese innerhalb von drei Jahren zum Vollerwerb führen.

Die Beachtung nationaler und europäischer Rechtsvorschriften der Raumordnung, der Landesplanung, des Städtebaus, des Immissionsschutzes, der Wasser- und Abfallwirtschaft, des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Belange des Bodenschutzes ist Voraussetzung für eine Förderung.

Finanziert werden im Zusammenhang mit der Gründung stehende Investitionen und der Betriebsmittelbedarf von Kleinstgründungen.

Folgeinvestitionen und Betriebsmittel können innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Gründung finanziert werden.

5.
Umfang der Förderung

Finanzierungsanteil: Bis zu 100% der förderfähigen Ausgaben

Mindestbetrag: 5.000 €

Höchstbetrag: 25.000 €

Das NRW/EU.Mikrodarlehen darf zweimal je Gründungs- bzw. Festigungsvorhaben gewährt werden, sofern der kumulierte Zusagebetrag 25.000 € nicht übersteigt.

Voraussetzung für eine zweite Antragstellung ist, dass die mit der Erstzusage bewilligten Investitionen getätigt oder die Betriebsmittel finanziert wurden sowie die Verwendungsnachweisprüfung abgeschlossen ist und zu Beanstandungen keinen Anlass gegeben hat.

Eine Inanspruchnahme von weiteren öffentlichen Mitteln für dieselbe mit dem NRW/EU.Mikrodarlehen geförderte Gründungs- bzw. Festigungsmaßnahme ist für die Laufzeit des Darlehens ausgeschlossen.

6.
Darlehenskonditionen

Darlehensart

Ratendarlehen; der Darlehensbetrag wird in einer Summe ausgezahlt.

Laufzeit

5 Jahre einschließlich eines Tilgungsfreijahrs.

Zinssatz

Der aktuelle Zinssatz ist der Konditionenübersicht für Förderprogramme der NRW.BANK zu entnehmen, die im Internet unter www.nrwbank.de abgerufen werden kann.

Der Zinssatz ist fest für die gesamte Kreditlaufzeit.

Tilgung

Nach Ablauf des tilgungsfreien Anlaufjahres in gleich hohen monatlichen Raten. Während des tilgungsfreien Jahres sind lediglich die Zinsen auf den ausgezahlten Kreditbetrag zu leisten.

Eine vorzeitige Rückzahlung des gesamten Darlehens oder in Teilbeträgen ist ohne Kosten jederzeit möglich.

7.
Europäische Beihilfebestimmungen

Die Gewährung von Darlehen aus diesem Programm erfolgt auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung.

Nähere Informationen zu „De-minimis“-Beihilfen finden Sie im Internet unter www.nrwbank.de unter Kundeninformation zu „De-minimis“-Beihilfen.

8.
Antragsverfahren

Der Antrag ist vor Beginn des Gründungsvorhabens oder der Festigungsmaßnahme bei einem STARTERCENTER NRW zu stellen. Dieses leitet den Antrag zusammen mit einer fachlichen Stellungnahme an die NRW.BANK weiter.

Unter Beginn ist grundsätzlich das Eingehen der ersten finanziell bindenden Verpflichtung zu verstehen, soweit sich diese auf das zu fördernde Gründungsvorhaben oder die zu fördernde Festigungsmaßnahme bezieht.

Die Antragsvordrucke halten die STARTERCENTER NRW vor.

9.
Erforderliche Angaben und Unterlagen zur Antragstellung

Folgende Unterlagen neben dem Antragsvordruck sind bei dem zuständigen STARTERCENTER NRW einzureichen:

-          Vollständiges Konzept zum Gründungsvorhaben oder der Festigungsmaßnahme nach den Anforderungen der STARTER­CENTER NRW (Gründungs- bzw. Festigungskonzept/Businessplan, Liquiditätsplan und Rentabilitätsvorschau jeweils für mindestens zwei Jahre). Auskünfte über die inhaltlichen Anforderungen an das Gründungs- bzw. Festigungskonzept/ den Businessplan erteilen die STARERCENTER NRW.

-          Anlage „De-Minimis“-Erklärung über bereits erhaltene „De-minimis“-Beihilfen.

-          Schufa-Selbstauskunft.

-          Bankauskunft.

-          Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

10.
Zusage

Nach Weiterleitung der Antragsunterlagen durch das STARTERCENTER NRW an die NRW.BANK trifft diese eine Kreditentscheidung und übersendet bei positiver Kreditentscheidung der Antrag stellenden Person den Kreditvertrag.

Die NRW.BANK behält sich vor, ergänzende Unterlagen anzufordern.

11.
Auszahlung

Die Auszahlung erfolgt nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit bzw. Beginn der Festigungsmaßnahme. Dies ist gegenüber der NRW.BANK nachzuweisen.

12.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 22.10.2008 in Kraft. Sie ist befristet bis zum 31.12.2010.

[1] Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen ABl.EU L124/36 vom 20. Mai 2003

- MBl. NRW. 2008 S. 559