Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 31 vom 17.11.2008 Seite 563 bis 576

Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 27.10. 2008 - 223 - 6023.7
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Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz RdErl. d. Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration v. 27.10. 2008 - 223 - 6023.7

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Haushaltsmäßige Abwicklung der Leistungen
nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

RdErl. d. Ministeriums für Generationen,
Familie, Frauen und Integration v. 27.10. 2008
- 223 - 6023.7

Im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium wird zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes in der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007, BGBl. I S. 1446, Folgendes bestimmt:

A.
Allgemeines

1.
Die Landesleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sind von den Bezirksregierungen im Rahmen der nachfolgenden Festlegungen zu bewirtschaften.

2.
Die Kreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Städte mit eigenem Jugendamt haben als zuständige Stellen nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Unterhaltsvorschussgesetz i. V. m. § 1 der VO zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 11. April 1980 (GV. NRW. S. 482) in der aktuellen Fassung (SGV. NRW. 216) die an die Berechtigten gewährten Unterhaltsvorschuss- und -ausfallleistungen (Unterhaltsleistungen) und die erhaltenen Landesmittel unter Beachtung der §§ 2 und 3 GemHVO NRW und des RdErl. des Innenministeriums vom 24. Februar 2005 (SMBl. NRW. 6300) in ihren Haushalten im Produktbereich "Soziale Leistungen" nachzuweisen.

3.
Die Kreise haben die Unterhaltsleistungen, die sie für ihre kreisangehörigen Gemeinden ohne eigenes Jugendamt erbringen, in die Jugendamtsumlage gem. § 56 Abs. 5 KrO einzubeziehen.

B.
Monatliche Abwicklung

1.
Die Bezirksregierungen überweisen den zuständigen Stellen spätestens zum Beginn eines jeden Monats eine Abschlagszahlung. Die Höhe der einzelnen Abschlagszahlung soll dem Bundes- und Landesanteil an den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsleistungen im letzten halbjährlichen Abrechnungszeitraum entsprechen.

2.
Die Bezirksregierungen haben den Bundesanteil an den Abschlagszahlungen festzustellen und diesen im Landeshaushalt bei Kapitel 15 055, Titel 231 10 unverzüglich zu vereinnahmen.

3.
Die zuständige Stelle teilt der zuständigen Bezirksregierung jeweils bis zum 10. eines jeden Monats die Summe der im Vormonat erhaltenen Einnahmen nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz auf von ihr gewährte Unterhaltsleistungen sowie den darin enthaltenen Bundes- und Landesanteil mit. Sie hat diese Beträge bis zum 15. eines jeden Monats an die zuständige Landeskasse zu überweisen.

4.
Die Bezirksregierungen haben die von den zuständigen Stellen erhaltenen Einnahmen nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz bei Kapitel 15 055 Titel 233 10 zu vereinnahmen. Sie haben den Bundesanteil an diesen Einnahmen unverzüglich nach Eingang in der Landeskasse festzustellen und bei Kapitel 15 055 Titel 631 10 an den Bundeshaushalt abzuführen.

C.
Halbjährlicher Ausgleich

1.
Die zuständige Stelle teilt ihrer Bezirksregierung bis zum 10. Januar und 10. Juli eines jeden Jahres die Summe der an die Berechtigten im zurückliegenden Halbjahr gewährten Unterhaltsleistungen sowie die Höhe der darin enthaltenen Bundes- und Landesmittel mit. Diese Mitteilung muss auch die Summe der erhaltenen Einnahmen nach § 7 Unterhaltsvorschussgesetz sowie die Summe des darin enthaltenen Bundes- und Landesanteils enthalten, der im zurückliegenden Halbjahr der zuständigen Landeskasse überwiesen wurde. In der Mitteilung sind darüber hinaus die erhaltenen Überzahlungen oder ein weiterer Bedarf gesondert darzustellen. Liegt eine Überzahlung seitens des Landes vor, ist der zuviel erhaltene Betrag jeweils bis zum 15. der o.a. Monate an die zuständige Landeskasse zu überweisen.

2.
Die Bezirksregierungen haben einen Ausgleich zwischen den zuständigen Stellen herbeizuführen, wenn bei einer zuständigen Stelle die Summe der im letzten halbjährlichen Abrechnungszeitraum erhaltenen Abschlagszahlungen von ihrem Bedarf an Landesmitteln abweicht. Sie haben vor einer Bedarfsanforderung an das zuständige Ministerium die den zuständigen Stellen zuviel gezahlten Beträge zu vereinnahmen und daraus den noch notwendigen Bedarf zu verausgaben. Sollte der Bundesanteil an den Ausgaben, der im zurückliegenden Halbjahr vereinnahmt wurde, sich als zu hoch oder zu gering erweisen, ist ein Ausgleich herbeizuführen, sobald die nächste Vereinnahmung aus dem Bundeshaushalt erfolgt.

3.
Die Bezirksregierungen haben jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember eines Jahres die Gesamtzahl der Leistungsfälle und deren Finanzvolumen in ihrem Bezirk zu ermitteln und dem zuständigen Ministerium bis zum 15. des Folgemonats mitzuteilen.

D.
Sonstige Bestimmungen

1.
Dieser Erlass tritt am 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

2.
Der RdErl. d. Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie v. 21.11.2003 (SMBl. NRW. 632) wird aufgehoben.

- MBl. NRW. 2008 S. 564