Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 32 vom 3.12.2008 Seite 577 bis 586

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur investiven Förderung von Integrationsprojekten im Rahmen des Landesprogrammes „Integration unternehmen!“ RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - II B 3 – 3260.44.12 vom 31.10.2008
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Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur investiven Förderung von Integrationsprojekten im Rahmen des Landesprogrammes „Integration unternehmen!“ RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - II B 3 – 3260.44.12 vom 31.10.2008

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Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
 zur investiven Förderung von Integrationsprojekten
im Rahmen des Landesprogrammes „Integration unternehmen!“

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales - II B 3 – 3260.44.12
vom 31.10.2008

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften – VV/VVG - zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Investitionen für Integrationsprojekte nach § 132 SGB IX zur Einrichtung von zusätzlichen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach § 132 SGB IX, für deren Beschäftigung nach Möglichkeit eine Förderung nach § 16 a SGB II eingesetzt werden soll.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Es können gefördert werden

2.1.
Neu- und Erweiterungsbauten,

2.2
Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen, betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u. ä., die über den Rahmen der Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen,

2.3
Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen,

2.4
Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen, Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen.

3
Zuwendungsempfänger/ in

Die Zuwendungen werden Integrationsprojekten im Sinne des § 132 Abs. 1 SGB IX gewährt.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen können gewährt werden zur Einrichtung von zusätzlichen Arbeitsplätzen in Integrationsprojekten für schwerbehinderte Menschen gem. § 132 SGB IX, für deren Beschäftigung nach Möglichkeit eine Förderung nach § 16 a SGB II eingesetzt werden soll.

4.2
Verfügt das den Antrag stellende Integrationsprojekt nicht über das Eigentum oder ein Erbbaurecht für mindestens die Dauer der Zweckbindung an dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen bzw. für das die Beschaffung erfolgen soll, so kann die Bewilligungsbehörde die Gewährung der Zuwendung vom Bestehen eines sich über die Zeit der Zweckbindung erstreckenden zweckdienlichen Pacht-, Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrages abhängig machen.

4.3
Bauvorhaben in Bauabschnitten können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt für sich funktionsfähig ist.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.3
Förderungsrahmen

Der Förderungsrahmen beträgt bis maximal 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionen. Mindestens 20 % der investiven Ausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen. Pro neu geschaffenen Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen können bis zu 80 % der notwendigen Ausgaben, höchstens aber 20.000 Euro als Zuschuss gezahlt werden.

5.4
Form der Zuwendung

Zuschuss / Zuweisung

5.5
Bemessungsgrundlage

5.5.1
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.2:

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die Kostengruppen nach DIN 276 (in der bei Antragstellung gültigen Fassung) zugrunde zu legen.

5.5.2
für Maßnahmen nach 2.3:

Grundlage für die Förderung ist der Wert, der sich aus einem Verkehrswertgutachten des Gutachterausschusses der Kommune, in deren Gebiet der Gebäudeerwerb erfolgen soll oder dem des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des zuständigen Landschaftsverbandes, ergibt. Sollte in Einzelfällen nur ein Verkehrswertgutachten vorliegen, dass sich auf sowohl Gebäude wie Grundstückswerte bezieht, ist nur der auf den Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) entfallende Teil der Erwerbskosten zuwendungsfähig.

5.5.3
für Maßnahmen nach 2.4:

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Ist-Ausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung, die durch tatsächliche zweckentsprechende Nutzung abgegolten wird. Sie beträgt

·- bei Maßnahmen nach Ziffer 2.1 – 2.3               10 Jahre

·- bei Maßnahmen nach Ziffer 2.4                        5 Jahre

7
Verfahren

7.1.
Antragsverfahren

Anträge sind nach Muster der Anlage1 an die zuständige Bewilligungsbehörde zu stellen.
Bei Anträgen für Bauvorhaben sind außerdem die Vorgaben der DIN 276 der Normenliste des Deutschen Instituts für Normung e.V. zu berücksichtigen (siehe Anlage 1a). 

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Bewilligungsbehörde ist das Integrationsamt des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die zu fördernden Arbeitsplätze liegen. Die Bewilligung erfolgt nach den geltenden Qualitätskriterien der Integrationsämter. Die Bewilligungsbehörde hat vor der Entscheidung über den Förderantrag die Zustimmung des für den Bereich Arbeit zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen einzuholen.

7.2.2
Die baufachliche oder ingenieurfachliche Prüfung wird nach Maßgabe der Nr. 6 VV zu § 44 LHO bei den entsprechenden Stellen des Landschaftsverbandes durchgeführt.

7.2.3
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlungen erfolgen nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.

7.4.
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach Muster der Anlage 3 zu erstellen.

7.5
Die Anlagen werden nicht veröffentlicht. Sie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Richtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12. 2010 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2008 S. 578