Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2008 Nr. 34 vom 19.12.2008 Seite 597 bis 608

Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz (VO WoFG NRW) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.2 - 620.2 - 1340/08 vom 25.11.2008
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Dynamisierung der Einkommensgrenzen gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Wohnraumförderungsgesetz (VO WoFG NRW) RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.2 - 620.2 - 1340/08 vom 25.11.2008

2370

Dynamisierung der Einkommensgrenzen
gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung
zum Wohnraumförderungsgesetz
(VO WoFG NRW)

RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr – IV.2 - 620.2 - 1340/08
vom 25.11.2008

Der RdErl. des Ministeriums für Bauen und Verkehr vom 5.12.2005 (SMBl. NRW. 2370), zuletzt geändert am 3.4.2006, wird wie folgt geändert:

1.
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

Nr. 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt neu gefasst:

„1.      Die am 1.1.2003 in Kraft getretene VO WoFG NRW vom 17.12.2002 (GV. NRW. S. 648), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1.12.2005 (GV. NRW. S. 948), enthält in § 1 Abs. 2 eine Dynamisierungsklausel. Diese führt zum 1.1.2009 zu einer automatischen Anpassung der Einkommensgrenzen des § 9 Abs. 2 WoFG und des § 1 Abs. 1 VO WoFG NRW an den gestiegenen Verbraucherpreisindex im Referenzzeitraum Oktober 2005 bis Oktober 2008.“

In Nr. 1 Satz 3 werden folgende Beträge ersetzt: „15.850“ durch „16.860“, „21.130“ durch „22.480“, „19.020“ durch „20.230“, „4.340“ durch „4.620“ sowie „530“ jeweils durch „570“.

2.
In Nr. 2 Satz 1 werden das Datum „1.1.2006“ durch „1.1.2009“ ersetzt und die Worte „ , der Erhebung der Ausgleichszahlung nach dem 2. AFWoG NRW“ gestrichen.

3.
Nr. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Bei der Förderung der Neuschaffung und des Erwerbs von selbst genutztem Wohnraum sind für alle Anträge, die vor dem 1.1.2009 gestellt wurden, die Einkommensgrenzen in der bis zum Inkrafttreten dieses Änderungserlasses geltenden Fassung des RdErl. vom 5.12.2005 (SMBl. NRW. 2370) anzuwenden.“

4.
In Nr. 4 wird Satz 4 gestrichen.

5.
Nach Nr. 4 wird folgende Nr. 5 hinzugefügt:

„5

Sofern auf der Grundlage des I. und II. WoBauG Darlehen zur Förderung einer Eigentumsmaßnahme bewilligt wurden, sind bei Zins senkungsanträgen für ab dem 1.1.2009 beginnende Zahlungsabschnitte zur Ermittlung der Über- bzw. Unterschreitung der Einkommensgrenze die ab dem 1.1.2009 geltenden, dynamisierten Einkommensgrenzen zu berücksichtigen. Die s - bezüglich wird auf den Schnellbrief des MBV vom 24.9.2008, Az.: IV.3 - 4147 - 1107/08 verwiesen. Diese Regelung gilt nicht für Zinssenkungsanträge bei Förderdarlehen, die auf der Grundlage des WoFG bewilligt wurden. In diesen Fällen sind jeweils die zum Stichtag der Einkommensprüfung maßgebenden Einkommensgrenzen zu berücksichtigen.“

6.
Die Anlage zum RdErl. vom 25.11.2008 wird wie folgt geändert:

In Spalte 3 werden das Datum „31.12.2005“ durch „31.12.2008“ und folgende Beträge er-setzt:

„15.000“ durch „15.850“, „20.000“ durch „21.130“, „18.000“ durch „19.020“, „4.100“ durch „4.340“ sowie „500“ jeweils durch „530“.

In Spalte 4 werden das Datum „1.1.2006“ durch „1.1.2009“ und folgende Beträge ersetzt: „15.850“ durch „16.860“, „21.130“ durch „22.480“, „19.020“ durch „20.230“, „4.340“ durch „4.620“ sowie „530“ jeweils durch „“570“.

- MBl. NRW. 2008 S. 600