Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 2 vom 27.1.2009 Seite 19 bis 34

Allgemeine Kommunalwahlen 2009 Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen Bek. d. Innenministeriums v.–12 - 35.12.00 - 12.1.2009
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Allgemeine Kommunalwahlen 2009 Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von Parteien und Wählergruppen Bek. d. Innenministeriums v.–12 - 35.12.00 - 12.1.2009

III.

Innenministerium

Allgemeine Kommunalwahlen 2009
Nachweis von Vorstand, Satzung und Programm von
Parteien und Wählergruppen

Bek. d. Innenministeriums v.–12 - 35.12.00 -
12.1.2009

Aufgrund des § 25 der Kommunalwahlordnung (KWahlO) vom 31. August 1993 (GV. NRW. S. 592 / SGV. NRW. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 680) - wird bekannt gemacht:

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1.1
Eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung – 11. Dezember 2008 – (s. Bek. des Innenministers v. 12. Januar 2009 – MBl. NRW. S. 16) laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Vertretung, in der Vertretung des zuständigen Kreises, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, kann Wahlvorschläge für die Wahlen zu den Vertretungen der Gemeinden und Kreise am 7. Juni 2009 nur einreichen, wenn sie nachweist, dass sie einen nach demokratischen Grundsätzen gewählten Vorstand, eine schriftliche Satzung und ein Programm hat - § 15 Abs. 2 Satz 2, § 16 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, S. 509 / SGV. NRW. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 3, 5, 6 und 7 des Gesetzes über die Zusammenlegung der allgemeinen Kommunalwahlen mit den Europawahlen vom 24. Juni 2008 (GV. NRW. S. 514); § 26 Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 3 KWahlO.

1.2
Die Bedingungen gelten auch, wenn eine Partei oder Wählergruppe einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters bzw. der Bürgermeisterin oder des Landrats bzw. der Landrätin einreicht (§ 46 b KWahlG, § 75 a KWahlO).

1.3
Die Nachweise hat außerdem eine Partei oder Wählergruppe, die in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode nicht ununterbrochen in der zu wählenden Bezirksvertretung, in einer anderen Bezirksvertretung der kreisfreien Stadt, im Rat der kreisfreien Stadt, im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land im Bundestag vertreten ist, zu erbringen, wenn sie Listenwahlvorschläge für die Wahlen zu den Bezirksvertretungen in den kreisfreien Städten einreicht (§ 46 a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 KWahlG, § 72 Abs. 5 Satz 1 KWahlO).

1.4
Ausgenommen von der Nachweispflicht sind solche Parteien, die die erforderlichen Unterlagen gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 des Parteiengesetzes bis zum Tage der Wahlausschreibung - 11. Dezember 2008 - dem Bundeswahlleiter ordnungsgemäß eingereicht haben (§ 15 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz, § 16 Abs. 3, § 46 a Abs. 5 Satz 2, § 46 b KWahlG; § 26 Abs. 5 Satz 1, § 31 Abs. 3 Satz 3, § 72 Abs. 5 Satz 1, § 75 a KWahlO).

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2.1
Im Landtag Nordrhein-Westfalen sind in der laufenden Wahlperiode ununterbrochen folgende Parteien vertreten:
- Christlich Demokratische Union Deutschlands (CDU)
- Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
- Freie Demokratische Partei (FDP)
- BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)

2.2
Im Deutschen Bundestag ist in der im Zeitpunkt der Wahlausschreibung laufenden Wahlperiode außer den vier vorgenannten Parteien aufgrund von Wahlvorschlägen aus Nordrhein-Westfalen die Partei DIE LINKE  (DIE LINKE) vertreten.

3
Gemäß §§ 25, 70, 75a KWahlO gebe ich bekannt, dass beim Bundeswahlleiter bis zum 11. Dezember 2008 folgende Parteien, die auf Landesebene organisiert sind, die vollständigen Unterlagen eingereicht haben:

-          Ab jetzt...Bündnis für Deutschland, für Demokratie durch Volksabstimmung (Volksabstimmung)

-          Bund für Gesamtdeutschland (BGD)

-          Bürger Union 2004 (BU 2004)

-          Bürgerbewegung pro Nordrhein-Westfalen (pro NRW)

-          Bürgerrechtsbewegung Solidarität (BüSo)

-          CHRISTLICHE MITTE - Für ein Deutschland nach GOTTES Geboten (CM)

-          DEMOKRATEN

-          Deutsche Kommunistische Partei (DKP)

-          DEUTSCHE PARTEI (DP)

-          DEUTSCHE VOLKSUNION (DVU)

-          DIE REPUBLIKANER (REP)

-          Die Violetten (DIE VIOLETTEN)

-          Elternpartei (Eltern)

-          Familien-Partei Deutschlands (FAMILIE)

-          Frieden, Arbeit, Kultur und Transparenz (FAKT)

-          Humanistische Partei (HP)

-          HUMANWIRTSCHAFTSPARTEI (HUMANWIRTSCHAFT)

-          Liberale Demokraten - die Sozialliberalen - (LD)

-          Mensch Umwelt Tierschutz (Die Tierschutzpartei)

-          Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD)

-          Ökologisch-Demokratische Partei (ödp)

-          Ökologische Linke (ÖkoLi)

-          Partei Bibeltreuer Christen (PBC)

-          Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)

-          POGO-Partei (POP)

-          STATT Partei DIE UNABHÄNGIGEN (STATT Partei)

-          UNABHÄNGIGE ARBEITER-PARTEI (Deutsche Sozialisten) (UAP)

-          UNABHÄNGIGE …für bürgernahe Demokratie (UNABHÄNGIGE)

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4.1
Reicht eine Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge im Wahlgebiet, bei Bezirksvertretungswahlen im Gebiet der kreisfreien Stadt, ein, so brauchen diese Nachweise nur einmal eingereicht zu werden (§ 26 Abs. 5 Satz 2, § 31 Abs. 3 Satz 4, § 72 Abs. 5 Satz 2, § 75a KWahlO).
Hat die Partei oder Wählergruppe eine über das Wahlgebiet, bei Wahlvorschlägen für die Bezirksvertretungswahlen eine über das Gebiet der kreisfreien Stadt hinausgehende Organisation, so brauchen Satzung und Programm dem Wahlleiter bzw. der Wahlleiterin nicht eingereicht zu werden, wenn von den zuständigen Stellen bestätigt wird, dass sie ihr ordnungsgemäß eingereicht sind.

4.2
Hierzu gebe ich folgendes bekannt:
Anträge auf Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung von Satzung und Programm nach § 26 Abs. 5 KWahlO sind - unter Beifügung der für die Gesamtpartei oder Gesamtwählergruppe geltenden Satzung und des für die Gesamtpartei oder die Gesamtwählergruppe geltenden Programms - einzureichen

4.2.1
beim Landrat bzw. bei der Landrätin, falls die Partei oder Wählergruppe eine nicht über das Gebiet des Kreises hinausgehende Organisation hat,

4.2.2
bei der Bezirksregierung, falls die Partei oder Wählergruppe eine nicht über den Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat,

4.2.3
beim Innenministerium, falls die Partei oder Wählergruppe eine über einen Regierungsbezirk hinausgehende Organisation hat.

Die Anträge sollen möglichst frühzeitig vor dem Zeitpunkt eingereicht werden, an dem die Wahlausschüsse in den einzelnen Wahlgebieten über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden haben. Sie sind daher

T.: bis zum 8. April 2009
bei den jeweils zuständigen Stellen einzureichen. Antragsteller, die diese Antragsfrist nicht einhalten, laufen Gefahr, dass über ihre Anträge nicht mehr so rechtzeitig entschieden werden kann, dass die Bestätigung der ordnungsgemäßen Einreichung bei der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge vorliegt oder bekannt ist.

4.3
Antragsberechtigt ist,

4.3.1
für den Antrag beim Landrat / bei der Landrätin:
die für den Kreis zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,

4.3.2
für den Antrag bei der Bezirksregierung:
die für den Regierungsbezirk zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe,

4.3.3
für den Antrag beim Innenministerium:
die für das Land Nordrhein-Westfalen zuständige Leitung der Partei oder Wählergruppe.

4.4
Die nach § 26 Abs. 5 Satz 3 KWahlO für die Bestätigung zuständige Behörde (s. Nummer 4.2) übersendet dem Antragsteller im Falle der ordnungsgemäßen Einreichung unverzüglich die Bestätigung und fügt, falls der Antragsteller dies beantragt hat, die für die einzelnen Wahlgebiete erforderliche Anzahl von beglaubigten Abschriften der Bestätigung bei. Die Bestätigung wird außerdem, falls sie von dem Landrat bzw. der Landrätin oder von der Bezirksregierung erteilt wird, in den Amtsblättern oder Zeitungen veröffentlicht, die allgemein für Bekanntmachungen dieser Behörden bestimmt sind; im Falle der Bestätigung durch das Innenministerium wird sie im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Die zuständigen Stellen können die Bestätigung auch, anstatt sie in der vorgenannten Art zu veröffentlichen, den Wahlleitern und Wahlleiterinnen der Wahlgebiete ihres Bezirks unmittelbar mitteilen.
Ist die Bestätigung veröffentlicht oder den Wahlleitern und Wahlleiterinnen unmittelbar mitgeteilt, so ist es für die Gültigkeit des Wahlvorschlags unschädlich, wenn die Bestätigung keinem der Wahlvorschläge im Wahlgebiet beigefügt ist.

- MBl. NRW. 2009 S. 27