Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 5 vom 20.2.2009 Seite 73 bis 90

Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL) RdErl. d. Innenministeriums -15-39.21.01-5-AHaftRL v. 19.1.2009
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Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL) RdErl. d. Innenministeriums -15-39.21.01-5-AHaftRL v. 19.1.2009

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Richtlinien für den Abschiebungsgewahrsam im Land Nordrhein-Westfalen (Abschiebungshaftrichtlinien - AHaftRL)

RdErl. d. Innenministeriums -15-39.21.01-5-AHaftRL
v. 19.1.2009

1
Allgemeines

1.1
Anwendungsbereich

Abschiebungshaft wird in Nordrhein-Westfalen in Amtshilfe für das Innenministerium unter der Aufsicht des Justizministeriums in Justizvollzugsanstalten vollzogen.

Männliche Abschiebungsgefangene werden in der Justizvollzugsanstalt Büren, weibliche Abschiebungsgefangene im Hafthaus Neuss der Justizvollzugsanstalt Düsseldorf untergebracht. Daneben wird in Einzelfällen, z.B. nach gescheitertem Abschiebungsversuch, Abschiebungshaft auch in anderen Justizvollzugsanstalten vollzogen.

Diese Abschiebungshaftrichtlinien treffen allgemeine Regeln für den Vollzug von Abschiebungshaft, die materiell-rechtlich in § 62 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) und den §§ 14 Abs. 3 und 71 Abs. 8 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) geregelt sind. Verfahrensrechtliche Grundlage für Freiheitsentziehungen ist das Freiheitsentziehungsverfahrensgesetz (FEVG).

Die Abschiebungshaftrichtlinien sind auch dann anzuwenden, wenn Maßnahmen auf Ersuchen einer anderen Behörde in Amtshilfe durchgeführt werden.

1.2
Grundsätze

1.2.1
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert eine umfassende Prüfung der Voraussetzungen für eine Anordnung von Abschiebungshaft in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht.  Bei der Interessenabwägung ist zu bedenken, dass das Gewicht des Freiheitsanspruchs gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer wirksamen Durchsetzung ausländerrechtlicher Vorschriften mit zunehmender Dauer der Haft regelmäßig zunimmt. Vor einem möglichen Haftantrag gegen Minderjährige, Schwangere, Mütter mit Säuglingen, stillende Frauen sowie Alleinerziehende sind bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit  insbesondere Fragen des Kindeswohls und des Schutzes der Familie umfassend zu berücksichtigen.

Mildere Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft sind insbesondere Meldeauflagen, räumliche Aufenthaltsbeschränkungen sowie Garantien durch Vertrauenspersonen unter den in Ziffer 4.1 genannten Voraussetzungen. In den Fällen, in denen auf eine Abschiebungshaft nicht verzichtet werden kann, muss die Haftdauer so kurz wie möglich gehalten werden. Soweit Ermessen besteht, ist dies bei der Inhaftierung von Minderjährigen besonders zu beachten.

1.2.2
Zweck der Abschiebungshaft

Zweck der Abschiebungshaft ist die Sicherung des Abschiebungsvollzugs. Die Abschiebungshaft hat keinen Strafcharakter; sie dient nicht dem Ziel, den Willen des Ausländers zu beugen, etwa um die Mitwirkung bei der Passersatzpapierbeschaffung zu erreichen oder der Ausländerbehörde die Arbeit zu erleichtern.

Das Unterlassen notwendiger Mitwirkungshandlungen für die Ausstellung von Passersatzpapieren oder die Weigerung der Unterzeichnung einer sogenannten Freiwilligkeitserklärung sind allein kein Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 AufenthG.

1.2.3
Richtervorbehalt, Zuständigkeiten

Ob, wann und wie lange der Ausländer im Rahmen dieser richterlichen Anordnung tatsächlich in Abschiebungshaft genommen wird, entscheidet die gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 FEVG i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Vollzug der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

Nach Artikel 104 Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 62 Abs. 1 AufenthG hat der Richter (Amtsrichter) die Entscheidung über die Zulässigkeit von Abschiebungshaft zu treffen.

Wird der Haftanordnungsbeschluss nicht vollstreckt oder wird der Ausländer aus der Abschiebungshaft entlassen, so ist der Haftanordnungsbeschluss verbraucht.

- Örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts richtet sich nach den Vorschriften des FEVG i. V. m. der Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und in Abschiebungshaftsachen vom 4. März 2008 (GV. NRW. S. 349).

Die Ausländerbehörde kann das für die Erstanordnung zuständige Amtsgericht ersuchen, gem. § 106 Abs. 2 AufenthG das Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss an das Gericht abzugeben, in dessen Bezirk die Abschiebungshaft vollzogen wird.

- Örtliche Zuständigkeit der Ausländerbehörde

Gem. § 4 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) ist diejenige Ausländerbehörde für den Haftantrag, und damit auch für eine vorläufige Festnahme im Sinne des § 62 Abs. 4 AufenthG (siehe Ziffer 6) zuständig, in deren Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden, unabhängig davon, ob die Zuständigkeit weiterer Ausländerbehörden besteht oder sie in Amtshilfe tätig wird. Daraus folgt eine Zuständigkeit der für den Haftort zuständigen Ausländerbehörde. Sofern nicht unabhängig von der Zuständigkeit für den Haftantrag nach Satz 1 die Zuständigkeit einer anderen Ausländerbehörde besteht, bleibt diese Zuständigkeit bestehen; solange sich der Ausländer auf richterliche Anordnung in Haft befindet, also auch für Haftfolgeanträge, oder wenn nach Scheitern der Abschiebung ein neuer Antrag an das zuständige Amtsgericht auf Erlass eines Abschiebungshaftbeschlusses erforderlich ist (siehe Ziffern 3.2.3 und 3.2.6).

- Haftanträge in Amtshilfefällen

In Amtshilfefällen hat die zuständige Ausländerbehörde den Haftantrag der ersuchten Behörde zu übersenden und diese zu bitten, den Antrag beim zuständigen Amtsgericht zu stellen. Gem. § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen (ZustAVO) können bei Haftfolgeanträgen in Amtshilfe auch die Zentralen Ausländerbehörden in Anspruch genommen werden.

2
Vollzug der Abschiebungshaft

2.1
Inhalt des Haftantrages

Jeder Haftantrag ist von der Ausländerbehörde umfassend und schlüssig zu begründen (im Einzelnen hierzu Ziffer 3). Erforderlich sind neben den personenbezogenen Daten des Ausländers folgende Angaben:

- Darlegung, welche Maßnahmen bisher zur Vorbereitung der Abschiebung getroffen worden sind.

- Darlegung, warum mildere Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft im Sinne der Ziffer 1.2.1 nicht in Frage kommen, besonders bei Schwangeren, Müttern mit Säuglingen und stillenden Frauen, die den besonderen Schutz im Sinne der Ziffer 2.2 genießen.

- Darlegung, warum die Abschiebung ohne Inhaftnahme des Ausländers nicht gewährleistet ist.

- Voraussichtliche Dauer des Abschiebungsverfahrens und der Abschiebungshaft.

- Angabe eines nach dem Kalendertag bestimmten Haftendes (zur Vermeidung der Gefahr unzulässiger Überschreitungen der in § 62 AufenthG vorgegebenen Zeitgrenzen für die Dauer der Abschiebungshaft).

- Hinweis, ob ein Ermittlungs-/Strafverfahren anhängig ist, ob das Einverständnis der Staatsanwaltschaft nach § 72 Abs. 4  Satz 1 AufenthG vorliegt oder wann mit dem Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Verfahrens zu rechnen ist.

- Informationen über den letzten bekannten Wohn-/Aufenthaltsort.

- Einzelheiten des Verfahrens und der Umstände bei einer Festnahme.

- Angaben, ob für das betreffende Heimatland Abschiebungen ausgesetzt worden sind.

- Hinweis, ob ein Asylfolgeantrag gestellt worden ist und die Mitteilung des BAMF nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vorliegt bzw. wann mit dessen Bescheidung zu rechnen ist.

- Sonstige einzelfallbezogene Informationen, die für die Haftprüfung erforderlich sind.

Sofern der Ausländerbehörde vorliegend, sind auch der Bescheid des BAMF und die Zustellungsurkunde beizufügen.

Bei einem Haftverlängerungsantrag müssen zusätzlich die Maßnahmen aufgelistet werden, die während der Haftzeit getroffen worden sind, um die Abschiebung tatsächlich zu vollziehen. Der Haftverlängerungsantrag ist dem Betroffenen rechtzeitig mitzuteilen, dass sie sich auf den Anhörungstermin vorbereiten können.

Bei Haftverlängerungsanträgen für Ausländer unter 18 Jahren ist darzulegen, welche Tatsachen belegen, dass die Abschiebung innerhalb der regelmäßig höchstzulässigen Haftdauer von 3 Monaten (siehe Ziffer 4.2.1) voraussichtlich durchgeführt werden kann (z.B. Passersatzpapier liegt vor, Flug ist zu einem festen Termin gebucht).

Jeder Haftantrag nebst Anlagen ist bei Gericht in zweifacher Ausfertigung vorzulegen. Eine dritte Ausfertigung ist dem Leiter der Abschiebungshaftanstalt zu übergeben.

Bei der Vorführung beim Haftrichter ist grundsätzlich die gesamte Ausländerakte bereitzuhalten.

2.2
Absehen von Abschiebungshaft

Bei Zweifeln an der Haftfähigkeit aufgrund einer körperlichen oder psychischen Erkrankung des Ausländers ist diese durch einen Arzt feststellen zu lassen.

Außer bei Straffälligkeit ist in den folgenden Fällen grundsätzlich von einem Antrag auf Abschiebungshaft abzusehen:

- Ausländer, die das 65. Lebensjahr vollendet haben.

- Schwangere und Mütter innerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfristen sowie stillende Frauen. Unabhängig davon ist die Haftfähigkeit bei Schwangeren immer ärztlich (vornehmlich durch eine Ärztin) feststellen zu lassen.

- Minderjährige, wenn

- sie eine Schule besuchen, eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle haben oder noch bei ihren Eltern leben, oder

- sie entsprechend § 42 Abs. 1 SGB VIII in einer geeigneten Jugendhilfeeinrichtung untergebracht werden können oder

- ein dem Kindeswohl entsprechender Haftplatz nicht zur Verfügung steht.

- Minderjährige unter 16 Jahren.

- Alleinerziehende mit Kindern unter 14 Jahren.

Vor der Inhaftierung von Minderjährigen sind unter Beachtung des besonderen Schutzauftrages das nach dem SGB VIII zuständige Jugendamt sowie das Jugendamt am Haftort unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Inhaftnahme zusammen mit einem Erziehungsberechtigten erfolgt.

Soweit die Anordnung von Abschiebungshaft gegen Eltern mit einem oder mehreren Kindern unerlässlich ist, darf grundsätzlich nur ein Elternteil in Haft genommen werden.

3
Voraussetzungen der Abschiebungshaft

3.1
Vorbereitungshaft (§ 62 Abs. 1 AufenthG)

Die Vorbereitungshaft setzt neben den Anforderungen des § 62 Abs. 1 AufenthG voraus, dass der Erlass einer Ausweisungsverfügung rechtlich möglich und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

3.2
Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 AufenthG)

3.2.1
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht

Da die Sicherungshaft die Abschiebung gem. §§ 58 ff AufenthG sichern soll, ist zunächst Voraussetzung, dass die Ausreisepflicht vollziehbar ist.

Der Vollziehbarkeit stehen angesichts der aufschiebenden Wirkung entgegen:

- ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylVfG,

- eine Klage bei Vorliegen des § 38 Abs. 1 AsylVfG oder

- eine Klage bei Vorliegen des § 73 AsylVfG.

Keine aufschiebende Wirkung nach § 75 AsylVfG haben

- eine Klage bei Vorliegen der §§ 26a, 27a, 29 oder 30 AsylVfG oder

- eine Klage nach § 75 Satz 2 AsylVfG.

In Fällen des § 14 Abs. 3 AsylVfG steht die Asylantragstellung der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. Näheres wird in § 14 Abs. 3 AsylVfG geregelt.

Die Wirkungen eines Asylfolgeantrages nach § 71 Abs. 1 AsylVfG regeln § 71 Abs. 5, 6 und 8 AsylVfG.

3.2.2
Vorliegen eines Haftgrundes

Zwingende Haftgründe sind:

3.2.2.1
Unerlaubte Einreise (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG)

3.2.2.2
Abschiebungsanordnung nach § 58a AufenthG (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a AufenthG)

3.2.2.3
Ablauf der Ausreisefrist (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG)

Der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG greift nur nach schriftlicher Belehrung des Ausländers über die Mitteilungsverpflichtung gem. § 50 Abs. 5 AufenthG (vorherige Anzeige eines Wohnungswechsels oder des Verlassens des Bezirks der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage) sowie über die Folgen eines Verstoßes. Diese Belehrung soll zu Beginn der Asylantragstellung von der für das Erstverfahren zuständigen Zentralen Ausländerbehörde vorgenommen werden.

Regelungsinhalt ist nicht, eine Verletzung der Meldepflicht zu ahnden, sondern wegen des Verdachts des Untertauchens die Abschiebung zu sichern. Die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist für sich allein noch nicht ausreichend für die Anordnung der Sicherungshaft. Hinzu kommen muss der Verdacht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will.

3.2.2.4
Nichtantreffen (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG)

Das Nichterscheinen muss Anlass für die begründete Annahme sein, der Ausländer werde auch künftig die zeitlichen und räumlichen Vorgaben für den Abschiebungsvollzug missachten.

3.2.2.5
Entziehen in sonstiger Weise (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG)

Der Ausländer hat sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen, wenn er z.B. „untergetaucht" ist oder sich im Rahmen der Vollstreckung gegen die Abschiebung gewehrt und hierdurch die Abschiebung vereitelt hat.

3.2.2.6
Verdacht der Entziehung (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG)

Die Verweigerung einer freiwilligen Ausreise allein rechtfertigt noch nicht die Annahme, der Ausländer wolle sich der Abschiebung entziehen. Es müssen weitere, verdachtsbegründende Tatsachen hinzukommen, die im Abschiebungshaftantrag aufzuführen sind. So muss sich etwa aus Erklärungen oder dem Verhalten des Ausländers oder aus sonstigen konkreten Umständen (z.B. Mehrfachantragsteller, bereits früheres Entziehen der Abschiebung) ergeben, dass eine Abschiebung in einer Weise behindert werden wird, die nicht durch einfachen Zwang überwunden werden kann. Es muss der Verdacht bestehen, dass die Abschiebung ohne Anwendung freiheitsentziehender Maßnahmen nicht durchgeführt werden kann.

3.2.3
Zweiwochenhaft (§ 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG)

Für die Zweiwochenhaft gem. § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG muss kein Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 5 AufenthG vorliegen. Dafür müssen aber auch die tatsächlichen Voraussetzungen bereits im Zeitpunkt des Haftantrages vorliegen, insbesondere gültige Heimreisedokumente und der Flugtermin.

Scheitert die Abschiebung innerhalb von zwei Wochen, ist der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verbraucht, da dann die Tatbestandsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

Scheitert die Abschiebung am Widerstand des Ausländers, liegt i. d. R. der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG vor. Die zuständige Ausländerbehörde muss unverzüglich beim zuständigen Amtsgericht einen Haftbeschluss beantragen, der sich auf diese Vorschrift stützt.

3.2.4
Verzicht auf Anordnung der Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG)

Glaubhaftmachtung gem. § 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Ausländer für die Ausländerbehörde erreichbar ist.

Der Ausländer muss über ein gültiges Heimreisedokument und ausreichende Eigenmittel bzw. ein gültiges Flugticket für die Rückreise verfügen und die Ausreisebereitschaft gegenüber der Ausländerbehörde erklären. Sofern ein gültiges Heimreisedokument noch nicht vorliegt, muss der Ausländer bei der Passeratzpapierbeschaffung im erforderlichen Umfang mitwirken.

Sofern Eigenmittel nicht vorhanden sind, können die Heimreisekosten aus dem REAG/ GARP-Programm der International Organisation for Migration (IOM) beglichen werden. Auch eine Kostenübernahmeerklärung eines Dritten kommt in Betracht.

In diesen Fällen erhält der Ausländer für die Dauer des Aufenthalts eine Grenzübertrittsbescheinigung.

Von einer Inhaftnahme soll grundsätzlich abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass keine Gelegenheit bestand, erstmals einen Asylantrag zu stellen.

3.2.5
Abschiebungshindernisse (§ 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG)

3.2.5.1
Dreimonatsfrist

Die Anordnung der Sicherungshaft setzt voraus, dass die Maßnahme in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der alsbaldigen Abschiebung steht. Gemäß § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist die Sicherungshaft daher unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann. Die Zulässigkeit der Haft setzt nicht den Nachweis der Durchführbarkeit der Abschiebung in den nächsten 3 Monaten voraus.

3.2.5.2
Vertreten müssen

Der Ausländer hat ein Abschiebungshindernis gem. § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nur dann zu vertreten, wenn dessen Beseitigung von seinem eigenem Willen abhängt.

Zu vertreten ist die Verzögerung bei der Passersatzbeschaffung bereits durch die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ohne Pass und/oder unter Zuhilfenahme von Schleusern.

Nicht zu vertreten ist eine Verzögerung, wenn die Behörden des Heimatlandes die Ausstellung von Heimreisedokumenten trotz der Mitwirkung nur schleppend oder gar nicht betreiben.

Sofern die Mitwirkung bei der Passersatzpapierbeschaffung erst während der Haft erfolgt, ist für die Frage, ob die Haft über drei Monate hinaus angeordnet werden kann, entscheidend, ob der Ausländer alle Mitwirkungspflichten erfüllt.

3.2.5.3
Abschiebungsstopp

Abschiebungshaft kann grundsätzlich auch während eines Abschiebungsstopps nach § 60a Abs. 1 und 3 AufenthG zulässig sein. Voraussetzung ist aber, dass die Haftgründe noch bestehen und die Haft über den Zeitraum des Abschiebungsstopps hinaus noch verhältnismäßig ist, also die 3-Monatsfrist des § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht entgegensteht. Eine Prüfung hat unverzüglich zu erfolgen.

3.2.5.4
Heimreisedokumente

Vor Beantragung von Abschiebungshaft ist eine Auskunft der zuständigen Zentralen Ausländerbehörde einzuholen, ob die Beschaffung eines Heimreisedokumentes innerhalb von drei Monaten ausgeschlossen ist.

3.2.5.5
Menschenhandel

In Fällen, in denen nach § 50 Abs. 2a AufenthG einem Ausländer eine Frist zur freiwilligen Ausreise von mindestens vier Wochen zu gewähren ist, ist in dieser Frist von der Beantragung der Sicherungshaft abzusehen.

3.2.6
Scheitern der Abschiebung (§ 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG)

Eine Abschiebung ist gescheitert, wenn sie in absehbarer Zeit objektiv nicht möglich ist.

Hat der Ausländer die Gründe nach § 62 Abs. 2 Satz 5 AufenthG nicht zu vertreten, bedarf es zur Fortsetzung der Abschiebungshaft auf Antrag der zuständigen Behörde eines erneuten richterlichen Beschlusses durch das zuständige Amtsgericht (zur Zweiwochenhaft siehe Ziffer 3.2.3).

4
Haftdauer
(§ 62 Abs. 3 AufenthG)

Für die Dauer der Haft ist grundsätzlich nicht das bisherige Verhalten des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland entscheidend, sondern die Frage, welchen Zeitraum die Ausländerbehörde für die Durchführung der Abschiebung benötigt.

Entgegen § 62 Abs. 3 AufenthG ist die Sicherungshaft nach ständiger Rechtsprechung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zunächst nur für drei Monate, bei Minderjährigen nur für sechs Wochen zu beantragen.

4.1
Vorzeitige Beendigung der Haft

Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, auch anlassunabhängig zu prüfen, ob einer der Haftgründe gem. § 62 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, auf die sich der Abschiebungshaftbeschluss stützt, für die Fortsetzung der Abschiebungshaft noch vorliegt. Sollte kein Haftgrund (mehr) vorliegen, ist unverzüglich die Entlassung des Ausländers aus der Abschiebungshaft zu veranlassen.

Steht nicht fest, dass die Abschiebung innerhalb der nächsten drei Monate unmöglich ist oder hat der Ausländer die Verzögerungen nicht zu vertreten, kommt eine Aufhebung der Abschiebungshaft in Betracht, wenn

- sich eine dritte Person, die das Vertrauen des Abschiebungsgefangenen und der Ausländerbehörde genießt (z.B. Seelsorger, ein im Rahmen der psychosozialen Betreuung Tätiger oder ein in der Abschiebungshaftanstalt bekannter ehrenamtlicher Betreuer), um die Belange der Betroffenen außerhalb der Haft kümmern will, und

- eine Wohnung (auch z.B. Gemeinschaftsunterkunft) im Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde vorhanden ist, unter deren Anschrift der Ausländer für die Ausländerbehörde jederzeit erreichbar ist; und

- der Ausländer glaubhaft macht, sich regelmäßig bei der Ausländerbehörde zu festgesetzten Terminen zu melden.

Zuständig für die aus der Haft Entlassenen ist die Ausländerbehörde der Zuweisungsgemeinde bzw. der Erstantragsgemeinde; bei illegal Eingereisten, die keinen Asylantrag gestellt haben, ist dies die aktenführende Ausländerbehörde, ansonsten die Ausländerbehörde, die den Haftantrag gestellt hat.

Für die Dauer des Aufenthalts erhält der Ausländer eine Grenzübertrittsbescheinigung.

4.2
Haftverlängerung

Die Ausländerbehörde hat nach pflichtgemäßem Ermessen (siehe Ziff. 4.1) zu prüfen, ob eine Verlängerung der Haftdauer auf bis zu 6 Monate erforderlich ist. Außer bei Minderjährigen (siehe Ziff. 4.2.1) kann die Haft im Falle des § 62 Abs. 3 Satz 2 um höchstens zwölf auf insgesamt bis zu 18 Monate verlängert werden (siehe Ziff. 4.2.2).

4.2.1
Minderjährige

Entsprechend den Grundsätzen der Ziffer 1.2.1 wird eine Haftverlängerung für Ausländer unter 18 Jahren über drei Monate hinaus nicht beantragt. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen sich die Betroffenen bereits mehrfach der Abschiebung entzogen haben, bei Straffälligkeit oder wenn dies aus sonstigen Gründen besonders geboten ist.

4.2.2
Verlängerung bis zu 18 Monaten (§ 62 Abs. 3 Satz 2)

- Die eigene Abschiebung i.S.d. § 62 Abs. 3 Satz 2 verhindert, wer durch das eigene gesamte Verhalten zeigt, dass bewusst Umstände geschaffen werden, die seine Abschiebung hinauszögern oder unmöglich machen (z.B. Unterlassung zumutbarer Mitwirkungshandlungen; Verstoß gegen die Passvorlagepflicht nach § 48 Abs. 1; Weigerung, sich der Auslandsvertretung des Heimatstaates oder eines Drittstaates vorzustellen; Widerstandshandlungen, die die Abschiebung erschweren oder unmöglich machen).

Die Abschiebung ist in den Fällen des § 60a Abs. 2 AufenthG auszusetzen.

Nach der Hafthöchstdauer ist der Ausländer aus der Abschiebungshaft zu entlassen. Vorangegangene Haftzeiten bleiben ausnahmsweise unberücksichtigt,

- wenn der Ausländer nach dem Verlassen der Bundesrepublik Deutschland wieder eingereist ist und damit einen neuen ausländerrechtlichen Sachverhalt geschaffen hat, oder

- wenn eine Abschiebungsverfügung aufgehoben wurde und aufgrund eines neuen ausländerrechtlichen Sachverhaltes eine erneute Abschiebungsverfügung vorliegt.

4.2.3
Fristberechnung

Der Tag der Rechtskraft der freiheitsentziehenden Entscheidung ist der erste Tag für die Fristberechnung der Dauer der Abschiebungshaft.

4.2.4
„Überhaft“

Wird neben einer Straf- oder Untersuchungshaft oder einer sonstigen Freiheitsentziehung Abschiebungshaft angeordnet, schließt sich diese nur dann in den im Abschiebungshaftbeschluss angegebenen Umfang an, wenn dies im Hinblick auf eine im Zeitpunkt der Entscheidung bereits bestehende oder feststehende Haft oder sonstige Freiheitsentziehung so angeordnet worden ist. Andernfalls ist nicht hinreichend bestimmbar, wann die Abschiebungshaft im Anschluss an die Freiheitsentziehung beginnt und endet. Falls eine solche Anordnung nicht erfolgt ist, hemmt der Vollzug von Haft oder sonstiger Freiheitsentziehung nicht den Fristablauf von daneben angeordneter Abschiebungshaft (BGH, Beschl. v. 9. 3. 1995, V ZB 7/95, NJW 1995, 1898).

Die Ausländerbehörde muss bereits während der Haft oder sonstigen Freiheits-entziehung unverzüglich alle Maßnahmen für die Vorbereitung der Abschiebung, insbesondere für die Beschaffung der Heimreisedokumente, veranlassen.

5
Organisatorische Maßnahmen zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft

5.1
Prüfungs- und Berichtspflichten

5.1.1
Haftverlängerung über drei Monate

Jeder Haftverlängerungsantrag an das Amtsgericht, mit dem die Abschiebungshaft über drei Monate hinaus verlängert werden soll, ist in Durchschrift unter Beifügung der relevanten Auszüge der Ausländerakte an die Bezirksregierung weiterzuleiten. Das gleiche gilt für jeden weiteren Verlängerungsantrag.

5.1.2
Haftverlängerung über sechs Monate

Die Bezirksregierung berichtet dem Innenministerium, soweit eine Verlängerung der Abschiebungshaft über 6 Monate hinaus beantragt wird.

In diesem Bericht ist darzulegen,

- ob der Inhalt der Haftanträge den Vorgaben der Ziffer 2.1 entspricht,

- warum die Abschiebung bislang nicht durchgeführt werde konnte,

- warum ein Absehen von (Ziffer 2.2) oder eine Vermeidung (Ziffer 2.3) der Abschiebungshaft nicht möglich ist,

- warum eine Aufhebung der Abschiebungshaft (Ziffer 4.1) nicht in Betracht kommt,

- welche Haftgründe vorliegen und warum die Abschiebung nur durch die Abschiebungshaft gesichert werden kann,

- ob die Aufrechterhaltung der Abschiebungshaft - besonders mit Blick auf die Erfolgsaussicht der Erlangung von Passersatzpapieren - noch zweckmäßig ist.

5.1.3
Inhaftierung Minderjähriger

Die Ausländerbehörde legt dem Innenministerium auf dem Dienstweg binnen 5 Tagen mit dem Votum der Bezirksregierung in jedem Fall der Inhaftierung eines Minderjährigen den Haftantrag, den Haftbeschluss, den Haftverlängerungsantrag sowie den Nachweis über die Kontakte zum Jugendamt vor.

Sie informiert die Bezirksregierung und das Innenministerium unverzüglich per Email oder Fax über die erfolgte Abschiebung bzw. Haftentlassung des Minderjährigen.

5.2
Ankündigung des Abschiebungstermins

Auf die Wochenfrist gem. § 59 Abs. 5 AufenthG kann in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn durch eine zeitnahe Abschiebung die Haftzeit verkürzt werden kann. Weitere Ausnahmen können sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben, insbesondere bei Suizidgefahr. Die Gründe für die Ausnahmen sind aktenkundig zu machen.

5.3
Betreuung während der Abschiebungshaft

Die Betreuung umfasst die Beratung in ausländerrechtlichen Fragen sowie in Familien- und Vermögensangelegenheiten. Soweit der Bedienstete der Zentralen Ausländerbehörde die von dem Abschiebungshäftling angesprochenen Fragen nicht kurzfristig beantworten kann, werden Kontakte zu den zuständigen Ausländerbehörden vermittelt.

Die Ausländerbehörde darf Informationen über Abschiebungsgefangene an private Organisationen oder Einzelpersonen aus datenschutz- und verfahrensrechtlichen Gründen nur mit dessen Zustimmung weitergeben. Auf Wunsch des Abschiebungsgefangenen ist eine Beteiligung dieser Organisationen oder Personen bei den Gesprächen in den Abschiebungshaftanstalten möglich.

Anfragen von privaten Flüchtlingsorganisationen oder Einzelpersonen (z. B. zum Verfahrensstand oder zum tatsächlichen Aufenthaltsort), die vom Ausländer durch Vollmacht legitimiert sind, können beantwortet werden.

6
Vorläufige Festnahme zur Sicherung der richterlichen Vorführung
(§ 62 Abs. 4 AufenthG)

Die Sicherungshaft bedarf als Maßnahme der Freiheitsentziehung nach Art. 104 Abs. 2 S. 1 GG grundsätzlich einer vorherigen richterlichen Anordnung. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, ihr Vorgehen bei Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung so zu gestalten, dass der zur Sicherung des Grundrechts auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG) bestehende Richtervorbehalt praktisch wirksam wird.

Ist eine Abschiebung planbar, liegen regelmäßig die Voraussetzungen für eine vorherige richterliche Anordnung vor. Dies gilt auch dann, wenn ein Ausländer zur Festnahme ausgeschrieben wird. In diesen Fällen ist grundsätzlich ein Antrag auf Anordnung der Sicherungshaft zu stellen. Da eine förmliche Haftanordnung wegen der fehlenden Anhörung des Betroffenen nicht erfolgen kann, ist der Haftantrag mit einem Antrag auf Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung gem. § 11 Abs. 1 FreihEntzG zu verbinden. Hat der Haftrichter die Anordnung der einstweiligen Freiheitsentziehung befristet und ist der Vollzug innerhalb der Frist aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des Ausländers nicht möglich, so ist eine Verlängerung oder Beantragung einer neuen Anordnung zur einstweiligen Freiheitsentziehung entbehrlich. Bleibt der Aufenthalt des Ausländers für längere Zeit verborgen, liegen die Voraussetzungen der vorläufigen behördlichen Ingewahrsamnahme vor.

Für ein ohne vorherige richterliche Anordnung erfolgtes Festhalten oder Ingewahrsamnehmen müssen die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AufenthG kumulativ erfüllt sein.

Eine vorherige richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft muss danach nicht vorher eingeholt werden, wenn das erneute Untertauchen des Ausländers droht. Typische Fallkonstellationen sind:

- Der Ausländer wird zufällig aufgegriffen und es wird festgestellt, dass er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Zudem besteht der dringende Verdacht, dass der Ausländer illegal eingereist ist (§ 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 50 Abs. 1 AufenthG) und wieder untertaucht.

- Anlässlich einer zufälligen Vorsprache bei der Ausländerbehörde ist bekannt, dass Sicherungshaft beantragt werden soll oder die Vorsprache ergibt Anlass für die Beantragung von Sicherungshaft, weil das Verhalten des Ausländers den begründeten Verdacht ergibt, dass er untertauchen bzw. sich der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will (Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 bzw. Nr. 5 AufenthG).

- Der Aufenthalt des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist unbekannt. Sein bisheriges Untertauchen begründet ein Indiz für den Verdacht, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will. Im Übrigen sind die Ausführungen in Ziff. 3.2.2.3 entsprechend zu berücksichtigen.

Gem. § 13 Abs. 1 FEVG sowie § 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist die richterliche Entscheidung unverzüglich herbeizuführen. Ist die Freiheitsentziehung nicht bis zum Ablauf des ihr folgenden Tages durch richterliche Entscheidung nach § 6 FEVG oder § 11 FEVG angeordnet, so hat die Freilassung zu erfolgen.

7
Inkrafttreten

Diese Abschiebungshaftrichtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig hebe ich die Richtlinien zur Vorbereitungs- und Sicherungshaft (§ 57 AuslG), Runderlass des Innenministeriums vom 25.4.1996, Az. I B 5/6.1 (SMBl. 26), auf.

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31.12.2013 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 84