Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 9 vom 9.4.2009 Seite 129 bis 150

Anerkennung der Gemeinde Reken als Erholungsort; Änderung der Grenzen des Erholungsgebietes Reken Vfg. d. Bezirksregierung Münster v. 27.2.2009
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Anerkennung der Gemeinde Reken als Erholungsort; Änderung der Grenzen des Erholungsgebietes Reken Vfg. d. Bezirksregierung Münster v. 27.2.2009

21281

Anerkennung der Gemeinde Reken als Erholungsort;
Änderung der Grenzen des Erholungsgebietes Reken

Vfg. d. Bezirksregierung Münster v. 27.2.2009

Aufgrund des § 1 der Erholungsorteverordnung (EVO) vom 29. September 1983 (GV. NRW. S. 428/SGV. NRW.21281) wurde mit Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 29.5.1999 - 24.13 (Reken) der Gemeinde Reken die Artbezeichnung Erholungsort verliehen und die Erholungsgebietsgrenzen festgesetzt (veröffentlicht im MBl. NRW. S. 890).

Mit Verfügung vom 27.1.2009 - 24.4.6.2 hat die Bezirksregierung Münster  der Verschiebung der Südgrenze des Erholungsgebietes der Gemeinde Reken in nördliche Richtung zugestimmt. Als Erholungsgebiet gilt nunmehr das Gebiet innerhalb der in der Anlage  1 und 2 textlich und zeichnerisch dargestellten Grenzen. Diese Darstellungen sind Bestandteile der Anerkennung als Erholungsort vom 29.5.1999.

- MBl. NRW. 2009 S. 130