Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 10 vom 20.4.2009 Seite 151 bis 164

Erste Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer FachAngestellter“ / „Zahnmedizinische FachAngestellte“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 8.12.2007
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Erste Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer FachAngestellter“ / „Zahnmedizinische FachAngestellte“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 8.12.2007

Erste Änderung der Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinischer FachAngestellter“ / „Zahnmedizinische FachAngestellte“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe
vom 8.12.2007

 

Artikel I

 

Die Prüfungsordnung für die Durchführung der Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf „Zahnmedizinische(r) FachAngestellte(r)“ der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29.8.01 / 30.11.01 (MBl. NRW. 2123 v. 6.2.03, S. 217 ff.) wird wie folgt geändert:

 

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird Buchst. c) wie folgt neu gefasst:

„c) wer die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise und das Röntgentestatheft als deren Bestandteil ordnungsgemäß geführt hat und“.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert

„Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht. Ein Bildungsgang entspricht der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, wenn er

1. nach dem Inhalt, Anforderung und zeitlichem Umfang der jeweiligen Ausbildungsordnung gleichwertig ist,

2. systematisch, insbesondere im Rahmen einer sachlichen und zeitlichen Gliederung, durchgeführt wird und

durch Lernortkooperation einen angemessenen Anteil an fachpraktischer Ausbildung gewährleistet.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Nach der Ziffer „1“ werden die Worte „Buchst. b) bis d) nicht vorliegen“ eingefügt.

 

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, Satz 1 wird das Wort „Zweifache“ durch das Wort „Eineinhalbfache“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird der bisherige Satz 2 wie folgt neu gefasst:

“Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.“

c) In Absatz 3 werden nach Satz 2 folgende Sätze 3 und 4 neu eingefügt:

„Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt.

Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.“

d) Absatz 4 wird aufgehoben.

 

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3, Buchst. a), zweiter Spiegelstrich wird der Satzteil „das ordnungsgemäß geführte und vom Ausbildenden bzw. Ausbilder unterschriebene Berichtsheft (Ausbildungsnachweis) sowie das Röntgentestatheft als Bestandteil des Berichtsheftes“ durch den Satzteil „die ordnungsgemäß geführten und vom Ausbildenden bzw. Ausbilder sowie der Auszubildenden unterschriebenen Ausbildungsnachweise sowie das Röntgentestheft als deren Bestandteil“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach dem fünften Spiegelstrich als sechster Spiegelstrich folgender Satzteil neu eingefügt:

„– Abschlusszeugnis der berufsbildenden Schule oder der sonstigen Berufsbildungseinrichtung mit Nachweis der fachpraktischen Ausbildung gem. § 8 Abs. 2“.

c) In Absatz 3, Buchst. b, wird im Satzteil nach „§ 9 Abs. 3“ die Angabe „und 4“ gestrichen.

d) Absatz 3, Buchst. b, erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

„– Tätigkeitsnachweis (inhaltlich, zeitlich) oder glaubhafte Darlegung über den entsprechenden Erwerb berufliche Handlungsfähigkeiten“.

e) In Absatz 3, Buchst. b), zweiter Spiegelstrich werden nach dem Wort „Schule“ die Worte „in bestätigter Ablichtung“ eingefügt.

 

4. § 13 Abs. 2 wird wie folgt geändert und erhält folgende Fassung:

„Diese Gebühr ist in den Fällen der § 8 Abs. 1, 3 und des § 9 Abs. 1 vom Ausbildenden und in dem Fall des § 9 Abs. 3 vom Prüfungsbewerber bei der Anmeldung zur Prüfung zu entrichten.“

 

5. § 14 wird wie folgt geändert und erhält folgende Fassung:

„Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.“

 

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt:

„Die schriftliche Prüfung kann auch EDV-unterstützt durchgeführt werden.“

b) Abs. 5 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.

 

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 ein neuer Satz 2 eingefügt:

„Ausbildenden werden auf deren Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung der Auszubildenden übermittelt.“

b) In Absatz 2, erster Spiegelstrich, wird die Angabe „34 BBiG“ durch die Angabe „37 Berufsbildungsgesetz“ ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 3 wird „Absatz 4“.

d) Der neue Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„Dem Zeugnis ist auf Antrag der Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag der Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden.“

 

Artikel II

 

Die Änderungen treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land NRW in Kraft.

 

Genehmigt:

Düsseldorf, den 18. September 2008

Ministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Im Auftrag

Dr. Michael  H e i d i n g e r

 

Ausgefertigt zum Zwecke der Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen

 

Münster, den 13. Oktober 2008

 

Dr. Walter  D i e c k h o f f

Präsident der Zahnärztekammer
Westfalen-Lippe

- MBl. NRW. 2009 S. 159