Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 10 vom 20.4.2009 Seite 151 bis 164

Bestandsabgleich der Grundsteuermessbeträge Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 - u. d. Innenministeriums 54 / 54 - 45.00 v. 8.4.2009
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Bestandsabgleich der Grundsteuermessbeträge Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 - u. d. Innenministeriums 54 / 54 - 45.00 v. 8.4.2009

20025

Bestandsabgleich der Grundsteuermessbeträge

Gem. RdErl. d. Finanzministeriums 0 2310 - 1 - II B 2 -
u. d. Innenministeriums 54 / 54 - 45.00
v. 8.4.2009

Mein RdErl. v. 04.04.2002 (SMBl. NW. 20025) wird wie folgt geändert:

Nach der Tz 1 wird folgender Absatz eingefügt:

„1a. Der Bestandsabgleich kann auch zur Anforderung bzw. Aktualisierung der Einheitswerte nach dem Gesetz über Immobilien- und Standortgemeinschaften (ISGG NRW) verwendet werden, wenn der Einheitswert als Verteilungsmaßstab nach dem ISGG NRW festgelegt worden ist. Bei dieser Zweckbestimmung ist Tz 4 nicht anzuwenden.“

In der Anlage 1 wird in der Tabelle auf der Seite 1 die letzte Zeile durch folgenden Text ersetzt:

18

Einheitswert / Summe der Einheitswerte bei Erbbaurecht

075

083

9

N

DM

19

Einheitswert / Summe der Einheitswerte bei Erbbaurecht (in Euro)

084

092

9

N

Euro

Rest leer (feste Satzlänge 100 Stellen)*

093

100

8

-

In der Anlage 2 wird zu Beginn der Seite 3 folgender Text eingefügt:

Einheitswert / Summe der Einheitswerte bei Erbbaurecht

Der Grundsteuermessbetragsfestsetzung zugrundeliegender Einheitswert in DM und für Feststellungen nach dem 1.1.2002 zusätzlich in Euro. Im Falle eines Erbbaurechts enthält dieses Datenfeld die Summe aus den Einheitswerten des Erbbaurechts und des belasteten Grundstücks. Sofern ein Einheitswert in Euro vorliegt, wird auch die Summe der Einheitswerte zusätzlich in Euro ausgewiesen.

- MBl. NRW. 2009 S. 152