Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 17 vom 23.6.2009 Seite 271 bis 282

Änderung des Runderlasses „Bildung der Landschaftsversammlung“ RdErl. d. Innenministeriums -12-35.10.07/12-35.10.08- v. 16.6.2009
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Änderung des Runderlasses „Bildung der Landschaftsversammlung“ RdErl. d. Innenministeriums -12-35.10.07/12-35.10.08- v. 16.6.2009

Änderung des Runderlasses „Bildung der Landschaftsversammlung“

RdErl. d. Innenministeriums -12-35.10.07/12-35.10.08-
v.  16.6.2009

Der RdErl. des Innenministeriums vom 18.11.2003 (MBl. NRW. S. 1522) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Bildung der Landschaftsversammlung und des Regionalverbands Ruhr

RdErl. d. Innenministeriums -12/20-14;12-35.10.07/12-35.10.08-
v. 18.11.2003“

2.
Im Eingangstext wird die Angabe „ Art. 4“ und die Angabe „2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284)“ durch die Angabe „Art. 2“ und die Angabe „24. März 2009 (GV. NRW.S. 254)“ ersetzt.

3.
In Nummer 4.1 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

„Jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Aufstellungsversammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.“

4.
In Nummer 4.3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Es empfiehlt sich, eine Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zu fertigen.“  

5.
Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 und Satz 3 wird die Angabe „sechs“ jeweils durch die Angabe „zehn“ ersetzt.

b) In Satz 2 und Satz 3 wird das Wort „Sechswochenfrist“ jeweils durch das Wort „Zehnwochenfrist“ ersetzt. 

6.
Nummer 6.1 wird wie folgt gefasst:

„Alle Mitglieder der Landschaftsversammlung werden von den Vertretungen der Mitgliedskörperschaften in geheimer Abstimmung gewählt.“

7.
In Nummer 6.4 werden die Worte „,Angestellten und Arbeiter“ durch die Worte „und Beschäftigten“ ersetzt.

8.
Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 angefügt:

10.
Entsprechende Anwendung für die Versammlung des Regionalverbandes Ruhr

Die vorstehenden Nummern finden hinsichtlich der Bildung der Verbandsversammlung nach § 10 des Gesetzes über den Regionalverband  Ruhr (RVRG) sinngemäß Anwendung.“

-MBl. NRW. 2009 S. 272