Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 20 vom 29.7.2009 Seite 347 bis 368

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, II-6-0228.22900 v. 22.5.2009
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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, II-6-0228.22900 v. 22.5.2009

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Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume

RdErl. des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz, II-6-0228.22900
v. 22.5.2009

Der RdErl. des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 15. August 2008 (MBl. NRW S. 438) wird wie folgt geändert:

1. Vor Nummer 2.2 werden folgende Nummern neu eingefügt:

„2.2
Förderfähig ist die Verlegung von Leerrohren, die für eine Breitbandinfrastruktur genutzt werden können, entweder durch den Zuwendungsempfänger als Bauherrn oder als allein über die Nutzung der Leerrohre Verfügungsberechtigten.

2.3
Förderfähig sind Planungsarbeiten und Aufwendungen, die der Vorbereitung und Begleitung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1.1 oder 2.2 dienen.“

2. Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.4

3. In Nummer 3 wird die Angabe „nach Nummer 2.1“ durch die Angabe „nach Nummern 2.1 bis 2.3“ ersetzt.

4. In Nummer 4.1 werden

a) nach den Worten „Der Antragsteller hat“ die Worte „für die Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2“ eingefügt,

b) am Ende des zweiten Spiegelstrichs wird das Komma durch einen Punkt ersetzt, ein Zeilenumbruch und die Worte „Für die Maßnahmen nach Nummer 2.1 ist zusätzlich zu erbringen:“ eingefügt,

c) im letzten Satz werden nach dem Wort „Antragstellung“ die Wörter „für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2“ eingefügt.

5. Nummer 5.2 wird wie folgt neu gefasst:

„5.2
Finanzierungsart: Anteilsfinanzierung

5.2.1
Bis zum 18. März 2009 beträgt die Höhe der Förderung 40% des festgestellten Fehlbetrages i.S. der Nummer 2.1.1, höchstens jedoch 50.000,- Euro.

Im Fall, dass der Zuwendungsempfänger die Investition i.S. der Nummer 2.1.2 selbst durchführt, beträgt die Höhe der Förderung 40%, höchstens jedoch 50.000,- Euro des aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung festgestellten Teilbetrages, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist. Dieser Teilbetrag gilt als Festbetrag.

5.2.2
Ab dem 19. März 2009 beträgt die Höhe der Förderung 60% des festgestellten Fehlbetrages i.S. der Nummer 2.1.1, höchstens jedoch 75.000,- Euro.

Im Fall, dass der Zuwendungsempfänger die Investition i.S. der Nummer 2.1.2 selbst durchführt, beträgt die Höhe der Förderung 60%, höchstens jedoch 75.000,- Euro des aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung festgestellten Teilbetrages, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist. Dieser Teilbetrag gilt als Festbetrag.

5.2.3
Ab dem Veröffentlichungstag dieses RdErl. beträgt die Höhe der Förderung 90% des festgestellten Fehlbetrages i.S. der Nummer 2.1.1 oder der förderfähigen Kosten nach 2.2, höchstens jedoch 180.000,- Euro. Für Maßnahmen nach 2.3 beträgt die Höhe der Förderung 90% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 45.000,- Euro.

Im Fall, dass der Zuwendungsempfänger die Investition i.S. der Nummer 2.1.2 selbst durchführt, beträgt die Höhe der Förderung 90%, höchstens jedoch 180.000,- Euro des aufgrund einer Wirtschaftlichkeitsberechnung festgestellten Teilbetrages, der zur Erreichung der Wirtschaftlichkeitsschwelle erforderlich ist. Dieser Teilbetrag gilt als Festbetrag.“

6. Nummer 6.4 wird gestrichen.

7. In Nummer 7.3 werden die Wörter „Nummer 2.1“ durch die Wörter „Nummern 2.1 bis 2.3“ ersetzt.

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 357