Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 21 vom 7.8.2009 Seite 369 bis 382

Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Richtlinien zur Förderung einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

7861

Richtlinien zur Förderung
einer markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung

 

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz - II-4 - 72.40.32 -
v 17.7.2009

 

Der RdErl. v. 4.6.2007 (MBl. NRW. S. 448) wird wie folgt geändert:

 

1
In Nummer 4.1 werden die Wörter „bezeichnete Agrarumweltmaßnahme“ durch die Wörter: „bezeichneten Agrarumweltmaßnahmen“ ersetzt.

 

2
In Nummer 5.2.3 werden die Wörter „Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1)“ durch die Wörter „Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. L 30 vom 31.1.2009, S. 16)“ ersetzt.

 

3
In Nummer 6.2 werden nach den Wörtern „nach den Nummern“ die Wörter „8.1 (Anbau einer vielfältigen Fruchtfolge) oder“ eingefügt.

 

4
Nummer 6.3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „die im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind und für Flächen,“ gestrichen.

b) Satz 2 wird gestrichen.

 

5
Nach Nummer 6.4 wird die Nummer 6.5 angefügt:

„6.5
Grünlandflächen eines Betriebes, dem eine Ausnahme von der Ausbringungsobergrenze von 170 kg N pro ha und Jahr nach § 4 Abs. 4 der Düngeverordnung erteilt wurde, sind nach der Nummer 9.1 nicht förderfähig.“

 

6
In Nummer 8.2.3 wird nach dem Wort „Betriebes“ der Teilsatz „ , einschließlich der Flächen, auf denen gemäß Artikel 55 b) der VO (EG) Nr. 1782/2003 nachwachsende Rohstoffe angebaut werden, jedoch ohne die Flächen, die im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 1782/2003 stillgelegt sind und“ gestrichen.

 

7
In Nummer 8.3.1 werden die Wörter „40 Euro, im Falle gleichzeitiger Förderung des ökologischen Landbaus 25 Euro.“ ersetzt durch die Angabe „65 Euro.“

 

8
In Nummer 9.2.3.2 wird die Angabe „§ 1 Nr. 2 des Düngemittelgesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Nr. 2 des Düngegesetzes“ ersetzt.

 

9
In Nummer 9.3.1 wird die Zahl „90“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

 

10
Nummer 10.2.1 erhält folgende Fassung:
„im gesamten Betrieb ökologische Produktionsverfahren einführt oder beibehält, die der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft in der jeweils aktuellen Fassung entsprechen,“.

 

11
In Nummer 10.2.2 wird die Zahl „0,5“ durch die Zahl „0,3“ und der Punkt durch ein Komma ersetzt.

 

12
Nach Nummer 10.2.2 wird die Nummer 10.2.3 angefügt:

„10.2.3
jährlich die in NRW für die Förderung eingeführte Bescheinigung der Kontrollstelle über die Kontrolle eines erzeugenden Unternehmens (landwirtschaftlicher Betriebe) nach VO (EG) Nr. 834/2007 (Prüfbescheinigung) vorlegt.“

 

13
Nummer 10.3.1.1 erhält folgende Fassung:
„Bei der Einführung ökologischer Produktionsverfahren,
- je ha Ackerfläche im 1. und 2. Jahr 324 Euro, im 3. bis 5. Jahr 180 Euro
- je ha Dauergrünlandfläche im 1. und 2. Jahr 270 Euro, im 3. bis 5. Jahr 170 Euro
- je ha Gemüseanbau oder Zierpflanzen im 1. und 2. Jahr 900 Euro; im 3. bis 5. Jahr 300 Euro
- je ha Dauerkulturen oder Baumschulfläche im 1. und 2. Jahr 1.404 Euro; im 3. bis 5. Jahr 720 Euro
- je ha Unterglasfläche im 1. und 2. Jahr 5.500 Euro; im 3. bis 5. Jahr 4.500 Euro.“

 

14
Nummer 10.3.1.2 erhält folgende Fassung:
„bei Beibehaltung ökologischer Produktionsverfahren,
- je ha Ackerfläche 180 Euro
- je ha Dauergrünlandfläche 170 Euro,
- je ha Gemüseanbau oder Zierpflanzen 300 Euro,
- je ha Dauerkulturen einschließlich Baumschulfläche 720 Euro,
- je ha Unterglasfläche 3.500 Euro.“

 

15
In Nummer 10.3.2 wird die Angabe „(EWG) Nr. 2092/91“ durch die Angabe „(EG) 834/2007“ ersetzt.

 

16
Nummer 11.4.3.5.1 erhält folgende Fassung: „Unregelmäßigkeiten gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 im Betrieb festgestellt, wird der Zuwendungsbetrag bei leichten Unregelmäßigkeiten um 20 % gekürzt und bei mittleren um 50 %. Bei schweren Unregelmäßigkeiten wird keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt.

Schwerwiegende Verstöße oder Verstöße mit Langzeitwirkung gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 führen zum Widerruf des Zuwendungsbescheides und Rückzahlung der bereits gewährten Zuwendungen.“

 

17
In der Nummer 11.4.3.5.2 wird die Zahl „0,5“ durch die Zahl „0,3“ ersetzt.

 

18
Die Nummer 12.6.1 erhält folgende Fassung:
„Die Verwaltungskontrollen sind jährlich bei mindestens 5 % der Antragsteller durch Kontrollen vor Ort zu ergänzen. Die Kontrollen vor Ort sind gemäß Artikel 12 bis 15 der VO (EG) Nr. 1975/2006 in der jeweils gültigen Fassung durchzuführen.“

 

19
Die Nummer 2 der Anlage 1 wird wie folgt abgeändert:

a) die Wörter „Geflügel   0,004 GVE“ werden gestrichen

b) die Wörter „Legehennen   0,003 GVE“ und „Sonstiges Geflügel   0,014 GVE“ werden angefügt.

 

Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1.7.2009 in Kraft.

 

- MBl. NRW. 2009 S. 374