Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 25 vom 30.9.2009 Seite 425 bis 444

Rechtsstellung der Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei
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Rechtsstellung der Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei

2051

Rechtsstellung
der Stationierungsstreitkräfte und Aufgabenbereich der Polizei

 

RdErl. d. Innenministers - 43-57.01.47-1 -
v. 5.8.2009

Mein RdErl. v. 26.1.1982 - IV A2-2911, SMBl. NRW. 2051, zuletzt geändert am 10.7.1992, MBl. NRW. S. 1056, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden die Ziffern 6.2 und 6.3 wie folgt gefasst:

„6.2 Niederländische Stationierungsstreitkräfte

6.3 Maßnahmen nach § 81 b StPO“.

2.
In der Inhaltsübersicht zu Ziffer 9 wird hinter „Befähigungsnachweis“ ein Komma gesetzt und der Begriff „Schulungsbescheinigungen“ angefügt.

3.
In der Inhaltsübersicht wird die Ziffer 9.5 wird wie folgt gefasst:

„9.5 Schulungsbescheinigung für den Transport gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR“.

4.
In der Inhaltsübersicht wird die Ziffer 11.1 „Verkehrskontrolle“ gestrichen.

5.
In der Inhaltsübersicht wird die Ziffer 11.2 zur Ziffer 11.1 und die Ziffer 11.3 zur Ziffer 11.2

6.
In Ziffer 4.1 wird nach „Recht“ ein Komma gesetzt.

7.
In Ziffer 5.1.2 wird „ (PolG NW)“ durch „ (PolG NRW) vom 25.7.2003 (GV. NRW. S. 441) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

8.
In Ziffer 5.2.3 wird „die Art.“ durch „den Status“ ersetzt.

9.
In Ziffer 5.2.5 wird nach „Dienstpostsendungen“ das Komma gestrichen.

10.
In Ziffer 5.2.6 wird nach „Polizeivollzugsbeamten“ “zu protokollieren“ angefügt.

11.
Die Ziffern 6.1 und 6.2 werden wie folgt gefasst:

„6.1
Allgemeine Zulässigkeit von Blutproben

Wegen der Vornahme von Maßnahmen gem. §§ 81a und 81c StPO wird auf den gem. RdErl. d. Innenministeriums (IV A 2 - 2743), d. Justizministeriums (4103 - III A.29), d. Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung (III B 2-21-34/34) vom 15.8.2000 „Feststellung von Alkohol-Medikamenten- und Drogeneinfluss bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten; Sicherstellung und Beschlagnahme von Führerscheinen (insbesondere Nr. 8.3.1) verwiesen.

6.2
Niederländische Stationierungsstreitkräfte

Bei Maßnahmen gegen Mitglieder der niederländischen Truppen ist jeweils die niederländische Militärpolizei einzuschalten.

Die Feststellung des Grades einer alkoholbedingten Verkehrsbeeinträchtigung wird durch ein Atemalkoholanalyseverfahren durchgeführt.

Es dürfen nur Atemanalyse-Geräte genutzt werden, die von einer durch das niederländische Ministerium der Justiz bestimmten Prüfstelle genehmigt worden sind.

Ein Atemanalysegerät befindet sich auf der Wache der Koninklijke Marechaussee in Blomberg.

Die Bedienung des Atemanalyse-Gerätes darf nur durch einen Beamten im Sinne von Artikel 141 der niederländischen Strafprozessordnung, der hierzu durch den Polizeichef oder dem Mannchaftskommandanten der Koninklijke Marechausse (Königliche Miltiärpolizei) bestellt worden ist, erfolgen. Das Atemanalyse-Gerät darf somit nicht von einem deutschen Ermittlungsbeamten bedient werden.

Blutprobeentnahmen sind nur mit Geräten durchzuführen, die vom niederländischen Ministerium der Justiz dafür bestimmt worden sind und nur zulässig, wenn

- der Atemalkoholanalyse aufgrund vorsätzlichen oder fahrlässigen Fehlverhaltens des Betroffenen nicht zum Abschluss geführt werden kann,

- beim Betroffenen eine Beeinflussung durch Medikamente oder Rauschgift zu vermuten ist,

- aus technischen Gründen - Defekt des Messgerätes - die Atemalkoholanalyse nicht durchgeführt werden kann oder

- der Betroffene krankheits- oder verletzungsbedingt oder wegen Ohnmacht nicht in der Lage ist, seinen Willen kenntlich zu machen.

Vor der Blutprobe ist der Betroffene zu belehren, dass er nach niederländischem Recht die Blutprobe verweigern kann. Ist er mit einer Blutprobe einverstanden, ist er darüber zu belehren, dass er eine zweite Blutprobe verlangen kann, die eine Stunde nach Entnahme der ersten Blutprobe erfolgen muss.

Wenn der Betroffene von seinem Verweigerungsrecht Gebrauch macht, ist unverzüglich sicherzustellen, dass ein niederländischer Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft die Entnahme der Blutprobe anordnet. Weigert sich der Betroffene auch dann noch, ist nach niederländischem Recht die zwangsweise Entnahme einer Blutprobe nicht zulässig.

Bei der Blutentnahme muss ein Ermittlungsbeamter im Sinne von Artikel 141 der niederländischen Strafprozessordnung anwesend sein.

 

Die Belehrungen und die Entscheidungen des Betroffenen sowie alle Umstände, die auf einen Alkoholgenuss hindeuten, sind aktenkundig zu machen. Die Blutproben sind zur Untersuchung an das Nederlands Forenische Instituut (Forensisches Institut der Niederlande), Postbus 24044, 2490 AA in Den Haag zu senden.“

12.
Nach 6.2 wird nachfolgende Ziffer 6.3 eingefügt:

„6.3
Maßnahmen nach § 81b StPO

Maßnahmen nach § 81b StPO sind bei Mitgliedern der Truppe und des zivilen Gefolges grundsätzlich zulässig, sofern die Voraussetzungen nach deutschem Recht gegeben sind.“

13.
In Ziffer 7 wird der letzte Halbsatz durch „kann nach deutschem Recht zulässiger unmittelbarer Zwang angewendet werden“ ersetzt.

14.
In Ziffer 8.1 wird die Angabe „, ihre Mitglieder“ gestrichen.

15.
Im dritten Spiegelstrich zu Ziffer 8.2.3 wird „§ 3 der Ferienreiseverordnung“ durch „§ 2 Nr. 4 und 5 der Ferienreiseverordnung vom 13.5.1985 (BGBl. I S. 774) in der jeweils geltenden Fassung.“ ersetzt.

16.
Der vierte Spiegelstrich in Ziffer 8.2.3 wird gestrichen.

17.
In Ziffer 9 wird nach dem Wort „Befähigungsnachweise“ ein Komma und das Wort „Schulungsbescheinigungen“ angefügt.

18.
In Ziffer 9.1 wird „Nr. 92.3 Satz 1 durch „Nr. 9.2.3 Satz 1“ ersetzt.

19.
In Ziffer 9.2wird zwischen „verfügt Die“ ein Punkt gesetzt.

20.
In Ziffer 9.2.4 wird „§ 10 Abs. 3 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) oder § 15 StVZO durch „ §§ 30, 31 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) vom 18.8.1998 (BGBl. 1 S. 2214) in der jeweils geltenden Fassung“ und „nach der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. IS: 1137)“ durch„ nach §§ 25a, 25b FeV“ ersetzt.

21.
In Ziffer 9.4.2 wird „11.3“ durch „11.2“ ersetzt.

22.
Ziffer 9.5 wird wie folgt gefasst

„Schulungsbescheinigung für den Transport gefährlicher Güter nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADR

Nach § 6 Abs. 14 Nr. 1 d der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE) vom 3.5.2005 (BGBl. I S. 36) sind die vom Bundesministerium der Verteidigung bestellten Dienststellen zuständig für die Erteilung der Schulungsbescheinigungen zum Führen von Militärfahrzeugen mit gefährlichen Gütern.“

23.
In Ziffer 10.1.1 wird hinter „Gefolges“ das Komma durch ein „und“ ersetzt sowie „Mitglieder und der“ gestrichen.

24.
11.1 wird gestrichen

25.
11.2 wird zu 11.1

26.
In 11.2.1 (alt) wird „RdErl.. v. 12.2.1981 (SMBl. NW. 20510)“ durch „RdErl. v. 27.1.2004 (SMBl. NRW. 2051)“ ersetzt.

27.
In 11.2.2 (alt) werden „RdErl. v. 15.6.1982 (SMBl. NW. 20510)“ durch RdErl. v. 25.8.2008 (SMBl. NRW. 2051)“ und „Straßenverkehrsunfälle“ durch „Verkehrsunfällen„ ersetzt.

28.
11.3 wird zu 11.2

29.
In11.3.2.3 (alt) wird der zweite Satz wie folgt gefasst:

„Ist das der Fall, ist zusätzlich wegen § 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vom 5.3.2003 (BGBl. 1 S. 310, 919), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S.2833), die Staatsanwaltschaft zu unterrichten.“

30.
In Ziffer 12.3 werden vor „Erwerb“ die Worte „ Anträge auf“ vorgestellt und die Angabe „richten sich nach der Sechsten Verordnung zum Waffengesetz (6. WaffV) vom 18. Juni 1985 (BGBL I S. 1150) in Verbindung mit dem hierin bezeichneten Abkommen (BGBl. 1985 II S. 676)“ durch die Worte „nimmt das Bundesverwaltungsamt Köln entgegen“ ersetzt

31.
In Ziffer 13.1 wird zwischen „ausgeübt Diese“ ein Punkt gesetzt.

32.
Ziffer 14 wird wie folgt gefasst:

„Der RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem für Verkehr zuständigen Ministerium.“

Dieser RdErl. tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

MBl. NRW. 2009 S. 426