Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 25 vom 30.9.2009 Seite 425 bis 444

Landesschuldbuch und Kapitalbuch für Nordrhein-Westfalen
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Landesschuldbuch und Kapitalbuch für Nordrhein-Westfalen

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Landesschuldbuch und Kapitalbuch für Nordrhein-Westfalen

RdErl. d. Finanzministeriums - SV 1.000 – 22 – I D 2 -
v. 31.8.2009

Nach dem Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Landes Nordrhein-Westfalen vom 18. November 2008 – Landesschuldenwesengesetz - (LSchuWG, GV. NRW. S. 721/SGV. NRW. 65) sind vom Finanzministerium ein Landesschuldbuch (§ 2 Abs. 3 LSchuWG) und ein Kapitalbuch (§ 6 Abs. 2 LSchuWG) zu führen. Hierzu werden folgende Regelungen und Bemerkungen getroffen:

1
Mit „zuständige Stelle“ wird im Folgenden die Stelle bezeichnet, die als gesetzliche Vertreterin des Landes jeweils für die Übernahme von Schuldverpflichtungen, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen oder die Vereinbarung von derivativen Finanzinstrumenten zuständig ist.

2
Die Führung des Landesschuldbuchs und des Kapitalbuchs durch das Finanzministerium entbindet die zuständige Stelle nicht von der Verpflichtung, die nach haushaltsrechtlichen Vorschriften und Verwaltungsbestimmungen notwendigen Nachweisungen für Verträge und Vereinbarungen, durch die das Land eine Schuldverpflichtung, Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung übernimmt oder ein derivatives Finanzinstrument vereinbart, zu führen. Im Rahmen der Führung des Kapitalbuchs erfolgt keine Überwachung der haushaltsrechtlichen Ermächtigung zum Abschluss des jeweiligen Vertrages oder der jeweiligen Vereinbarung durch das Finanzministerium.

3
Für die Eintragung von Sammelschuldbuchforderungen i.S.v. § 3 LSchuWG und Einzelschuldbuchforderungen i.S.v. § 4 LSchuWG in das Landesschuldbuch gilt das Antragsprinzip. Zur Stellung des Antrags auf Eintragung von Sammelschuldbuchforderungen ist die zuständige Stelle verpflichtet. Einen Antrag auf Eintragung einer Einzelschuldbuchforderung können nur die in § 4 Abs. 1 LSchuWG genannten Personen stellen.

3.1
Zur Eintragung von Sammelschuldbuchforderungen müssen folgende Angaben gemacht werden:

- Anschrift des Gläubigers

- Art, Grund und Höhe der eingegangenen Schuldverpflichtung

- Höhe der Verzinsung, Fälligkeitstermine der Zinsen sowie Vereinbarung über die Tilgung der Schuld

- sonstige Vertragsbedingungen.

3.2
Der Antrag auf Eintragung einer Einzelschuldbuchforderung erfolgt über die im Landesschuldbuch als Gläubigerin eingetragene Wertpapiersammelbank.

4
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, dem Finanzministerium den Abschluss von Verträgen oder Vereinbarungen, die zu einer Verpflichtung i.S.v. § 6 Abs. 1 LSchuWG führen, zwecks Eintragung in das Kapitalbuch anzuzeigen. Die Urkunden über die vorgenannten Verträge oder Vereinbarungen sind von der zuständigen Stelle auszufertigen und zu zeichnen.

5
Die Eintragung in das Kapitalbuch ist in der dem Vertrag oder der Vereinbarung zugrundeliegenden Urkunde durch einen Hinweis auf die Kapitalbuch-Registriernummer zu dokumentieren. Hierzu wird dem Finanzministerium von der zuständigen Stelle ein Entwurf der Urkunde übersandt. Die Übersendung kann in elektronischer Form erfolgen. Aus dem Urkundenentwurf müssen folgende Angaben hervorgehen:

5.1
Schuldverpflichtungen

- Anschrift des Gläubigers

- Art, Grund und Höhe der eingegangenen Schuldverpflichtung

- Höhe der Verzinsung, Fälligkeitstermine der Zinsen sowie Vereinbarung über die Tilgung der Schuld

- sonstige Vertragsbedingungen.

5.2
derivative Finanzinstrumente

- Anschrift des Vertragspartners

- Art und Grund des Finanzinstruments, Höhe des Bezugsbetrags

- Höhe und Fälligkeit der Zahlungsverpflichtungen

- sonstige Vertragsbedingungen.

5.3
Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen

- Datum des vom Land verbürgten Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner

- Anschrift des Gläubigers und des Schuldners

- Art und Zweck des Rechtsgeschäfts zwischen Gläubiger und Schuldner

- Höhe, Verzinsung und Tilgungsart der vom Schuldner zu erbringenden Leistung

- Zweck, Inhalt, Höhe und voraussichtliche Dauer der vom Lande übernommen Bürgschaft u. dgl.

- Rechtsgrundlage für die übernommene Bürgschaft u. dgl.

6
Wird bei Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ein globaler Rahmen vereinbart, so wird zunächst dieser Rahmen und anschließend die tatsächliche Inanspruchnahme von der zuständigen Stelle dem Finanzministerium angezeigt.

7
Die zuständige Stelle hat Änderungen zu den unter Nr. 5 aufgeführten Angaben unverzüglich dem Finanzministerium anzuzeigen.

8
Die zuständige Stelle hat das Finanzministerium über die Rückgabe von Urkunden nach Beendigung des Vertrags oder der Vereinbarung unverzüglich zu unterrichten. Die Austragung aus dem Kapitalbuch erfolgt in den Fällen zu Nr. 5.3 erst nach einer solchen Unterrichtung.

9
Der RdErl. des Finanzministeriums v. 8.6.1949 (SMBl. NRW. 650) wird hiermit aufgehoben.

MBl. NRW. 2009 S. 427