Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 25 vom 30.9.2009 Seite 425 bis 444

Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV)

652

Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV)

 

RdErl. d. Innenministeriums - 34-48.05.01101 - 8/09
v. 4.9.2009

 

Mein Runderlass über Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden (GV) vom 9. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 505) wird wie folgt geändert:

1.
Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Absatz wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden in der Klammer nach den Buchstaben „GO“ die Buchstaben „NRW“ eingefügt.

bb) Der Satz 2 erhält folgende Fassung: „Die Aufnahme von Krediten für Investitionen und der Abschluss kreditähnlicher Rechtsgeschäfte müssen sich nach der wirtschaftlichen Leistungskraft der Gemeinde richten.“

b) Der zweite Absatz erhält folgende Fassung:

„(2) Die Beschränkung der Kreditaufnahme in § 86 GO NRW beruht auf den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 115 Abs.1 Satz 2 Grundgesetz sowie auf Art. 83 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. In diesem Sinne werden die Kredite für Investitionen haushaltsrechtlich von den Krediten zur Liquiditätssicherung (vgl. § 89 GO NRW) unterschieden.“

2.
Die Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung: „Kredite für Investitionen und zur Umschuldung“.

b) Die Nummer 2.1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Gemeinden dürfen Kredite für Investitionen und zur Umschuldung aufnehmen (vgl. § 86 Abs. 1 GO NRW).

bb) Der Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Bei der Aufnahme dieser Kredite sind von der Gemeinde die haushaltswirtschaftlichen Grundsätze „Wirtschaftlichkeit“ und „Sparsamkeit“ sowie die Nachrangigkeit dieser Finanzierung (vgl. § 77 Abs. 3 GO NRW) zu beachten.“

c) Der Nummer 2.1 werden die folgenden Nummern 2.1.1 und 2.1.2 angefügt:

„2.1.1
Kreditkosten

Das Entgelt für den Kredit wird durch Ermittlung des (vorläufigen) effektiven Jahreszinses unter Berücksichtigung aller mit der Kreditaufnahme verbundenen Kosten festgestellt (vgl.: Preisangabenverordnung (PangV) vom 18.10.2002, BGBl. 1 S. 4197 in der jeweils geltenden Fassung). Zu diesen Kosten zählen u.a. Disagios, Vermittlungs- und Abschlussgebühren.

Für die Kosten eines Kredites ist die Zinsbelastung von entscheidender Bedeutung. Es ist deshalb unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beim Abschluss und während der Laufzeit eines Kredites immer auf die mögliche Zinsentwicklung zu achten.

Insbesondere bei einer Vereinbarung variabler Zinssätze (z.B. Anbindung der Zinssätze an bestimmte Sätze wie Diskont, Lombard, EURIBOR oder EONIA) hat die Gemeinde in eigener Verantwortung eine sorgfältige Prognose der künftigen Zinsentwicklung (Zinsmeinung) vorzunehmen und sich dabei gegebenenfalls durch eine spezialisierte Fachberatung unterstützen zu lassen.

2.1.2
Laufzeit und Tilgung, Kündigungs- und Optionsvereinbarungen

Die Laufzeit eines Kredites soll sich grundsätzlich an der Lebensdauer der damit finanzierten Vermögensgegenstände orientieren. Langfristige nutzbare Vermögensgegenstände sollen möglichst auch durch langfristige Kredite finanziert werden, sofern nicht eine andere Laufzeit aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebotes angezeigt ist. Die zu vereinbarende Tilgung kann sich im Regelfall an den erforderlichen Abschreibungen der Vermögensgegenstände und soll sich an der Leistungskraft der Gemeinde orientieren.

Die Vereinbarung besonderer Kündigungs- bzw. Optionsrechte zu Lasten der Gemeinde ist nur dann zulässig, wenn die Gemeinde im Rahmen ihrer Liquiditätsplanung hinreichende Vorsorge zur Anschlussfinanzierung getroffen hat. Sofern besondere Kündigungs- bzw. Optionsrechte vereinbart werden, so sind diese bei der Berechnung des Kreditentgeltes entsprechend zu berücksichtigen.“

d) Die Nummer 2.2 erhält folgende Fassung:

„2.2
Zinsderivate

2.2.1
Risikobegrenzung und Konnexität

Die Gemeinden können Zinsderivate zur Zinssicherung und zur Optimierung ihrer Zinsbelastung nutzen. Auch bei der Optimierung ihrer Zinsderivate verpflichten die maßgeblichen Haushaltsgrundsätze die Gemeinden zur Beachtung des Vorrangs der Sicherheit und Risikominimierung bei der Gestaltung der Kreditkonditionen. Die Zinsderivate müssen deshalb bereits bestehenden Krediten zugeordnet werden können (Konnexität).

Die vielfältigen Finanzinstrumente der Geld- und Kapitalmärkte sollen im Rahmen einer Risikostreuung nur in einem angemessenen und vertretbaren Umfang in Anspruch genommen werden. Bei einer Optimierung der Zinsbelastung - insbesondere bei der Zusammenstellung des Portfolios - ist bei den damit einhergehenden Risiken in der Gesamtschau darauf zu achten, dass durch die Zinsderivate bestehende Zinsrisiken nicht erhöht werden.

2.2.2
Verpflichtung zum sorgfältigen Umgang mit Zinsderivaten

Zinsderivate werden von den Gemeinden eigenverantwortlich im Rahmen ihrer kommunalen Selbstverwaltung genutzt. Hieraus ergibt sich, dass die Gemeinden im eigenen Interesse die Chancen und Risiken - insbesondere beim Einsatz komplexer Zinsderivate - nach den entsprechenden fachlichen Gesichtspunkten und mit gebotener Sorgfalt beurteilen müssen. Die abgeschlossenen Finanzgeschäfte sollen hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Grundlagen dokumentiert werden. Es ist dabei konkret zu belegen, dass die Wirkungsweise und die Risiken des jeweils gewünschten Zinsderivats der Gemeinde bekannt sind. Sofern auch eine Entscheidung über ein selbst gesetztes eigenverantwortliches Risikolimit zu treffen ist, hat die Gemeinde dieses ebenfalls zu dokumentieren. Im Zweifelsfall sollen sich die Gemeinden bei diesen Finanzgeschäften einer spezialisierten Fachberatung bedienen.

Während der Laufzeit der Zinsderivate sind die von der Gemeinde abgeschlossenen Finanzgeschäfte in eine laufende Risikokontrolle und in ein Berichtswesen einzubeziehen. Es ist dabei nicht ausreichend, die Kontrolle über die gemeindlichen Finanzgeschäfte nur einmal jährlich vorzunehmen.

2.2.3
Beteiligung des Rates beim Einsatz von Zinsderivaten

Die Entscheidungen über den Einsatz von Zinsderivaten sind - wie bei anderen für die Gemeinde bedeutsamen Geschäften - im Zweifel nicht als Geschäfte der laufenden Verwaltung zu behandeln (vgl. § 41 GO NRW). Haben die Zinsderivatgeschäfte jedoch nur eine völlig untergeordnete Bedeutung für die Haushaltswirtschaft der Gemeinde, kann von einer vorherigen Beteiligung des Rates abgesehen werden.

2.2.4
Örtliche Dienstanweisungen

Die Gemeinden sollen örtliche Dienstanweisungen erlassen, in denen u.a. die Beteiligung des Rates (vgl. Nr. 2.2.3), der Einsatz von Instrumenten, Verfahren zur Abschätzung von Chancen und Risiken von Finanzgeschäften, eine Risikomessung und Risikobegrenzung und ein Berichtswesen zu regeln sind. Diese örtlichen Bestimmungen sind für den Umgang mit Zinsderivaten heranzuziehen und dem Abschluss der einzelnen Finanzgeschäfte zu Grunde zu legen. Muster für solche Dienstanweisungen sind als Arbeitshilfe bei den kommunalen Spitzenverbänden abrufbar.“

e) Die Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:

„2.3
Kredite in fremder Währung

Die Gemeinden können aus Wirtschaftlichkeitserwägungen auch Kredite in fremder Währung aufnehmen, sofern die fremde Währung auch über einen längeren Zeitraum Gewähr für hinreichende Wechselkurssicherheit in Bezug auf die Eurozone bietet. Für die Aufnahme von Krediten in fremder Währung gilt Ziffer 2.2 entsprechend. Zudem müssen nachfolgende Anforderungen bei der Risikoabwägung und Risikovorsorge erfüllt sein.

2.3.1
Risikoabwägung

Zur Vorbereitung der Entscheidung der Gemeinde über die Aufnahme von Krediten in fremder Währung sind unter Berücksichtigung der örtlichen Bedürfnisse die Entscheidungs- und Auswahlkriterien einschließlich möglicher Zins- bzw. Währungssicherungsinstrumente durch die Gemeinde zu bestimmen. Von der Gemeinde sind dafür die notwendigen Informationen einzuholen. Dieses enthält insbesondere die Verpflichtung, sich selbst Kenntnisse über Sicherheiten und Risiken im Vergleich zu einer anderen Kreditaufnahme zu verschaffen. Wegen des möglichen Wechselkursrisikos von Fremdwährungen bedarf es außerdem der laufenden, eigenverantwortlichen „Kontrolle“ über die gesamte Laufzeit des Kreditgeschäfts in fremder Währung.

2.3.2
Risikovorsorge

Von den Gemeinden muss bei der Aufnahme von Krediten in fremder Währung, abhängig von der Höhe des Wechselkursrisikos, gleichzeitig eine Risikovorsorge getroffen werden. Sie kann regelmäßig darin bestehen, dass die Vorteile der Gemeinde aus der Aufnahme von Krediten in fremder Währung nicht vollständig für Zwecke des gemeindlichen Haushalts abgeschöpft werden. Für diese Risikovorsorge ist deshalb eine Rückstellung nach § 36 Abs. 5 GemHVO NRW zu bilden. Die Rückstellung ist nach Wegfall des besonderen Fremdwährungsrisikos aufzulösen. Sollten keine konkreten Anhaltspunkte für die Bestimmung der Risikovorsorge vorliegen, kann ein Wertansatz in Höhe der Hälfte des Zinsvorteils der Gemeinde aus der Kreditaufnahme in ausländischer Währung in der gemeindlichen Bilanz passiviert werden.“

 

f) Die Nummer 2.4 erhält folgende Fassung:

„2.4
Sonstige Vorschriften

Im Rahmen der Kreditgeschäfte der Gemeinden ist die europäische Richtlinie 2004/391EG über Märkte für Finanzinstrumente vom 21. April 2004 sowie auf das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzierungsinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz FRUG) vom 16.7.2007 angemessen zu berücksichtigen. Die Gemeinden werden darin gegenüber den Banken als professioneller Kunde klassifiziert. Bei diesem Status obliegt es der Gemeinde als Kunde, bei Bedarf ein höheres Schutzniveau zu beantragen, sofern sie davon ausgeht, die mit Zinsderivaten verbundenen Risiken nicht umfassend beurteilen oder steuern zu können. Das höhere Schutzniveau wird in diesem Fall aufgrund einer schriftlichen Übereinkunft mit der jeweiligen Bank gewährt. Soweit die Banken jedoch die Gemeinden als geeignete Gegenpartei einstufen, ist es nach Einschätzung der EU-Kommission zweifelhaft, ob diese Kategorisierung mit Sinn und Zweck der europäischen Richtlinie übereinstimmt.

g) Die Nummer 2.5 wird gestrichen.

3.
Die Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3
Kredite zur Liquiditätssicherung

Die Gemeinden dürfen zur rechtzeitigen Leistung ihrer Auszahlungen die notwendigen Liquiditätskredite bis zu dem in der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrag aufnehmen, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen (vgl. § 89 GO NRW). Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem Wirtschaftlichkeitsgebot zu. Über die Finanzrechnung der Gemeinde im Jahresabschluss werden diese Kredite in den gemeindlichen Haushalt einbezogen (vgl. § 39 GemHVO). Der Überblick über die Verstärkung der liquiden Mittel der Gemeinde durch die Liquiditätskredite wird auf der Passivseite der gemeindlichen Bilanz durch den gesonderten Posten „Verbindlichkeiten aus Krediten zur Liquiditätssicherung“ (vgl. § 41 Abs. 3 Nr. 4.3 GemHVO NRW) sowie im Verbindlichkeitenspiegel (vgl. § 47 GemHVO NRW) transparent gemacht.

Die Vorschrift des § 89 GO NRW enthält keine Bestimmung zur Laufzeit von Krediten zur Liquiditätssicherung. Es obliegt daher der Gemeinde, die Laufzeit dieser Kredite unter Beachtung der haushaltwirtschaftlichen Bestimmungen und Erfordernisse eigenverantwortlich mit dem Kreditgeber zu vereinbaren. Dabei darf der Charakter der Kredite zur Liquiditätssicherung nicht außer Acht gelassen werden. Die Gemeinde hat daher bei ihrer Entscheidung zu beachten, dass diese Kredite dem Zweck dienen, die Zahlungsfähigkeit der Gemeinde im jeweiligen Haushaltsjahr aufrecht zu erhalten. Die Kredite zur Liquiditätssicherung sind deshalb von vorübergehender Natur.

Aus diesem Grunde darf die Gemeinde für ihre Kredite zur Liquiditätssicherung nur Zinsvereinbarungen mit einer Laufzeit von höchstens fünf Jahren treffen. Macht sie davon Gebrauch, hat sie im Rahmen ihrer mittelfristigen Finanzplanung nachweisen, dass aus haushaltswirtschaftlichen Gründen eine Tilgung dieser Kredite vor Ablauf dieser Laufzeit nicht in Betracht kommen kann. Sie hat zudem dafür Sorge zu tragen, dass bei den Krediten zur Liquiditätssicherung der Anteil mehrjähriger Zinsvereinbarungen nicht wesentlich überwiegt. Bei Zinsvereinbarungen, die Zeiträume von über 3 bis 5 Jahre betreffen, ist eine Abstimmung mit der zuständigen Kommunalaufsicht erforderlich.

Die Ziffer 2.1 gilt entsprechend. Die Ziffern 2.2 und 2.3 finden Anwendung, wenn die Gemeinde bei Krediten zur Liquiditätssicherung auch Zinssicherungsinstrumente einsetzt und/oder diese Kredite in Fremdwährung aufnimmt.“

4.
Die Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Die Nummer 4.1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird in der Klammer an die Abkürzung „GO“ die Abkürzung „NRW“ angefügt.

bb) An den Satz 2 werden die folgenden neuen Sätze 3 und 4 angefügt:

„Die hieraus übernommenen Verpflichtungen dürfen die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Gemeinden nicht gefährden. Gemeinden müssen deshalb auch für kreditähnliche Rechtsgeschäfte die gleichen Maßstäbe wie für eine Kreditaufnahme anlegen.“

cc) Die Sätze 1 bis 4 werden zum ersten Absatz zusammengefasst.

dd) Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden die neuen Sätze 5 bis 7 und als zweiter Absatz zusammengefasst.

b) In Nummer 4.2 werden jeweils an die Abkürzung „GO“ die Abkürzung „NRW“ angefügt.

c) In Nummer 4.3 erhält der zweite Absatz folgende Fassung:

„Der Nachweis der Verbindlichkeiten aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften ist im Jahresabschluss der Gemeinde zu führen. In der Bilanz (vgl. § 41 Abs. 4 Nr. 4.4 GemHVO NRW) und im Anhang (vgl. § 44 GemHVO NRW) sowie im Verbindlichkeitenspiegel (vgl. § 47 GemHVO NRW) sind die dafür vorgesehenen Angaben zu machen und zu erläutern.“

5.
Die Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Der erste Absatz wird gestrichen.

b) Die bisherige Nummer 5.1 wird neue Nummer 5.2. In der neuen Nummer 5.2 wird an den letzten Satz die Klammer „(vgl. § 86 Abs. 4 GO NRW)“ angefügt.

c) Die bisherige Nummer 5.1.1 wird neue Nummer 5.2.1. In der neuen Nummer 5.2.1 wird an die Abkürzung „GO“ die Abkürzung „NRW“ angefügt.

d) Die bisherige Nummer 5.1.2 wird neue Nummer 5.2.2. In der neuen Nummer 5.2.2 wird die Abkürzung „GemHVO“ durch das Wort „Gemeindehaushaltsverordnung“ ersetzt, an die Abkürzung „GO“ die Abkürzung „NRW“ angefügt und in Satz 3 das Wort bilanzsteuerrechtliche“ durch das Wort „steuerrechtliche“ ersetzt.

e) Die bisherige Nummer 5.1.3 wird neue Nummer 5.2.3. In der neuen Nummer 5.2.3 wird der Abkürzung „GemHVO“ die Abkürzung „NRW“ angefügt und der zweite Absatz wird gestrichen.

f) Die bisherige Nummer 5.2 wird neue Nummer 5.3.

g) Die bisherige Nummer 5.2.1 wird neue Nummer 5.3.1. In der neuen Nummer 5.3.1 werden im letzten Satz die Ziffern 5.1.2 und 5.1.3 durch die Ziffern 5.2.2 und 5.2.3 ersetzt.

h) Die bisherige Nummer 5.2.2 wird neue Nummer 5.3.2. In der neuen Nummer 5.3.2 wird der Abkürzung „GO“ die Abkürzung „NRW“ angefügt.

6.
Die bisherige Nummer 6 wird neue Nummer 5.2.4.

7.
Die bisherige Nummer 7 wird neue Nummer 5.1.1.

8.
Die bisherige Nummer 8 wird neue Nummer 5.1.2 und erhält folgende Fassung:

„5.1.2
Zuwendungsrecht

Die Gemeinden haben die Landeszuwendungen im Rahmen der vorgegebenen Zweckbestimmungen zu verwenden. ÖPP/Leasing-Projekte sind grundsätzlich förderfähig. Die Fördermittel können an private Unternehmen mit der Maßgabe weitergeleitet werden, dass die Bestimmungen des Bewilligungsbescheides berücksichtigt werden. Im Übrigen sind die jeweils geltenden Förderrichtlinien und die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu beachten.“

9.
Die Nummer 9 wird neue Nummer 6. In der neuen Nummer 6 erhält der Satz 2 folgende Fassung:

„Der Runderlass tritt zum 31. Dezember 2014 außer Kraft.“

10.
Die Nummer 10 wird neue Nummer 7.

Der Änderungserlass tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntgabe im Ministerialblatt in Kraft.

MBl. NRW. 2009 S. 428