Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 27 vom 22.10.2009 Seite 453 bis 466

Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr - Az: 121 - 80-20/02 v. 28.9.2009
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Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie, des Innenministeriums, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie und des Ministeriums für Bauen und Verkehr - Az: 121 - 80-20/02 v. 28.9.2009

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Beschleunigung von Investitionen durch Vereinfachung im Vergaberecht

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft,
 Mittelstand und Energie,
des Innenministeriums, des Finanzministeriums,
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft,
 Forschung und Technologie und des Ministeriums
für Bauen und Verkehr - Az: 121 - 80-20/02
v. 28.9.2009

Der Gem. RdErl vom 03.02.2009 (MBl. NRW. S. 74) wird wie folgt geändert:

1.
Nach Nummer 1.4 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Sofern natürliche Personen an Ausschreibungen beteiligt werden sollen,  greift das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen – DSG NRW –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000. Die Veröffentlichung der oben genannten Daten von natürlichen Personen bedarf danach grundsätzlich der vorherigen Einwilligung der betroffenen Person. Mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe ist eine Einwilligungserklärung zu verlangen, die die Anforderungen aus § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 6 DSG NRW erfüllt.

Juristische Personen einschließlich Kapital- und Personenhandelsgesellschaften und die ihnen mittlerweile gleichgestellten Gesellschaften des bürgerlichen Rechts fallen hingegen nicht unter den Schutz des DSG NRW, so dass ihre Einwilligung nicht zu verlangen ist.

Die von natürlichen Personen veröffentlichten Daten sind 6 Wochen nach ihrer Veröffentlichung aus dem Veröffentlichungsmedium zu löschen.“

2.
Inkrafttreten

Der Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 454