Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 30 vom 25.11.2009 Seite 517 bis 528

Anwendung der VOB u. VOL bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte
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Anwendung der VOB u. VOL bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte

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Anwendung der VOB u. VOL
bei Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte

Gem. RdErl. des Innenministeriums, des Finanzministeriums,
des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie,
des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
und des Ministeriums für Bauen und Verkehr– 34-48.07.01/01-169/09
vom 11.11.2009

1
Vorbemerkung

Mit der Bekanntmachung vom 31.07.2009 – B 15-8163.3/0 – hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB Teile A und B) bekannt gegeben, gleichzeitig aber erklärt, dass sie von den öffentlichen Auftraggebern noch nicht anzuwenden ist. Die VOB und die Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) erlangen bei Auftragsvergaben oberhalb der europäischen Schwellenwerte erst durch Inkrafttreten der entsprechenden Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung – VgV) Geltung. Um eine einheitliche Anwendung der VOB und VOL bei unter- und oberschwelligen Auftragsvergaben zu gewährleisten, soll durch eine Klarstellung der vergaberechtlichen Regelungen für den Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte vermieden werden, dass sie bei den betreffenden Auftragsvergaben zu unterschiedlichen Zeitpunkten Geltung erlangen.  

2
Klarstellung

Daher wird wie folgt klargestellt: Die Verweisungen auf die VOB und VOL in den

1. VV zu § 55 LHO (Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung - Runderlass des Finanzministeriums vom 30.09.2003, zuletzt geändert durch Runderlass des Finanzministeriums vom 24.9.2007, MBl. NRW. S. 688),

2. Ziffern 4 und 5 des Runderlasses zu den kommunalen Vergabegrundsätzen vom 22.0.2006 – 34-48.07.01/01-2178/05 sowie

3. Ziffern 3, 4.1 und 6.2 der Vergaberichtlinien für Hochschulen nach § 7 Hochschulwirtschaftsführungsverordnung (HWFVO)

beziehen sich jeweils nur auf die Fassungen, die mit der jeweils geltenden Fassung der VgV für anwendbar erklärt werden.  

3
Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieser Runderlass tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft. 

- MBl. NRW. 2009 S. 520