Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 32 vom 3.12.2009 Seite 545 bis 558

Richtlinien zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster (Übereinstimmungs-Richtlinien) AV d. Justizministeriums (3850 - I. 42) und RdErl. d. Innenministeriums (32 - 51.10.02 - 8410) v. 29.10.2009
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Richtlinien zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster (Übereinstimmungs-Richtlinien) AV d. Justizministeriums (3850 - I. 42) und RdErl. d. Innenministeriums (32 - 51.10.02 - 8410) v. 29.10.2009

Richtlinien zur Erhaltung der Übereinstimmung
zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster
(Übereinstimmungs-Richtlinien)
AV d. Justizministeriums (3850 - I. 42) und RdErl. d. Innenministeriums (32 - 51.10.02 - 8410) v. 29.10.2009

I.

Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Grundbuchordnung und des § 13 Abs. 4 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz VermKatG NRW) i. V. m. § 13 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (DVOzVermKatG NRW) sowie der Bestimmungen über die Führung des Liegenschaftskatasters in Nordrhein-Westfalen (Liegenschaftskatastererlass - LiegKatErl.) in ihrer jeweils aktuellen Fassung wird zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster Folgendes angeordnet:

1.1
Die in den Grundbüchern enthaltenen Angaben im Bestandsverzeichnis, die aus dem Liegenschaftskataster entnommen sind, und die in dem Liegenschaftskataster enthaltenen Angaben zum Grundstück und zum Bestand, die aus dem Grundbuch entnommen sind, werden nach Maßgabe dieser Vorschriften in gegenseitiger Übereinstimmung gehalten.

Jede Stelle trägt in ihrem Geschäftsbereich die Verantwortung dafür, dass die Daten richtig und vollständig übermittelt bzw. übernommen werden.

1.2
Auf die doppelte Führung von Daten des Liegenschaftskatasters im Grundbuch bzw. des Grundbuchs im Liegenschaftskataster soll verzichtet werden, sobald die digitale Vernetzung beider Systeme datenverarbeitungstechnisch und fachlich (Fachverknüpfung) realisiert und rechtlich zugelassen sein wird. Näheres wird zu gegebener Zeit einvernehmlich bestimmt.

1.3
Die nach § 3 Abs. 2 GBO buchungsfreien Grundstücke sowie die noch nicht im Grundbuch eingetragenen Grund- bzw. Flurstücke sind im Liegenschaftskataster im Nummernbereich ab 90.000 zu führen. Das Grundbuchamt legt in diesem Nummernbereich keine Grundbuchblätter an. Bereits angelegte Grundbuchblätter im Nummernbereich ab 90.000 sind zu schließen und neu anzulegen.

2.1
Die Erhaltung der Übereinstimmung erfolgt durch laufende Übersendung der Veränderungsdaten in elektronischer Form.

Daneben werden vorübergehend Eintragungsnachrichten (vom Grundbuch- zum Katasteramt) bzw. Fortführungsmitteilungen (vom Kataster- zum Grundbuchamt) in analoger Form (z.B. Papier oder pdf-Dokument) übermittelt.

Für den Fall, dass der elektronische Austausch aus technischen oder fachlichen Gründen nicht erfolgen kann, ist auf der entsprechenden analogen Mitteilung ein deutlicher Hinweis anzubringen, dass Veränderungsdaten in elektronischer Form nicht übermittelt werden konnten.

2.2
Sobald die rechtlichen und technischen Voraussetzungen geschaffen worden sind, erzeugt das Grundbuchamt die nach § 10 GBO erforderlichen Unterlagen aus den digitalen Veränderungsdaten des Katasteramtes. Bis dahin ist über die elektronische Datenabgabe hinaus eine zusätzliche analoge Mitteilung (siehe Nr. 2.1 Satz 2 und 3) durch das Katasteramt erforderlich.

2.3
Diese Richtlinien regeln die Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch (Bestandsverzeichnis) und dem Liegenschaftskataster bei einer Führung der Grundbücher durch das jeweilige Fachverfahren. Der erforderliche Datenaustausch zwischen den Kataster- und den Grundbuchämtern erfolgt auf Grundlage der SolumSTAR-Richtlinien des Justizministeriums und der hierzu ergangenen Anlagen in der jeweils aktuellen Fassung (1512 - I. 14).

3.1
Das Grundbuchamt teilt Veränderungen der grundbuchmäßigen Bezeichnung eines Grundstücks sowie Veränderungen im Bestandsverzeichnis und in der ersten Abteilung des Grundbuchs nach Maßgabe von § 55 GBO und XVIII/1 der Anordnung über Mitteilungen in Zivilsachen (MiZi) dem Katasteramt mit.

3.2
Nummer 3.1 gilt auch für Korrekturen am Datenbestand, denen weder ein Antrag noch ein Ersuchen zugrunde liegt, z.B. als Folge eines Datenabgleichs.

4.1
Das Katasteramt vergleicht die vom Grundbuchamt übersandten Veränderungsdaten mit dem Inhalt des Liegenschaftskatasters. Etwaige Fehler sind zu analysieren, ggf. sind Korrekturen vorzunehmen, wenn notwendig in Absprache mit dem Grundbuchamt (siehe Nr. 4.2). Das Katasteramt verfährt entsprechend, wenn das Grundbuchamt die Veränderungsdaten nicht elektronisch übersendet.

4.2
Das Grundbuchamt entscheidet über eine etwaige Berichtigung der Daten, für deren Führung es originär zuständig ist, und gibt das Ergebnis seiner Entscheidung unverzüglich dem Katasteramt bekannt. Bis dahin ruht die Übernahme der betroffenen Veränderung im Liegenschaftskataster.

5
Das Grundbuchamt erhält von dem Katasteramt laufend die Veränderungsdaten des Liegenschaftskatasters nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften für die Fortführung des Liegenschaftskatasters. Unbeschadet einer bestehenden Mitteilungspflicht werden Änderungen zur Lagebezeichnung und zur Wirtschaftsart in jedem Fall durch die Liegenschaftskatasterverwaltungen auch in automatisierter Form bereitgestellt.

Veränderungsdaten werden in den folgenden Fällen übersandt:

5.1
Veränderungen im Liegenschaftskataster infolge von

5.1.1
Veränderungen der geometrischen Form eines Flurstücks, z. B. durch Zerlegung oder Verschmelzung,

5.1.2
Veränderungen in den Eigenschaftsangaben infolge Änderung der Tatsächlichen Nutzungen, die zu einer Änderung der Wirtschaftsart im Grundbuch führen

5.1.3
Veränderungen in der Bezeichnung, z. B. der Flurstücks- oder der Lagebezeichnung, der politischen Bezirke oder der Vermessungsbezirke, oder

5.1.4
Bodenordnungsverfahren, soweit die Katasterämter für diese Mitteilungen zuständig sind;

5.2
Berichtigungen im Liegenschaftskataster infolge von

5.2.1
Berichtigungen von Schreibfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten,

5.2.2
Berichtigungen von Flächenangaben,

5.2.3
Berichtigungen von Zeichenfehlern, wenn die Liegenschaftskarte nicht mit ihren maßgeblichen Unterlagen übereinstimmt, oder

5.2.4
Berichtigungen von Aufnahmefehlern, wenn infolge eines Irrtums bei der Aufnahme einer Grundstücksgrenze der Katasternachweis vom rechtmäßigen Grenzverlauf abweicht. In diesem Falle wird zusätzlich ein Auszug aus dem Liegenschaftskataster (Liegenschaftskarte) übersandt, der den Zustand vor und nach der Berichtigung darstellt;

5.3
Änderungen der Zuständigkeit für die Führung des amtlichen Nachweises (Bodenordnungsverfahren).

6.1
Auf Grund der Veränderungsdaten des Liegenschaftskatasters hat das Grundbuchamt die Bestandsangaben des Grundbuchs unverzüglich anzupassen, soweit es sich bei den mitgeteilten Daten um die in Nrn. 5.1, 5.2.1 oder 5.2.2 genannten Fälle handelt. Ist im Fall der Nr. 5.1.1 die Veränderung zugleich rechtlicher Art, so hat das Grundbuchamt über ihre Aufnahme zu entscheiden. Die Mitteilungen zu Nummer 5.3 werden zu den Grundakten genommen und sind in die Datenbank einzupflegen.

6.2
Handelt es sich um die Berichtigung eines Aufnahmefehlers (Nr. 5.2.4), so hat das Grundbuchamt über die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses zu entscheiden. Hierbei ist zu prüfen, ob der Übernahme der Berichtigung in das Grundbuch der öffentliche Glaube, ein Eigentumserwerb durch Zuschlag oder ein ähnlicher Rechtsvorgang entgegensteht.

6.3
Lehnt das Grundbuchamt die Berichtigung des Bestandsverzeichnisses auf Grund eines mitgeteilten Aufnahmefehlers ab, ist das Katasteramt über diese Entscheidung in Kenntnis zu setzen. Im Fall der Nr. 2.1 Satz 3 ist die Fortführungsmitteilung an das Katasteramt zurückzusenden. Das Katasteramt macht hierauf die Berichtigung im Liegenschaftskataster rückgängig.

7
Kann eine Veränderung oder Berichtigung erst nach Beseitigung von Beanstandungen in das Grundbuch übernommen werden, so hat das Grundbuchamt in Verbindung mit dem Katasteramt den Sachverhalt aufzuklären und, soweit erforderlich, die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Interesse zur Mitwirkung zu veranlassen.

8
Die Entscheidung des Grundbuchamts über die in das Grundbuch zu übernehmenden Veränderungen und Berichtigungen ist durch besondere, zu den Grundakten zu nehmende Verfügung zu treffen.

9
Die Bestandsangaben sind in der Weise zu berichtigen, dass das Grundstück mit den neuen Angaben grundsätzlich unter einer neuen laufenden Nummer eingetragen wird. § 13 Abs. 1 der Grundbuchverfügung ist entsprechend anzuwenden. Die Übersichtlichkeit des Grundbuchs darf nicht gefährdet werden.

10
Einzelheiten zur Ausführung dieser Vorschriften regeln das Justizministerium und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen.

II.

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. November 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

- MBl. NRW. 2009 S. 551