Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2009 Nr. 33 vom 8.12.2009 Seite 559 bis 596

Zweite Satzungsänderung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 7.10.2009
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Zweite Satzungsänderung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 7.10.2009

Zweite Satzungsänderung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 7.10.2009

Die Vertreterversammlung des Versorgungswerks der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen hat am 07.10.2009 folgende Zweite Satzungsänderung beschlossen, die durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in seiner Funktion als Versicherungsaufsicht am 9. November 2009, Az.: Vers. 35-00-1 U 27 III B 4 genehmigt wurde:

1.
§ 21 erhält folgende Fassung:

(1) Wird die Ehe eines Mitglieds geschieden, findet zum Ausgleich der bei dem Versorgungswerk erworbenen Anrechte die interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz und den Bestimmungen der folgenden Absätze statt.

(2) Die interne Teilung erfolgt, indem zu Lasten der von dem ausgleichspflichtigen Mitglied erworbenen Anrechte auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die ausgleichsberechtigte Person Versorgungsanrechte beim Versorgungswerk übertragen werden. Die Höhe des für die ausgleichsberechtigte Person zu übertragenden Anrechts errechnet sich nach Maßgabe der Absätze 3 bis 7 durch Verrentung des Ausgleichswertes, dem ein als Kapitalwert ermittelter Ehezeitanteil zugrunde liegt.

(3) Der Ehezeitanteil des vom ausgleichspflichtigen Mitglied beim Versorgungswerk erworbenen Anrechts wird durch Umrechnung der aus Beiträgen und ggf. Überschussverteilungen in der Ehezeit erworbenen - beitragsfrei gestellten - Anwartschaft auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung in einen Kapitalwert bezogen auf das Ende der Ehezeit ermittelt. Der Kapitalwert errechnet sich unter Anwendung der Kapitalwerttabelle aus Leistungstabelle Nummer 3 (Spalte „M“) durch Multiplikation der in der Ehezeit erworbenen monatlichen Anwartschaft  auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung mit dem Kapitalfaktor, der für das Alter des ausgleichpflichtigen Mitglieds im Jahr des Ehezeitendes maßgeblich ist.

(4) Der Ausgleichswert wird durch Halbierung des gemäß Absatz 3 ermittelten Kapitalwerts der ehezeitlich erworbenen Anwartschaft bestimmt.

(5) Haben beide geschiedenen Ehegatten in der Ehezeit Anrechte beim Versorgungswerk erworben, werden die Ausgleichswerte miteinander verrechnet und ihr Differenzbetrag der Berechnung eines Anrechts für den Ehegatten, zu dessen Gunsten der Saldo besteht, zugrunde gelegt.

(6) Der Ausgleichswert nach Absatz 4 bzw. der Differenzbetrag nach Absatz 5 wird bezogen auf das Ende der Ehezeit in ein Anrecht für die ausgleichsberechtigte Person zurückgerechnet:

a) Ist die ausgleichsberechtigte Person Mitglied des Versorgungswerks, so wird für sie unter Anwendung der Leistungstabelle Nummer 3 (Spalte „M“) der Ausgleichswert in ein Anrecht auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung umgerechnet.

b) Erfüllt die ausgleichsberechtigte Person die Voraussetzungen des Buchstabens a nicht, so wird für sie unter Anwendung der Leistungstabelle Nummer 3 (Spalte „V“) der Ausgleichswert in ein Anrecht auf Altersruhegeld umgerechnet. In diesem Fall entsteht kein Anrecht auf Witwen- bzw. Witwerrente, jedoch für den Fall des Todes der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht auf Waisenrente für gemeinsame leibliche oder adoptierte Kinder der geschiedenen Ehegatten.

Beantragt die ausgleichsberechtigte Person schriftlich eine Vorverlegung des Beginns der Altersrente, vermindert sich die Rente entsprechend. Für die Kürzung bei Vorverlegung des Rentenbeginns findet in den Fällen des Buchstabens a) Leistungstabelle Nummer 2 und in denen des Buchstabens b) Leistungstabelle Nummer 4 Anwendung.

(7) Die ausgleichsberechtigte Person wird kein Mitglied des Versorgungswerkes, eine Aufstockung des durch interne Teilung erworbenen Anrechts durch zusätzliche Zahlungen ist ausgeschlossen.

(8) Aufgrund der internen Teilung kürzt sich bezogen auf das Ende der Ehezeit das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitglieds beim Versorgungswerk um den Anwartschaftsbetrag, der sich für das Mitglied aus einer Umrechnung des Ausgleichswertes unter Anwendung der Leistungstabelle Nummer 3 (Spalte „M“) ergibt.

(9) Ist der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit nicht höher als 240 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, so wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes eine externe Teilung durchgeführt. In diesem Fall wird der nach Absatz 4 bestimmte Ausgleichswert zur Begründung eines Anrechts außerhalb des Versorgungswerks als Einmalbeitrag an den Träger der Zielversorgung geleistet. Für die Kürzung des Anrechts des ausgleichspflichtigen Mitglieds gilt Abs. 7 entsprechend.

(10) Solange der Versorgungsfall nicht eingetreten ist, kann das ausgleichspflichtige Mitglied seine aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzte Rentenanwartschaft durch zusätzliche Zahlungen wieder ergänzen. Für die Verrentung wird das Alter des Mitglieds im Zeitpunkt der Zahlung zugrunde gelegt.

(11) In den gesetzlichen Anpassungsfällen der §§ 33, 35 und 37 des Versorgungsausgleichsgesetzes wird die Kürzung des Anrechts des ausgleichpflichtigen Teilnehmers nach Maßgabe der §§ 33 bis 38 des
Versorgungsausgleichsgesetzes auf entsprechenden Antrag ausgesetzt bzw. aufgehoben.

(12) In Fällen, in denen ein Versorgungsausgleich nach § 20 des Lebenspartnerschaftsgesetzes durchzuführen ist, finden die Absätze 1 bis 11 entsprechende Anwendung.

(13) Soweit der Versorgungsausgleich nach den vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) geltenden gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen ist, gilt weiterhin § 21 der Satzung in der vor dem 1. September 2009 gültigen Fassung.

(14) Der Vorstand kann Richtlinien zur Durchführung des Versorgungsausgleiches erlassen.

2.
Es wird folgender Satz 4 in § 45 eingefügt:

Die Änderung von § 21 tritt rückwirkend zum 1. September 2009 in Kraft.

3.
Es wird eine neue Leistungstabelle Nummer 3 in die Satzung aufgenommen:

Grundlage für die Umrechnung zwischen Kapitalwerten und Anrechten bildet die folgende Tabelle, die aus zwei Teilen besteht. Teil 1 der Tabelle gilt für Anwartschaften, Teil 2 für laufende oder sofort beginnende Altersrenten.

M = Kapitalwert (für Mitglieder) einer monatlichen Rentenanwartschaft auf Altersrente in Höhe von € 1,– im jeweiligen Alter inkl. Hinterbliebenenanspruch bei einem Nachhaltigkeitsfaktor NF von 1,0000 vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

V = Kapitalwert (für Anwartschaften aus Versorgungsausgleich nach § 21 Absatz 6 Buchstabe b)) einer monatlichen Rentenanwartschaft auf Altersrente in Höhe von € 1,– im jeweiligen Alter ohne Witwen-/Witweranspruch bei einem Nachhaltigkeitsfaktor NF von 1,0000 vor Vollendung des 65. Lebensjahres.

Das Alter wird als Differenz zwischen dem Kalenderjahr des Ehezeitendes und dem Geburtsjahr des Mitglieds bzw. des Ausgleichberechtigten bestimmt.


Teil 1:          Anwartschaften

X

M

V

X

M

V

18

59,51

52,82

42

120,65

104,64

19

61,30

54,36

43

124,19

107,66

20

63,14

55,95

44

127,83

110,76

X

M

V

X

M

V

21

65,03

57,59

45

131,57

113,96

22

67,00

59,27

46

135,42

117,25

23

69,02

60,99

47

139,38

120,64

24

71,09

62,77

48

143,45

124,14

25

73,22

64,59

49

147,64

127,75

26

75,41

66,46

50

152,03

131,49

27

77,69

68,39

51

156,48

135,33

28

80,03

70,37

52

161,06

139,31

29

82,42

72,40

53

165,79

143,41

30

84,88

74,49

54

170,66

147,65

31

87,44

76,64

55

175,68

152,04

32

90,05

78,84

56

180,86

156,57

33

92,73

81,11

57

186,21

161,27

34

95,49

83,44

58

191,84

166,13

35

98,33

85,83

59

197,56

171,17

36

101,29

88,29

60

203,48

176,40

37

104,28

90,83

61

209,60

181,83

38

107,36

93,43

62

215,96

187,49

39

110,53

96,11

63

222,56

193,39

40

113,78

98,87

64

229,44

199,58

41

117,21

101,72

65

236,69

206,07


Teil 2:         Laufende bzw. sofort beginnende Renten

X

M

V

X

M

V

60

258,50

81

146,26

108,10

61

254,37

82

140,39

102,21

62

250,12

83

134,84

96,49

63

245,74

84

129,17

90,99

64

241,24

85

123,68

85,73

65

236,69

206,07

86

118,73

80,74

66

229,09

197,80

87

113,53

76,02

67

224,15

192,20

88

108,82

71,62

68

219,11

186,51

89

104,03

67,52

69

213,96

180,75

90

99,85

63,74

X

M

V

X

M

V

70

208,70

174,91

91

95,37

60,26

71

203,35

169,01

92

91,45

57,05

72

197,91

163,04

93

87,13

54,07

73

192,64

157,02

94

83,29

51,32

74

187,01

150,94

95

78,96

48,76

75

181,30

144,82

96

74,76

46,38

76

175,52

138,68

97

69,78

44,14

77

169,79

132,53

98

64,56

42,01

78

163,90

126,37

99

61,29

39,97

79

158,16

120,22

ab100

58,21

37,99

80

152,20

114,11

Für eine mtl. Anwartschaft R‘ abweichend von 1,– € und einem Nachhaltigkeitsfaktor NF abweichend von 1,0000 ergibt sich der Kapitalwert K bei einer Anwartschaft auf Altersrente

(i)        inkl. Hinterbliebenenanspruch aus der Formel:
                               ;

(ii)      ohne Witwen-/Witweranspruch aus der Formel:
                               .

Umgekehrt ergibt sich die Höhe der Anwartschaft oder laufenden mtl. Rente R‘ aus einem Kapitalwert K bei einer Anwartschaft

(iii)     inkl. Hinterbliebenenanspruch aus der Formel:
                               ;

(iv)    ohne Witwen-/Witweranspruch aus der Formel:
                               .

4.
Es wird eine neue Leistungstabelle Nummer 4 in die Satzung aufgenommen:

Die Kürzung der monatlichen Rente bei Vorverlegung der Altersrente auf einen früheren Zeitpunkt für Rentenansprüche aus interner Teilung nach § 21 Absatz 6 Buchstabe b) ergibt sich analog § 15 nach Maßgabe der folgenden Tabelle anstelle der Leistungstabelle Nummer 2:


 

Monate

Kürzung

Monate

Kürzung

1

0,5%

31

13,4%

2

0,9%

32

13,8%

3

1,4%

33

14,2%

4

1,8%

34

14,5%

5

2,3%

35

14,9%

6

2,8%

36

15,3%

7

3,2%

37

15,7%

8

3,7%

38

16,1%

9

4,1%

39

16,4%

10

4,6%

40

16,8%

11

5,0%

41

17,2%

12

5,5%

42

17,5%

13

5,9%

43

17,9%

14

6,4%

44

18,3%

15

6,8%

45

18,6%

16

7,2%

46

19,0%

17

7,6%

47

19,4%

18

8,1%

48

19,8%

19

8,5%

49

20,1%

20

8,9%

50

20,4%

21

9,3%

51

20,8%

22

9,8%

52

21,1%

23

10,2%

53

21,5%

24

10,6%

54

21,8%

25

11,0%

55

22,1%

26

11,4%

56

22,5%

27

11,8%

57

22,8%

28

12,2%

58

23,2%

29

12,6%

59

23,5%

30

13,0%

60

23,8%