Ministerialblatt (MBl. NRW.)
Ausgabe 2010 Nr. 3 vom 3.2.2010 Seite 43 bis 54

Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) RdErl. d. Ministeriums ffir Bauen und Verkehr - IV.2-2210-1627/09 - v. 31.12.2009
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Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum für Menschen mit Behinderung (BWB) RdErl. d. Ministeriums ffir Bauen und Verkehr - IV.2-2210-1627/09 - v. 31.12.2009

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Bestimmungen zur Förderung von Wohnraum
für Menschen mit Behinderung
(BWB)

RdErl. d. Ministeriums ffir Bauen und Verkehr - IV.2-2210-1627/09 -
v. 31.12.2009

Der RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr v. 2.6.2007 (MBl. NRW. S. 413), geändert durch RdErl. v. 18.5.2009 (MBl. NRW. S. 274), wird wie folgt geändert:

1
Nummer 1 Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Die Fördermittel werden auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB) und dieser Bestimmungen bewilligt."

2
Nummer 6 wird wie folgt neu gefasst:

„6
Zweckbindung

Die geförderten Wohnheimplätze sind für die Dauer von 20 Jahren ausschließlich zur Wohnraumversorgung von Menschen mit Behinderung zu nutzen. Die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis ist nicht durch Wohnberechtigungsschein nachzuweisen. Die Zweckbindung beginnt mit dem ersten Tag des Monats, der auf die Bezugsfertigkeit aller Wohnheimplätze im Gebäude folgt.

Die geförderten Wohnheimplätze dürfen bei Bedarf mit Zustimmung des für die soziale Wohnraumförderung zuständigen Ministeriums in Mietwohnraum für Menschen mit Behinderung umgenutzt werden. Der Verfügungsberechtigte ist in der Förderzusage zu verpflichten, im Fall der genehmigten Umnutzung,

a) den Mietwohnraum bis zum Ende der Zweckbindung an Menschen mit Behinderung zu überlassen, deren Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 WFNG NRW nicht überschreitet,

b) im Mietvertrag höchstens die Miete zu vereinbaren, die im Jahr der für die Wohnheimplätze erteilten Förderzusage gemäß WFB für vergleichbaren Mietwohnraum bei Erstbezug maßgeblich war, zuzüglich der nach WFB zulässigen Mietsteigerungen,

c) die Umwandlung der Wohnheimplätze in Mietwohnraum der für die Erfassung und Kontrolle zuständigen Stelle zu melden."

-MBl. NRW. 2010 S. 47